BGW Bezirksverwaltung Bochum / Unterhalts- und Grundreinigung Referenznummer der Bekanntmachung: 003.000 / 2022/12-01
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bochum
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44789
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bgw-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
BGW Bezirksverwaltung Bochum / Unterhalts- und Grundreinigung
Bei den Leistungen handelt es sich um die Unterhalts- und Grundreinigung im Hauptgebäude (LOS 1) und Nebengebäude (LOS 2) im Objekt der BGW Bezirksverwaltung Bochum.
Bei dem Gebäudeteil Hauptgebäude handelt es sich um ein 7-geschossiges Verwaltungsgebäude, welches in 2 Bauteile, A1 und A2, aufgegliedert ist.
Bei dem Gebäudeteil Nebengebäude handelt es sich um ein 4-geschossiges Verwaltungs- und Schulungsgebäude, welches aus dem Bauteil B1 besteht.
Unterhalts- und Grundreinigung Hauptgebäude
Universitätsstraße 78, 44789 Bochum
Bei den Leistungen handelt es sich um die Unterhalts- und Grundreinigung im Objekt der BGW Bezirksverwaltung Bochum, Hauptgebäude.
Bei dem Gebäudeteil Hauptgebäude handelt es sich um ein 7-geschossiges Verwaltungsgebäude, welches in 2 Bauteile, A1 und A2, aufgegliedert ist.
Bauteil A1 besteht in den Ebenen 2-6 aus Büro- und Funktionsräumen. In der Ebene 1 befinden sich der Empfangsbereich und die Poststelle der BGW, Lagerräume sowie eine Garage mit 8 Stellplätzen. Der Aufbau der 7. Ebene beinhaltet einen Dachboden sowie Technikräume.
Bauteil A2 besteht in den Ebenen 1-6 aus Büro- und Funktionsräumen.
Beide Gebäudeteile sind durch den so genannten Kernbereich miteinander verbunden. In diesem befindet sich auch das offenen Haupttreppenhaus. Weiterhin beinhaltet der Kernbereich Aufenthaltsräume, Kopierplätze sowie einen Sitzungs- und einen Schulungsraum.
Die im Hauptgebäude zu reinigenden Flächen belaufen sich auf eine Nettogrundfläche von ca. 4.387,99 m² (HNF = ca. 2.367,18 m², NNF = ca. 506,43 m² und VF = ca. 1.514,38 m²).
Der Auftraggeber hat die Option, den Vertrag zweimal für jeweils 1 Jahr zu verlängern (Verlängerungsoption).Dies muss dem Auftragnehmer spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich vorliegen(erstmals zum 31.08.2024).
Der Auftraggeber hat die Option, den Vertrag zweimal für jeweils 1 Jahr zu verlängern (Verlängerungsoption).Dies muss dem Auftragnehmer spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich vorliegen(erstmals zum 31.08.2024).
Unterhalts- und Grundreinigung Nebengebäude
Universitätsstraße 78, 44789 Bochum
Bei den Leistungen handelt es sich um die Unterhalts- und Grundreinigung im Objekt der BGW Bezirksverwaltung Bochum, Nebengebäude.
Bei diesem Gebäudeteil handelt es sich um ein 4-geschossiges Verwaltungs- und Schulungsgebäude, welches aus dem Bauteil B1 besteht. Das Gebäude grenzt direkt an das Hauptgebäude an und ist über Verbindungsgänge in den Ebenen 2-4 miteinander verbunden.
Das Nebengebäude beherbergt die BGW Bezirksverwaltung Bochum, das Schulungs- und Beratungszentrum (SchuBerZ) sowie das Studio 78.
Die im Nebengebäude zu reinigenden Flächen belaufen sich auf eine Nettogrundfläche von ca. 1.028,79 m² (HNF = ca. 519,62 m², NNF = ca. 300,41 m² und VF = ca. 208,76 m²).
Der Auftraggeber hat die Option, den Vertrag zweimal für jeweils 1 Jahr zu verlängern (Verlängerungsoption).Dies muss dem Auftragnehmer spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich vorliegen(erstmals zum 31.08.2024).
Der Auftraggeber hat die Option, den Vertrag zweimal für jeweils 1 Jahr zu verlängern (Verlängerungsoption).Dies muss dem Auftragnehmer spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich vorliegen(erstmals zum 31.08.2024).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eignung/Eigenerklärung der Bieterin/des Bieters zur persönlichen Lage mit Vorlage Handels- bzw. Berufsregister Die Bieterin/Der Bieter muss je nach Rechtsvorschriften des Staates, in dem er niedergelassen ist, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staates nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen.
