Stadt Löhne, Straßenreinigung in der Stadt Löhne im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2027 Referenznummer der Bekanntmachung: 60-VGV-O-LÖ 82/2022 ZV 319/2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Herford
NUTS-Code: DEA43 Herford
Postleitzahl: 32051
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]00
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stadt Löhne, Straßenreinigung in der Stadt Löhne im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2027
Stadt Löhne, Straßenreinigung in der Stadt Löhne im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2027
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Nach Straßenreinigungsgesetz NRW und Straßenreinigungssatzung der Stadt Löhne obliegt der Stadt u.a. die regelmäßige Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage. Die Stadt betreibt die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung. Soweit die Reinigung der Fahrbahnen nach der Straßenreinigungssatzung nicht auf die Eigentümer der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen ist, verbleibt sie bei der Stadt Löhne, die vom 1. Januar 2023 bis zum 31.12.2027 hiermit einen Fremdunternehmer beauftragt.Die jeweiligen Reinigungspflichten ergeben sich aus den als Anlage zum Leistungsverzeichnis beigefügten Straßenverzeichnissen.Ausgenommen bleibt der Winterdienst, mit dem die Stadt Löhne die Stadtwerke Löhne beauftragt hat. Maßgeblich für die durch den Unternehmer zu reinigenden Straßen sind die beigefügten Straßenverzeichnisse.Vor Auftragsabgabe hat sich der Unternehmer eingehend über die örtlichen Verhältnisse zu informieren, um so den Reinigungsumfang zutreffend einschätzen zu können. Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört die Reinigung der Straßen mit allen Bestandteilen, wie Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Parkbuchten, Straßenrinnen, Parkstreifen, Mittelinseln, Schrammborde, Überquerungshilfen, Mehrzweckstreifen, den Flächen rund um die Straßenrabatten, um die Blumenkübel etc. sowie die Beseitigung des anfallenden Kehrichts, und zwar unabhängig von dessen Herkunft.Es ist z. B durch den Einsatz von Wildkrautbesen dafür Sorge zu tragen, dass kein Wildwuchs auf den zu reinigenden Flächen entsteht. Falls die Reinigung mit der Straßenkehrmaschine nicht möglich ist, sind die genannten Straßenteile ggf. von Hand, mittels handgeführter Kehrmaschine bzw. durch die Kleinkehrmaschine vergütungsneutral nachzureinigen.Blüte- und Laubzeitbeeinträchtigungen sowie Rückstände aus der Winterdiensttätigkeit gelten nicht als außergewöhnliche Verschmutzungen und entbinden nicht von der Reinigungspflicht.Sollte sich die Reinigung durch die vorher genannten Erschwernisse erheblich verzögern, hat der Unternehmer ohne Aufforderung dafür zu sorgen, dass die Verzögerungen durch den Einsatz von zusätzlichen Maschinen aufgeholt werden.Durch parkende Fahrzeuge kann die maschinelle Reinigung behindert werden. Ein Anspruch auf Ersatzreinigung besteht nicht. Die Fahrzeuge sind jedoch in einem geringst möglichen Radius zu umfahren.Bei dem Aufstellen des Kehrplanes werden Unternehmer und Stadt auf diese aus der Praxis der zurückliegenden Jahre bekannten besonderen Situationen Rücksicht nehmen.Außergewöhnlich verschmutzte Fahrbahnen, z. B. durch Baustellenfahrzeuge oder landwirtschaftliche Fahrzeuge, entbinden nicht von der turnusmäßigen Reinigung dieser Straßenabschnitte.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Neuenkirchen
NUTS-Code: DEA37 Steinfurt
Postleitzahl: 48485
Land: Deutschland
Bietergemeinschaft: Berg Abfallbeseitigung GmbH, Dieselstraße 24, 32120 Hiddenhausen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 47174
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.