S21, 1.7; Bauüberwachung; Digitaler Knoten Stuttgart; Neubau LST (Los 2) Referenznummer der Bekanntmachung: 22FEI62669
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
S21, 1.7; Bauüberwachung; Digitaler Knoten Stuttgart; Neubau LST (Los 2)
S21, 1.7; Bauüberwachung; Digitaler Knoten Stuttgart; Neubau LST (Los 2)
Stuttgart
22FEI62669 - S21, 1.7; Bauüberwachung; Digitaler Knoten Stuttgart; Neubau LST (Los 2)
Teil des EU-Projektes Nr. 17 im Programm der „Transeuropäischen Netze“ (TEN) „Paris- Straßburg- Stuttgart -Wien- Bratislava“, hier: Abschnitt Stuttgart.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Siehe Abschnitt VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe Abschnitt VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe Abschnitt VI.3) Zusätzliche Angaben.
Siehe Abschnitt VI.3) Zusätzliche Angaben.
Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 8 v.H. der Brutto-Auftragssumme.
Bürgschaft für Mängelansprüche in Höhe von 5 v.H. der Brutto-Abrechnungssumme.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Sie können sich gemäß dieser Bekanntmachung für den Teilnahmewettbewerb über das Vergabeportal der Deutschen Bahn AG bewerben.
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Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um einen Aufruf zur Abgabe eines Teilnahmeantrages für:
präqualifizierte Unternehmen mit Präqualifikationsnachweis ausgestellt durch die Deutsche Bahn AG.
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Die präqualifizierten Unternehmen reichen bitte einen Teilnahmeantrag nur mit dem folgenden Präqualifikationsnachweis (ausgestellt durch die Deutsche Bahn AG) ein:
— Bauüberwacher bahntechnische Ausrüstung
Es muss zwingend die Präqualifikationen "Bauüberwacher bahntechnische Ausrüstung" nachgewiesen werden.
Die fehlende Präqualifikation kann durch einen Nachunternehmer nicht ergänzt werden.
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Fragen zu den Vergabeunterlagen oder dem Vergabeverfahren sind über das Vergabeportal der Deutschen Bahn AG so rechtzeitig zu stellen, dass dem Auftraggeber unter Berücksichtigung interner Abstimmungsprozesse eine Beantwortung spätestens 6 Tage vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Teilnahmeanträge bzw. zur Angebotsabgabe möglich ist.
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Ab dem 19.4.2017 ist bei Vergaben gemäß SektVO sowie größer [Betrag gelöscht] EUR nur noch die Übermittlung von Teilnahmeanträgen/Angeboten über das Vergabeportal der Deutschen Bahn AG zulässig.
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Nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs erfolgt der Versand der Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich nur an die zugelassenen Unternehmen.
Der Auftraggeber behält sich die Anwendung von §§ 123, 124 GWB vor.
Die Submission ist nicht öffentlich.
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Bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens behält sich der Auftraggeber die Möglichkeit vor, den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten.
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Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.