Rahmenvereinbarung zur sozialen Betreuung von Flüchtlingen in der Notunterkunft Alfred-Fischer-Halle der Stadt Hamm Referenznummer der Bekanntmachung: VgV/EU/22/037
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamm
NUTS-Code: DEA54 Hamm, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 59063
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.hamm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung zur sozialen Betreuung von Flüchtlingen in der Notunterkunft Alfred-Fischer-Halle der Stadt Hamm
Die Stadt Hamm (Auftraggeber) schreibt die Rahmenvereinbarung zur sozialen Betreuung von Flüchtlingen in der Notunterkunft Alfred-Fischer-Halle in Hamm europaweit aus.
Die Notunterkunft Alfred-Fischer-Halle ist für eine Belegung mit 550 Bewohnern ausgelegt und eingerichtet.
Alfred-Fischer-Halle Sachsenweg 10 - 12 59073 Hamm In Einzelfällen ist auch eine Begleitung der Flüchtlinge zu Terminen außerhalb der Notunterkunft notwendig, zum Beispiel zu notwendigen Arztterminen, Wohnungsangelegenheiten etc.
Zum Leistungsumfang zählt die soziale Betreuung von Flüchtlingen.
In der Notunterkunft Alfred-Fischer-Halle leben Personen mit sehr unterschiedlichen Problemlagen, die eine besondere Aufmerksamkeit erfordern. So werden neben kompletten Familien mit Kindern in allen Altersklassen auch erwachsene Einzelpersonen untergebracht.
Bei beiden Personenkreisen kann aufgrund vorhandener posttraumatischer Belastungsstörungen oder anderen psychischen Erkrankungen oder Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit ein erhebliches Aggressionspotential vorkommen. Dies führt regelmäßig zu Bedrohungen gegen andere Bewohner bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zu aggressiven Verhaltensweisen oder einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung.
Es wird eine Probezeit von zwei Monaten vereinbart. In der Probezeit ist eine Kündigung durch den Auftraggeber mit einer Frist 4 Wochen zum Monatsende möglich.
Der in II.2.7) Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems genannte Beginn: 30.11.2022 ist der Termin der Bindefrist. Der tatsächliche Beginn kann früher liegen und entspricht dann dem Tag der Zuschlagserteilung.
Abschnitt IV: Verfahren
Aufgrund des deutlichen Anstiegs an einreisenden Flüchtlingen, welche im Wege des Zuweisungsverfahrens der Stadt Hamm zugewiesen und somit von der Stadt Hamm untergebracht werden müssen, ist davon auszugehen, dass Mitte November kein geeigneter Wohnraum mehr zur Unterbringung vorhanden sein wird. Dennoch ist die Stadt Hamm verpflichtet Flüchtlinge aufzunehmen. Zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit ist es daher erforderlich, die Alfred-Fischer-Halle erneut als Notunterkunft in Betrieb zu nehmen.
Aufgrund dieser Dringlichkeit erfolgt die Ausschreibung der Leistung gemäß § 15 Abs. 3 VgV in einem verkürzten Verfahren.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamm
NUTS-Code: DEA54 Hamm, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 59067
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Keine Vergabeunterlagen
Bekanntmachungs-ID: CXPSYDDDCCU
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-muenster.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html
Gemäß § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-muenster.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html