Rahmenvertrag über die Lieferung von gebrauchsfertige Aufstellung von Büromöbel Referenznummer der Bekanntmachung: SGOEP-2022-0038
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Göppingen
NUTS-Code: DE114 Göppingen
Postleitzahl: 73033
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.goeppingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag über die Lieferung von gebrauchsfertige Aufstellung von Büromöbel
Rahmenvertrag über die Lieferung und gebrauchsfertige Aufstellung von Büromöbel für 1 Jahr mit optionaler Verlängerungsoption
Göppingen
geschätzter Lieferumfang für 1 Jahr
ca. 19 Sitz-/Stehtische inkl. Zubehör
ca. 16 Besprechungstische in unterschiedlichen Ausführungen,
ca. 23 Roll-bzw. Standcontainer in unterschiedliche Ausführung inkl. Zubehör,
ca. 34 Querrolladenschränke in unterschiedlichen Ausführungen inkl. Zubehör,
ca. 14 Gadarobenschränke inkl. Zubehör.
ca. 74 Drehtürenschränke in unterschiedlichen Ausführungen inkl. Zubehör
Der Auftrag verlängert sich stillschweigend maximal um drei Jahre, wenn der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Längstens bis 26.02.2027
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de/
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.