Kurierfahrten zwischen den Liegenschaften Wiesbaden und Bonn des Statistischen Bundesamtes Referenznummer der Bekanntmachung: B 12.16 - 0179/22/VV : 2
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]6
Fax: [gelöscht]036
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bescha.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Kurierfahrten zwischen den Liegenschaften Wiesbaden und Bonn des Statistischen Bundesamtes
Kurierfahrten zwischen den Liegenschaften Wiesbaden und
Bonn des Statistischen Bundesamtes
Wiesbaden und Bonn
Gegenstand dieser Ausschreibung sind die arbeitstäglichen Kurierfahrten (mo- fr) zwischen den Liegenschaften Wiesbaden und Bonn des Statistischen Bundesamtes für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2025 mit der optionalen Verlängerung um 1 Jahr. Darüber hinaus ist das Statistische Bundesamt berechtigt zusätzliche Leistungen optional zu beauftragen.
Die Bedarsfträgerin ist berechtigt die nachstehenden optionalen Leistungen gesondert zu beauftragen: a) Kurierfahrten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen b) zusätzliche Kurierfahrten von montags bis freitags c) zusätzliche Fahrten innerhalb von Bonn d) zusätzliche Fahrten innerhalb von Wiesbaden
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Kurierfahrten zwischen den Liegenschaften Wiesbaden und Bonn des Statistischen Bundesamtes
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Munster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 29633
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Ein Antrag auf Nachprüfung kann schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, gerichtet werden. Die Unwirksamkeit des Vertrages gemäß § 135 GWB kann innerhalb von 30 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union geltend gemacht werden.