Elektroarbeiten EZS (Energie- und Zukunftsspeicher) Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-05-23/018
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69115
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]8
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://swhd.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Elektroarbeiten EZS (Energie- und Zukunftsspeicher)
Neubau Energie- und Zukunftsspeicher (EZS), Heidelberg:
ELEKTRO / BLITZSCHUTZ / NETZERSATZANLAGE / TRAFO /
MITTELSPANNUNGSANLAGE
Stadtwerke Heidelberg GmbH, Werk Pfaffengrund - Energiepark, Hans-Bunte-Straße 1 69123 Heidelberg
Das LV ist in folgende 4 Teillose unterteilt:
- LOS 1 - ELEKTROTECHNIK:
Im wesentlichen Elektroinstallationsarbeiten
(LV Seite 1-326)
- LOS 2 - BLITZSCHUTZ: (LV Seite 327-337)
- LOS 3 - NETZERSATZANLAGE: Netzersatzanlage auf dem Grundstück, d.h. außerhalb des Gebäudes. (LV Seite 337- 379)
- LOS 4 - TRAFO / MITTELSPANNUNGSANLAGE:
Mittelspannungsschaltanlage und Trafo auf dem Grundstück, d.h. außerhalb des Gebäudes.
(LV Seite 379-431)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Keine Auftragsvergabe (Aufhebung)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0YRLYW7NMHRF8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unter
anderem unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße
gegen Vergabevorschriften, die aufgrund dieser Bekanntmachung erkennbar sind, muss ein Bewerber bis spätestens zum
Ablauf der in dieser Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrags oder Angebots rügen, § 160 Abs. 3
Nr. 2 GWB.
Auch ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Tage nach Eingang der
Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.