FE 77.0609/2022 - Verkehrstechnische Bemessung von Fahrradparksystemen im Vergleich zu Pkw-Parkbauten Referenznummer der Bekanntmachung: Z2d-FE 77.0609/2022
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 77.0609/2022 - Verkehrstechnische Bemessung von Fahrradparksystemen im Vergleich zu Pkw-Parkbauten
FE 77.0609/2022 - Verkehrstechnische Bemessung von Fahrradparksystemen im Vergleich zu Pkw-Parkbauten
51427 Bergisch Gladbach, Brüderstrasse 53
Es ist bundesweit mit einem vermehrten Bedarf nach alternativen Fahrradabstellmöglichkeiten von automatischen Fahrradparksystemen über Fahrradparkhäuser bis hin zur Umnutzung vorhandener Pkw-Parkhäuser zu rechnen. Die Attraktivität und Akzeptanz von Anlagen des ruhenden Verkehrs werden stark durch ihre jeweilige Leistungsfähigkeit beeinflusst. Die damit einhergehende Bewertung der Verkehrsqualität wird im deutschen Regelwerk durch das Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) ausgedrückt. Für die Anlagen des ruhenden Radverkehrs existiert derzeit kein HBS-Verfahren, weshalb im Zuge des Projektes diese Regelwerkslücke nun geschlossen werden soll. Für ein anwendbares HBS-Verfahren für die Anlagen des ruhenden Radverkehrs sind neben den jeweiligen Abfertigungsanlagen auch mögliche Einflüsse von Entwurfselementen (z. B. Fahrgassen) und ihrer Merkmale (z. B. Breite) sowie weiterer verkehrstechnischer Einrichtungen (z. B. Anzeigen zur Belegung und Routing) auf die Verkehrsabläufe zu berücksichtigen.
Im Rahmen des Forschungsprojektes ist die Übertragbarkeit des HBS-Verfahrens zur Bewertung der Verkehrsqualität von Anlagen des ruhenden Pkw-Verkehrs auf den Radverkehr zu prüfen. Nach Abgleich und ggf. Modifikation steht somit schlussendlich ein Verfahren zur Verfügung, das, analog zum Pkw-Verfahren, eine Einteilung von Fahrradparksystemen/-bauten in die unterschiedlichen Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs (QSV) A bis E ermöglicht.
Als Ergebnis wird ebenso erwartet, dass im Zuge der Untersuchung eine kritische Prüfung und soweit erforderlich eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung, sowohl im Hinblick auf die Methodik als auch die genutzten Kennziffern, des existierenden Verfahrens zur Bemessung von Anlagen des ruhenden (Pkw-)Verkehrs (Kapitel S 10) durchgeführt wird.
Die Laufzeit des Vertrages ist anzubieten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum),
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen
und
- ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
Nr. 1 Kenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung von wissenschaftlichen Analysen zum Verkehrsablauf - nachzuweisen durch Mindestens 1 Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren. (Referenzliste 1).
Nr. 2 Kenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung von Verkehrserhebungen - nachzuweisen durch Mindestens 1 Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren. (Referenzliste 2).
Nr. 3 Erfahrungen bei der Planung von Anlagen des ruhenden Rad- bzw. Kfz-Verkehrs auf Basis aktueller Regelwerke in der Praxis oder im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen - nachzuweisen durch Mindestens 1 Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren. (Referenzliste 3).
Nr. 4 Vorhandensein von Fachpersonal für die Projektdurchführung - nachzuweisen durch Eigenerklärung über die Qualifikation der Mitarbeiter, mit namentlicher Nennung des Projektleiters und der Hauptbearbeiter (Eigenerklärung_Fachpersonal).
Aufträge werden grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, sofern diese nicht nach § 123 GWB, § 124 GWB und § 128 GWB auszuschließen sind.
Gemäß EU-Verordnung besteht ein Zuschlagsverbot an Bieter, die vom Tatbestand des Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 erfasst sind.
Der Bieter hat daher mit Angebotsabgabe das Nichtvorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der Verordnung mittels Eigenerklärung nachzuweisen (Formblatt, Liste der Vergabe- und Vertragsunterlagen Nr. 4d).
Ist der Tatbestand erfüllt oder wird die entsprechende Erklärung ggf. auch auf Nachforderung nicht abgegeben, wird das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.