FE 02.0450/2021/LRB - Untersuchung der Notwendigkeit und Effizienz von Maßnahmen zur Vermeidung und zum Rückhalt von Wildholz zum Schutz von Brückenbauwerken und Durchlässen Referenznummer der Bekanntmachung: Z2d-FE 02.0450/2021/LRB
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 02.0450/2021/LRB - Untersuchung der Notwendigkeit und Effizienz von Maßnahmen zur Vermeidung und zum Rückhalt von Wildholz zum Schutz von Brückenbauwerken und Durchlässen
FE 02.0450/2021/LRB - Untersuchung der Notwendigkeit und Effizienz von Maßnahmen zur Vermeidung und zum Rückhalt von Wildholz zum Schutz von Brückenbauwerken und Durchlässen
51427 Bergisch Gladbach, Brüderstrasse 53
Durch die Ausbreitung der Siedlungsräume und die Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung wurden in den letzten Jahrzehnten immer mehr Hochwasserabflussräume vom Menschen in Anspruch genommen. Durch den Verlust von natürlichen Retentionsräumen entlang der Bäche und Flüsse und in deren Einzugsgebiet einerseits sowie durch Gewässerregulierungen andererseits kommt es zu einer Abflussverschärfung, es treten größere und beschleunigte Hochwasserspitzen auf.
Durch die Zunahme von Dürreperioden und Starkregenereignissen verändern sich bisher stabile Vegetationsgesellschaften, vor allem in Wäldern. Extremwetterereignisse wie die Dürrejahre 2019 und 2020 mit nachfolgenden Extremniederschlägen haben große Mengen Wildholz und Bodenmaterial transportabel gemacht und aus ihren Ursprungsgebieten ausgetragen.
„Wildholz“ ist ein Sammelbegriff für „Totholz“ (bereits am oder im Gewässer liegendes Holz) und das bei einem Hochwasserereignis frisch eingetragene Grünholz und Totholz aus der Umgebung. Wildholz zählt zu den bedeutenden Hochwassergefahren und stellt in Flüssen und Bächen ein hohes Risiko für Bauwerke, Verkehrswege, Versorgungslinien und Personen dar. Wenn bei einem Hochwasser hohe Fließgeschwindigkeiten auftreten, die das Potential haben, Holz unterschiedlicher Herkunft mit sich zu reißen, stellt Wildholz eine Gefahr durch Verklausungen an Bauwerken oder Engstellen des Gewässers, durch Rückstau oder durch direkten Anprall an Objekten dar.
Das Vorhaben zielt darauf ab, die Einflüsse durch Wildholz aus dem Einzugsgebiet oberhalb von Brücken und Durchlässen zu beschreiben und ermittelbar zu machen. Sie sollen in die Analyse der Schäden an den betroffenen Straßenbauwerken einbezogen werden, Grundlagen zur Überprüfung von Bemessungsgrößen und Lastannahmen liefern und als realistischere Eingangsgrößen für Modellberechnungen zur Verfügung gestellt werden. Mögliche Sicherungsmaßnahmen und Vorsorgeinstrumente im Einzugsgebiet sollen zusammengestellt, auf ihre Eignung geprüft und Praxiserfahrungen dazu ausgewertet werden.
Die Laufzeit des Vertrages ist anzubieten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum),
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen
und
- ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
Nr. 1 Erfahrung und Kenntnis in Wildholzerfassung und -prävention, Hydrologie und Hydraulik in mittleren und kleinen Einzugsgebieten der Alpen oder von Mittelgebirgsgewässern in Mitteleuropa - nachzuweisen durch mind. 1 Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren.
Nr. 2 Erfahrung im Erstellen wissenschaftlicher Berichte und der Geländeerfassung sowie Dokumentationen von komplexen hydrologischen bzw hydraulischen Sachverhalten - nachzuweisen durch mind. 1 Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren.
Aufträge werden grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, sofern diese nicht nach § 123 GWB, § 124 GWB und § 128 GWB auszuschließen sind.
Gemäß EU-Verordnung besteht ein Zuschlagsverbot an Bieter, die vom Tatbestand des Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 erfasst sind.
Der Bieter hat daher mit Angebotsabgabe das Nichtvorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der Verordnung mittels Eigenerklärung nachzuweisen (Formblatt, Liste der Vergabe- und Vertragsunterlagen Nr. 4d).
Ist der Tatbestand erfüllt oder wird die entsprechende Erklärung ggf. auch auf Nachforderung nicht abgegeben, wird das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.