Headset FLZ Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-11V-36-3
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70372
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://pptls.polizei-bw.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Headset FLZ
Lieferung von Headsets mit Schnelltrennkupplung (in zwei verschiedenen Headsetvarianten - mono und duo) sowie USB-Anschlusskabel mit Schnelltrennkupplung
Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei Baden-Württemberg Nauheimer Straße 101, Referat 33 Leitstellen 70372 Stuttgart Leistungsorte für den zweiten Abruf und die weiteren Abrufe bis zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeiten des Rahmenvertrags sind alle Polizeipräsidien des Landes Baden-Württemberg (PP Aalen, PP Freiburg, PP Heilbronn, PP Karlsruhe, PP Konstanz, PP Ludwigsburg, PP Mannheim, PP Offenburg, PP Pforzheim, PP Ravensburg, PP Reutlingen, PP Stuttgart, PP Ulm, PP Einsatz, PTLS Pol) sowie das Landeskriminalamt BW, die Hochschule für Polizei BW und das Landespolizeipräsidium Stuttgart BW
Die Beschaffung soll anhand eines Rahmenvertrags mit einer Laufzeit von 2 Jahren ab Vertragsbeginn mit Auftragserteilung erfolgen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Auftraggeber nicht unter Einhaltung einer Frist von jeweils 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Vertragszeitraumes kündigt. Eine automatische Verlängerung ist jedoch nur zwei Mal möglich. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt vier Jahre (2+1+1). Der Vertrag endet somit spätestens nach Ablauf von 4 Jahren, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Sofortabnahme:
1050 Stück Headsets: 750 Stück Einohr-Headsets und 300 Stück Zweiohr-Headsets sowie 275 Stück USB-Anschlusskabel mit Schnelltrennkupplung
Die Lieferung dieser Mindestabnahme gem. der Leistungsbeschreibung hat spätestens 10 Wochen nach der Zuschlagserteilung "Frei Haus" zu erfolgen.
voraussichtliche Mehrabnahmemenge:
950 Stück Headsets: 550 Stück mono Headsets und 400 Stück duo Headsets sowie 275 Stück USB-Anschlusskabel mit Schnelltrennkupplung
Höchstabnahmemenge über die gesamte max. Laufzeit des Vertrages (4 Jahre):
2.000 Stück Headsets: 1300 Stück mono Headsets und 700 Stück duo Headsets sowie 550 Stück USB-Anschlusskabel mit Schnelltrennkupplung
Die Headsets sowie USB-Anschlusskabel der weiteren Abrufe sind jeweils "Frei Haus" spätestens 10 Wochen nach Abruf an den unter genannten Leistungsort zu liefern.
Der Auftragnehmer ist für die Dauer der Vertragslaufzeit verpflichtet, bei Bedarf des Auftraggebers weitere Headsets inkl. notwendigen Zubehörs zu den im Angebotsschreiben genannten Stückpreisen und Bedingungen zu liefern. Weitere Einzelheiten sind in den Vertragsunterlagen geregelt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Headsets FLZ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Muenster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 48155
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.think-about.it
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Auftragswerte werden zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 und Nr. 4 VgV nicht veröffentlicht.
Rücksendung der "Muster"
Die von den Bietern beim Auftraggeber eingereichten Headsets inklusive Zubehör verbleiben bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens beim Auftraggeber. Dies gilt auch, wenn Bieter vor Abschluss des Vergabeverfahrens vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.
Nach Abschluss des Vergabeverfahrens wird der Auftraggeber die Headsets inklusive Zubehör unaufgefordert an den jeweiligen Bieter zurückschicken.
Bekanntmachungs-ID: CXR6YYDY6B6
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Auszug aus dem GWB
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB Form, Inhalt
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.