Für den Fall von Bietergemeinschaften oder der Inanspruchnahme von Kapazitäten anderer Unternehmen(„Eignungsleihe“ iSd. § 47 VgV) sind die Nachweise von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaften und anderen Unternehmen abzugeben, soweit sich die Bieterin/der Bieter für die Erfüllung des Eignungskriteriums der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung auf das Mitglied der Bietergemeinschaft oder das andere Unternehmen beruft.
Eignung/Eigenerklärung der Bieterin/des Bieters zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage mit Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit. Die Bieterin/der Bieter muss - wenn möglich - den in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren erzielten Jahresgesamtumsatz (netto) angeben. Eine mindestens dreijährige Geschäftstätigkeit ist keine Mindestanforderung.
Die Bieterin/der Bieter muss - wenn möglich - den erzielten Umsatz mit Leistungen in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren angeben. Ein Umsatz mit vergleichbaren Leistungen im vorgenannten Sinne in jedem der letzten drei abgeschlossenen Jahre ist keine Mindestanforderung).
Die Bieterin/Der Bieter hat eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung über den Betrag von 2 Mio. € als Mindeststandard abgeschlossen. Für den Fall von Bietergemeinschaften genügt es, dass alle Mitglieder gemeinsam die Deckungssumme zur Erfüllung des Mindeststandards erreichen.
Eignung/Eigenerklärung der Bieterin/des Bieters zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage mit Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit Die Bieterin/der Bieter hat eine Erklärung abzugeben, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens in den letzten drei Jahren ersichtlich ist (festangestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).
Die Bieterin/der Bieter muss über geeignete Referenzen ausgeführter Aufträge aus den letzten drei Jahren verfügen.
Die Darstellung von mindestens drei Referenzen mit dem folgenden Inhalt:
- Name und Adresse der Auftraggeberin/des Auftraggebers,
- Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung,
- Zeitraum der Leistungserbringung,
- Umfang der erbrachten Leistungen
ist eine Mindestanforderung. Wird diese nicht erfüllt, wird das Angebot aus dem Verfahren ausgeschlossen.
- Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von mind. 2.000.000,00 € sowohl für Personen- als auch für Vermögens- und Sachschäden
- Gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, und Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters
Abschnitt IV: Verfahren
Hinsen & Reith Architektur und FM Consulting GmbH, Bahnallee 11, 56410 Montabaur
Bieter sind zur Öffnung der Angebote nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen können nur auf der e-Vergabeplattform www.subreport.de heruntergeladen werden; die Angebote sind ausschließlich elektronisch über vorgenannte Vergabeplattform einzureichen.
Es wird empfohlen, sich bei dem Elektronischen Vergabeinformations-System (ELViS) zu registrieren, sodass Bieter automatisch über Änderungen an den Vergabeunterlagen oder über Antworten auf Fragen zum Vergabeverfahren informiert werden.
Folgende Unterlagen sind zur Angebotsabgabe einzureichen:
Anlage 1 - Angebotsformblatt Anlage 2 - Bewerbungsbedingungen Anlage 3 - Eignung/Eigenerklärung der Bieterin/des Bieters zur persönlichen Lage Anlage 4 - Eignung/Eigenerklärung der Bieterin/des Bieters zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit Anlage 5 - Leistungsverzeichnis verpreist in .pdf-Format Anlage 6 - Besondere Vertragsbedingungen Anlage 7 - Zusätzliche Vertragsbedingungen Anlage 9 - Verpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung, zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit ggf. Anlage 10 - Erklärung der Bieterin/des Bieters zum Einsatz Dritter/Nachunternehmerinnen bzw.
Nachunternehmer ggf. Anlage 11 - Verpflichtungserklärung der/des Dritten bzw. der Nachunternehmerin/des Nachunternehmers ggf. Anlage 12 - Erklärung der Mitglieder der Bietergemeinschaft Anlage 13 - Angaben der Bieterin/des Bieters zur der Auftragsausführung Anlage 14 - Bewertungsmatrix Anlage 15 - Eigenerklärung Russland-Sanktionen Handels-/Berufsregisterauszug Nachweis über bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung über den Betrag von 2 Mio. €
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 107 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Regelungen des GWB:
§ 101a Informations- und Wartepflicht (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 107 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. §101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.