511: Kfz-Versicherungen und die Dienstreisekaskoversicherungen der NRW.BANK Referenznummer der Bekanntmachung: 511-101-79520
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40213
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nrwbank.de
Abschnitt II: Gegenstand
511: Kfz-Versicherungen und die Dienstreisekaskoversicherungen der NRW.BANK
Beschaffungsgegenstand sind Kfz-Haftpflichtversicherungen für den eigenen Fuhrpark der NRW.BANK sowie Dienstreisekaskoversicherungen für die Mitarbeiter.
NRW.BANK AöR Kavalleriestraße 22 40213 Düsseldorf
Beschaffungsgegenstand sind Kfz-Haftpflichtversicherungen für den eigenen Fuhrpark der NRW.BANK sowie Dienstreisekaskoversicherungen für die Mitarbeiter.
1.
Die Fahrzeugflotte der NRW.BANK besteht derzeit aus 78 Pkws. Es handelt sich insgesamt um eine Leasingflotte. Die Laufzeit der Leasingverträge beträgt im Regelfall ein Jahr, so dass ein regelmäßiger Tausch von Fahrzeugen stattfindet.
Von Zeit zu Zeit ist es erforderlich, dass Erklärungen über Schadenfreiheit für bestimmte Fahrzeuge (die immer von ein und demselben Dienstwagennutzer gefahren werden) ausgestellt werden (z. B. wenn ein Mitarbeiter in Rente geht).
Grundsätzlich kann es passieren, dass bei einem Fahrzeugwechsel über einen beschränkten Zeitraum (meistens wenige Tage) zwei Fahrzeuge angemeldet sind. Das abzumeldende Fahrzeug wird dann im Regelfalle nicht mehr bewegt.
Es soll ein Sammelversicherungsvertrag mit einer Sammelnummer abgeschlossen werden. Unterhalb dieses Sammelversicherungsvertrages soll aber jedes Fahrzeug seine eigene Versicherungsscheinnummer und seine eigene Rechnung erhalten. Eine Dokumentierung der Einzelversicherungspolicen pro Kfz ist jedoch nicht erforderlich.
Unternehmen, die ein solches Modell nicht anbieten, können jedoch auch ein Angebot auf Basis von Einzelpolicen unterbreiten.
Die Vereinbarung von Stückprämien ist erforderlich.
Als Servicedienstleistungen sind anzubieten:
- zeitnahe Bearbeitung von Schäden
- Benennung von festen Ansprechpartnern (oder einer festen Gruppe von Ansprechpartner) im Schaden- und Betriebsbereich.
2.
Neben der Kfz-Versicherung für den eigenen Fuhrpark eine Dienstreisekaskoversicherung für die Mitarbeiter.
Versichert werden soll das Interesse des Eigentümers oder Halters des benutzten Kraftfahrzeugs. Versicherungsschutz soll bestehen für Fahrten, die Bedienstete, ehrenamtliche Mitarbeiter oder Organmitglieder bzw. Repräsentanten im Auftrag und im Interesse der NRW.BANK durchführen (Dienstfahrt) und dabei Kraftfahrzeuge benutzen, die nicht im Eigentum
oder Besitz der NRW.BANK stehen. Der Versicherungsschutz soll für die gesamte Dauer der Dienstfahrt bestehen.
Die Prämienabrechnung soll auf pauschaler Basis erfolgen, die sich lediglich an der Schadenbelastung orientiert. Sollte dies nicht möglich sein, kann eine Kilometerobergrenze vereinbart werden.
3.
Über die vorgesehene (Gesamt-) Laufzeit der Rahmenvereinbarung sind maximal 120 Fahrzeuge gleichzeitig (Kfz-Haftpflichtversicherung) und maximal 1.600.00 gefahrene Dienstreisekilometer zu versichern. Dies sind verbindliche Höchstabnahmegrenzen. Die geschätzte Abnahmemenge bei Kfz-Versicherungen liegt für einen Bestand von (zeitgleichen) 80 Fahrzeugen. Bei der Dienstreisekaskoversicherung wird von einer Kilometerleistung von 250.000 km p.a. ausgegangen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Coburg
NUTS-Code: DE243 Coburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 96450
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYH5DNJ1
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) 1Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. 2Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) 1Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.