Planung und Neubau Verwaltungsgebäude TEO AöR Referenznummer der Bekanntmachung: TEO-01
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Telgte
NUTS-Code: DEA38 Warendorf
Postleitzahl: 48291
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.abwasserbetrieb-teo.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planung und Neubau Verwaltungsgebäude TEO AöR
Die Abwasserbetrieb TEO AöR schreibt die Planung und den Neubau des neuen Verwaltungsgebäudes in Telgte aus.
Telgte
Die Abwasserbetrieb TEO AöR benötigt ein neues Verwaltungsgebäude. Bislang ist die TEO AöR in angemieteten Räumlichkeiten in Telgte untergebracht. Die Räumlichkeiten genügen weder funktional noch von ihrer Größe her den erforderlichen Anforderungen. Der Verwaltungsrat der TEO AöR hat den Neubau eines Verwaltungsgebäudes auf einem Grundstück am Stadtrand der Stadt Telgte, welches im Eigentum der TEO AöR steht, beschlossen.
Die Abwasserbetrieb TEO AöR sorgt für die umweltgerechte und sichere Ableitung und Reinigung der Abwässer der über 47.000,00 Einwohner der Gemeinden Telgte, Everswinkel, Ostbevern und Beelen. Die Abwasserbetrieb TEO AöR übernimmt für die beteiligten Kommunen die gesetzlichen Aufgaben aus der Abwasserbeseitigungspflicht. Mit dem klaren Ziel einer gleichberechtigten Zusammenarbeit werden die vier Betriebseinheiten im gemeinsamen Unternehmen zum Erhalt der Entscheidungshoheit des einzelnen Anteilträgers über das eigene Entsorgungsgebiet fortgeführt. Als interkommunale Tochter gehört das Unternehmen zu 100 % den vier Anteilseignern.
Die TEO AöR ist gemäß § 114a GO NRW i.V.m. der Kommunalunternehmensverordnung (KUV) als Kommunalunternehmen selbst Träger von Rechten und Pflichten. Gemäß § 114a Abs. 5 GO NRW besteht eine Gewährträgerhaftung, d.h. eine unbeschränkte Haftung der Trägerkommunen für Verbindlichkeiten der AöR.
Die TEO AöR beabsichtigt, die umfassende Planung, den Neubau, die Bauzwischenfinanzierung der Planungs- und Bauleistungen, ggf. unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen sowie Inspektions-/Wartungs- und Instandhaltungsleistungen (sog. Vollwartung) für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Abnahme der Bauleistungen zu vergeben.
Der Neubau des Verwaltungsgebäudes ist auf einem in Telgte gelegenen Grundstück (ca. 2.126 m²) zu errichten. Die für die Unterbringung von 26 Arbeitsplätzen erforderliche Fläche beträgt ca. 1.000 m² (BGF). Für die Außenanlagen stehen ca. 1.800 m² zur Verfügung.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) findet keine Anwendung, da gemäß § 106 GWB der maßgebliche Schwellenwert für Bauleistungen von derzeit 5.382.000,00 EUR (netto) für die beabsichtigte Vergabe der Planungs- und Bauleistungen nicht erreicht wird. Daher unterliegt das vorstehende Vergabeverfahren auch nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern gemäß § 155 GWB. Bei behaupteten vergaberechtlichen Verstößen müssen die Bieter den ordentlichen Rechtsweg vor den ZIvilgerichten beschreiten. Daneben besteht die Möglichkeit der Prüfung des Vergabeverfahrens durch die Aufsichtsbehörde.
Nachprüfungsstelle bei behaupteter vergaberechtlicher Verstöße gemäß § 21 VOB/A ist
Kreis Warendorf
Kommunalaufsicht
Waldburger Straße 2
48231 Warendorf
Für den Fall, dass die Bieter bei behaupteten Vergabeverstößen die Zuständigkeit der Vergabekammer doch für gegeben ansehen, sind Nachprüfungsanträge bei der in Abschnitt IV.4.1 genannten Vergabekammer Westfalen einzureichen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Erklärung über die Mitgliedschaft in einer Architektenkammer (für den vorgesehenen Projektleiter Objektplanung)
a) Erklärung über das Bestehen einer Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:
- 5 Mio. EUR für Personenschäden
- 2 Mio. EUR für Vermögensschäden
b) Durchschnittlicher Unternehmensumsatz (netto) aus den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren (2019, 2020, 2021) für die Bereiche Objektplanung, Fachplanung TGA, Bauen.
a) Angaben zu Mitarbeitenden in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren (2019, 2020, 2021) für die Bereiche Objektplanung, Fachplanung TGA und Bauen.
b) Projektreferenzen im Referenzzeitraum 2016 bis September 2022 für vergleichbare Leistungen in den Bereichen Objektplanung, Fachplanung TGA, Bauen und Generalunternehmererfahrung.
Die weiteren Einzelheiten zu den Anforderungen an die vergleichbaren Leistungen für die Referenzprojekte ergeben sich aus der Eignungsmatrix für den Teilnahmewettbewerb (T0A02) und den Bewerberformularen (T0A03).
Der Auftraggeber verlangt als Mindestanforderung an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit, dass für die Leistungsbereiche Objektplanung, Fachplanung TGA und Bauen min. 1 geeignete Referenz vorgelegt wird. Fehlt in einem der Leistungsbereiche eine geeignete Referenz über die Erbringung vergleichbarer Leistungen, wird der Teilnehmer vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YCQ64TL
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags gelten folgende Voraussetzungen und Fristen:
Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Fristen zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.