Anruf-Sammel-Taxi
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient nur der Vorinformation
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Offenburg
NUTS-Code: DE134 Ortenaukreis
Postleitzahl: 77654
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.offenburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Anruf-Sammel-Taxi
Die Stadt Offenburg beabsichtigt die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für ein Anruf-Sammel-Taxi in der Stadt Offenburg und den Gemeinden Ortenberg und Schutterwald.
Offenburg, Ortenberg und Schutterwald
Die Stadt Offenburg beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für ein Anruf-Sammel-Taxi in der Stadt Offenburg und den Gemeinden Ortenberg und Schutterwald mit Wirkung zum 1.7.2023 für 4 Jahre und 4 Monate nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag sieht folgendes Konzept für den Betrieb des Anruf-Sammel-Taxis (AST) vor:
Das AST basiert auf einem sogenannten On-Demand-Konzept. Dabei handelt es sich um eine gewerbliche Personensammelbeförderung nach Bedarf im Flächenbetrieb ohne feste Abfahrtszeiten. Die Fahrten erfolgen zwischen realen Bushaltestellen und/oder virtuellen AST-Haltepunkten. Laut gesetzlicher Vorgabe ist eine Haustürbedienung nicht möglich; mit den virtuellen Haltepunkten wird aber eine annähernde Haustürbedienung erreicht. Die Buchung erfolgt per Smartphone-App, Internetbrowser oder Telefon auf Basis eines digitalen Buchungs- und Dispositionssystems. Dieses System wird vom Aufgabenträger beschafft und ist zwingend anzuwenden.
Das AST 2.0 verkehrt zu folgenden Nachtzeiten im Gesamtgebiet (Gemeinden Offenburg, Ortenberg und Schutterwald):
• Sonntag bis Donnerstag: 22:00 - 02:00 Uhr des Folgetags (4 Stunden/Tag)
• Freitag und Samstag: 22:00 - 06:00 Uhr des Folgetags (8 Stunden/Tag)
• Feiertag: siehe Sonntag bis Donnerstag
Zusätzlich verkehrt das AST im Korridor Bühl - Griesheim täglich von 19.00 bis 22.00 Uhr, um Angebotslücken des Regionalbusverkehrs zu schliessen.
Ein Parallelangebot des AST zu Fahrten des Stadt- und Regionalbusses ist generell ausgeschlossen. Ein zeitlicher Abstand von +/- 15 Minuten ist zu wahren.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag wird Regelungen beinhalten, wonach sowohl die Bedienzeiten wie das Bediengebiet auf Wunsch des Auftraggebers angepasst werden können.
Im AST wird für Fahrgäste der Ortenautarif (TGO-Tarif) anerkannt. Dies schließt auch sämtliche Zeit-, Pauschal- und Anschlussfahrkarten ein, die in der TGO anerkannt werden (BWtarif, City-Ticket, Konus, 49-Euro-Ticket usw.).
Ausgenommen von der Anerkennung sind die sogenannten "Einer/Vierer"-Tickets. Ein eigener Haustarif ist nicht vorgesehen.
Mindestens eines der eingesetzten Fahrzeuge muss die Möglichkeit zur Mitnahme eines nichtelektrischen Rollstuhls bieten.
Voraussichtliche Laufzeit des Vertrages:
Beginn: 01.07.2023
Laufzeit: 52 Monate
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Gemäß § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG können Anträge auf Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Betrieb i.S.v. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG nur innerhalb der dreimonatigen Frist gem. § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG nach der Vorabbekanntmachung gestellt werden. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für sämtliche umfassten Verkehrsdienste (s. II.2.4) ausgelöst.
B. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der in Abschn. II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt.
Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen.
C. Verkehrsdienste und Anforderungen an eine eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung
Gemäß § 8a Abs. 2 S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Bedienkonzept, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Hierbei handelt es sich um Anforderungen, die nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags führen. Die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags setzt voraus, dass diese Anforderungen als Standards gemäß § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Zur Absicherung der Zusicherungen wird erwartet, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller der zuständigen Behörde einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft. Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf ihm die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel auszuräumen.
D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
Gemäß § 21 Abs. 4 S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind
daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre, der Entwicklung der Beförderungsentgelte, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben.