Gaskonzession für einen Stadtteil der Stadt Schramberg
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schramberg
NUTS-Code: DE135 Rottweil
Postleitzahl: 78713
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.schramberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gaskonzession für einen Stadtteil der Stadt Schramberg
Abschluss eines Gaskonzessionsvertrages (Wegenutzungsvertrag für das Gasnetz) für den Stadtteil Tennenbronn im Gebiet der Stadt Schramberg im Schwarzwald.
Stadt Schramberg
1. Die Stadt Schramberg im Schwarzwald umfasst mehrere Stadtteile.
2. Der bisherige Gas-Konzessionsvertrag für den Stadtteil Tennenbronn endete zum 31.12.2020. Die Stadt Schramberg beabsichtigte für den Folgezeitraum einen neuen Gaskonzessionsvertrag mit einer Laufzeit von 19 Jahren mit einem qualifizierten Energieversorgungsunternehmen abzuschließen. Hierfür wurde ein wettbewerblichen verfahren nach den §§ 46ff. EnWG durchgeführt.
3. Die Stadt Schramberg hatte hierzu am 22.09.2018 mit der Bekanntmachung im „Europäischen Ausschreibungsblatt“ (Tenders Electronic Daily) und am 27.09.2018 im Bundesanzeiger das Ende des bisherigen Konzessionsvertrages für das Gasverteilernetz im Stadtteil Tennenbronn bekannt gegeben.
Zum 02.01.2019 gingen zwei Interessenbekundungen ein. Über die vom bisherigen Konzessionär erhobenen Rügen, denen die Stadt nicht abhalf, entschied das Landgericht Stuttgart, mit Urteil vom 23.07.2020.
Am 30.04.2021 gingen zwei Angebote auf Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages bei der Stadt ein. Auf die Zuschlagsentscheidung des Gemeinderates vom 21.10.2021 erhob der bisherige Konzessionär ebenfalls Rügen, denen die Stadt nicht abhalf. Der hiergegen erhobene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Stuttgart wurde am 4.10.2022 zurückgenommen. Die Antragstellerin nahm anschließend mit Schreiben vom 17.10.2022 ihr Angebot auf Abschluss eines Konzessionsvertrages zurück. Der von der Stadt bezuschlagte Bieter nahm mit Schreiben vom 19.10.2022 sein Angebot ebenfalls zurück.
Der Gemeinderat der Stadt Schramberg stellte mit Beschluss vom 17.11.2022 in öffentlicher Sitzung fest, dass das Konzessionsvergabeverfahren damit ohne Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages endete. Das Verfahren wurde eingestellt. Der Gemeinderat fasste den Beschluss, dass bis zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages Gas für das Versorgungsgebiet Schramberg, Ortsteil Tennenbronn, ein Interimsbetrieb des Gasnetzes vom bisherigen Konzessionsinhaber nach Maßgabe des bisherigen Konzessionsvertrages durchgeführt wird.
Maßgebliche Gründe hierfür waren
• die Ergebnislosigkeit des abgeschlossenen Konzessionsvergabeverfahrens,
• der seit 01.01.2021 bestehende vertragslose Zustand,
• die Erwartung, dass sich bei einem sofortigen Beginn eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens keine Energieversorgungsunternehmen ein Interesse bekunden,
• die Verpflichtung der Stadt bis zum 31.12.2023 einen Kommunalen Wärmeplan zu erstellen (§ 7d Abs. 1 KSG), von dem Aussagen zur Wärmeversorgung auch im Stadtteil Tennenbronn erwartet werden.
Eine entsprechende Vereinbarung wurde dem bisherigen Konzessionsinhaber vorgelegt. Der Beschluss des Gemeinderats zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung wurde der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach §§ 107, 108, 121 Abs. 2 Gemeindeordnung BaWü angezeigt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Gaskonzession für einen Stadtteil der Stadt Schramberg
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Nach dieser Veröffentlichung erfolgt auch die Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
Ort: Landgericht Stuttgart
Land: Deutschland
Für alle kartellrechtlichen und energiewirtschaftlichen Ansprüche folgt die Gerichtszuständigkeit aus §§ 87, 97 GWB sowie § 102 EnWG jeweils i.V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Justizministeriums über Zuständigkeiten in der Justiz (Zuständigkeitsverordnung Justiz - ZuVOJu). Danach ist das Landgericht Stuttgart zuständig mit folgenden Kontaktdaten:
Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
Stuttgart
70182
Telefon: [gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.landgericht-stuttgart.de
Weiter ist zu beachten, dass vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach den §§ 46ff. EnWG grundsätzlich eine Rüge des Bewerbers/Bieters gegenüber der Stadt Schramberg nach den Vorgaben des § 47 EnWG erforderlich ist, der wie folgt lautet:
§ 47 EnWG Rügeobliegenheit, Präklusion
(1) Jedes beteiligte Unternehmen kann eine Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung der Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nach § 46 Absatz 1 bis 4 nur geltend machen, soweit es diese nach Maßgabe von Absatz 2 gerügt hat. Die Rüge ist in Textform gegenüber der Gemeinde zu erklären und zu begründen.
(2) Rechtsverletzungen, die aufgrund einer Bekanntmachung nach § 46 Absatz 3 erkennbar sind, sind innerhalb der Frist aus § 46 Absatz 4 Satz 4 zu rügen. Rechtsverletzungen, die aus der Mitteilung nach § 46 Absatz 4 Satz 4 erkennbar sind, sind innerhalb von 15 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahlentscheidung, die aus der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 erkennbar sind, sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Erfolgt eine Akteneinsicht nach Absatz 3, beginnt die Frist nach Satz 3 für den Antragsteller erneut ab dem ersten Tag, an dem die Gemeinde die Akten zur Einsichtnahme bereitgestellt hat.
(3) Zur Vorbereitung einer Rüge nach Absatz 2 Satz 3 hat die Gemeinde jedem beteiligten Unternehmen auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren und auf dessen Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften zu erteilen. Der Antrag auf Akteneinsicht ist in Textform innerhalb einer Woche ab Zugang der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 zu stellen. Die Gemeinde hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist.
(4) Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat sie das rügende Unternehmen hierüber in Textform zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen.
(5) Beteiligte Unternehmen können gerügte Rechtsverletzungen, denen die Gemeinde nicht abhilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Information nach Absatz 4 vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Verfügungsgrund braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(6) Ein Vertrag nach § 46 Absatz 2 darf erst nach Ablauf der Fristen aus Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 geschlossen werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
Postleitzahl: 70192
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.raepower.de