FE 07.0321/2022/EGB - Weiterentwicklung der Erstprüfung von emulsionsgebundenem Asphaltmischgut Referenznummer der Bekanntmachung: Z2kä-FE 07.0321/2022/EGB
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 07.0321/2022/EGB - Weiterentwicklung der Erstprüfung von emulsionsgebundenem Asphaltmischgut
FE 07.0321/2022/EGB - Weiterentwicklung der Erstprüfung von emulsionsgebundenem Asphaltmischgut
Durch die Verwendung von Bitumenemulsion für kalt hergestelltes bitumengebundenes Asphaltmischgut mit hohen Anteilen an Asphaltgranulat kann die Emission von Treibhausgasen bei der Asphaltmischgutherstellung sowie von Dämpfen und Aerosolen bei Einbau und Verdichtung erheblich reduziert werden. 2019 wurde die DIN EN 13108-31 „Asphaltmischgut - Mischgutanforderungen - Teil 31: Asphaltbeton mit Bitumenemulsion“ veröffentlicht. National und international vorliegenden Kenntnisse und Erfahrungen mit dieser Asphaltmischgutart sind in dieser Norm nicht hinreichend berücksichtigt. Es ist zu erwarten, dass im Jahr 2024 eine grundlegende Überarbeitung des Europäischen Regelwerkes erfolgen wird.
Emulsionsbauweisen wurden in der Vergangenheit vornehmlich für die Verwertung teerhaltiger Straßenausbaustoffe eingesetzt. Dadurch lagen die Zielstellungen der Erstprüfung primär in der Versiegelung der gesundheitsschädlichen Ausbaustoffe. Im europäischen Ausland werden emulsionsgebundene Asphaltschichten als gleichwertige Alternative zu den konventionellen Heißasphalten eingesetzt.
Zur Weiterentwicklung der Verfahren für die Erstprüfung von werksgemischtem kalt hergestelltem bitumengebundenem Asphaltmischgut ist eine systematische Variation der Verfahren für die Herstellung, Verdichtung und Nachbehandlung von Laboratoriumsproben sowie deren Validierung an Bohrkernproben aus real ausgeführten Befestigungen erforderlich. Damit kann erreicht werden, dass die im Labor hergestellten Probekörper ein Materialverhalten aufweisen, welches möglich jenem des in der Realität eingebauten und verdichteten Baustoffes entspricht oder zumindest gleiche Abhängigkeiten hinsichtlich der Asphaltmischgutzusammensetzung auf die mechanischen Eigenschaften aufweist.
Ziel dieses Forschungsprojektes ist es, das erhebliche Einsparpotential von CO2-Emissionen durch die Verwendung von kalt hergestellten Bitumenemulsionsgebundenen Baustoffgemischen für Asphalttrag- und Asphaltbinderschichten wirtschaftlich nutzbar zu machen. Es besteht ein hohes Interesse daran, die Wirtschaftlichkeit und Dauerhaftigkeit dieser Baustoffe zu verbessern. Dies gelingt nur durch die Weiterentwicklung des Erstprüfungs-Systems für die Optimierung der Baustoffzusammensetzung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
FE 07.0321/2022/EGB - Weiterentwicklung der Erstprüfung von emulsionsgebundenem Asphaltmischgut
Ort: Kassel
NUTS-Code: DE731 Kassel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 34125
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.