Beschaffung einer Anyline Unternehmenslizenz Referenznummer der Bekanntmachung: ZA4.2/1001133491/Ebm
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.nrw.de/lzpd
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung einer Anyline Unternehmenslizenz
Bereits erfolgte Vergabe eines EVB-IT Überlassungsvertrages Typ B zur Beschaffung einer OCR- und Barcode-Erkennungssoftware für einen Zeitraum 24 Monaten ab Zuschlagserteilung.
Die beschaffte Software hat mit dem beim Auftraggeber NRW weit betriebenen polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem ViVA und mViVA störungsfrei zu interagieren.
Allein die vom Auftragnehmer angepasste Version der Software Anyline ist in der ViVA und mViVA Umgebung lauffähig.
Andere Produkte oder eine unangepasste Version von Anyline sind in der ViVA und mViVA Umgebung nicht lauffähig.
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW Schifferstraße 10 47059 Duisburg
Gegenstand der bereits bezuschlagten Beschaffung ist die auf 24 Monate befristete Überlassung eines OCR- und Barcodescanners zum Einlesen von Kennzeichen und Ausweisdokumenten im Rahmen des Streifendienstes der Polizeibeamten, eingebunden in das NRW-weit eingesetzte Vorgangsbearbeitungssystem ViVA.
ViVA wurde mit erheblichen Vorinvestitionen versehen und vom Auftragnehmer der hier bekanntgemachten Auftragsvergabe entwickelt.
Die gegenständliche Beschaffung bildet im Detail eine an ViVA und mViVA (mobiles Derivat von ViVA) angepasste OCR- und Erkennungssoftware des Auftragnehmers ab.
Die Software, die nahtlos und ohne drohende Funktionsbeeinträchtigungen in ViVA un mViVA eingebunden werden kann, ist allein durch den Auftragnehmer herzustellen.
Die Vertragslaufzeit beträgt 24 Monate ab Zuschlagserteilung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Ausschließlich der Bezug der Anyline Software vom Auftragnehmer per EVB-IT Überlassungsvertag Typ B im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2024 (24 Monate) beim Auftragnehmer erfüllt die Anforderungen an das diskriminierungsfrei ausgeübte Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers.
Der Wettbewerb hat sich vorliegend aufgrund technischer Besonderheiten i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV, auf die Anyline Software, bezogen vom Auftragnehmer verengt.
Einzig durch die zeitlich befristete Überlassung der Anyline Unternehmenslizenz kann der Bedarf der Polizei der Landes NRW hinsichtlich von Lizenzen zur Erfassung und Verarbeitung optischer Zeichen auf Kennzeichen und in Personaldokumenten durch Smartphones sowie die Überführung der Daten in das - mit umfangreichen Vorinvestitionen versehene Vorgangsbearbeitungssystem - ohne drohende Systemausfälle - realisiert werden.
Aufgrund der diesseits vorhandenen ViVA-Infrastruktur des Auftragnehmers, in die erhebliche Vorinvestitionen des Landes NRW getätigt wurden, kann es dem Auftraggeber nicht zugemutet werden, die OCR und Barcode-Software eines anderen Anbieters zu beschaffen und in der Folge die NRW weit genutzte Software ViVA gegen ein anderes Produkt auszutauschen zu müssen, was die gesamte Handlungsfähigkeit der Polizei gefährden würde.
Da der Auftragnehmer die Rechte (geistiges Eigentum) an ViVA hält, kann lediglich eine OCR-Software eingesetzt werden, die durch den Auftragnehmer im ViVA und mViVA Quellcode funktions- und kommunikationsfähig gemacht wurde.
Aufgrund der Homogenität, der Notwendigkeit des fehlerfreien Betriebes des landesweit eingesetzten Vorgangsbearbeitungssystems ViVA und mViVA und des geistigen Eigentums der T-Systems IFS am ViVA-Quellcode ist die Beschaffung des Produktes eines Wettbewerbers keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung.
Vielmehr liegt insoweit ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor.
Brüche in der Nutzung der ViVA/mViVA Programme durch nicht kommunikationsfähige Insellösungen würden die Vorgangsbearbeitung und damit die Erledigung der Polizeiarbeit massiv verzögern sowie schlimmstenfalls unmöglich machen.
Der mit der Beschaffung verfolgte Zweck der Beschleunigung der polizeilichen Arbeit sowie der effizienten und rechtssicheren Beweissicherung kann nur mit dem Bezug von Anyline Lizenzen erreicht werden.
Anyline ist dabei allein vom Auftragnehmer zu beziehen, da dieser das Anyline SDK an den ViVA und mViVA Quellcode anpassen muss, zu welchem allein der Auftragnehmer aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten fähig ist.
Zwecks Wahrung des Schutzes berechtigter Bieterinteressen wird der tatsächliche Auftragswert in dieser Bekanntmachung der Auftragsvergabe nicht exakt beziffert.
Der Auftragswert liegt im unteren sechsstelligen Bereich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschluss eines EVB-IT Überlassungsvertrages Typ B zur Beschaffung einer OCR und Barcode Erkennungssoftware für das beim Auftragnehmer eingesetzte Vorgangsbearbeitungssystem
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10587
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYD0DNFC
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.polizei.nrw.de/lzpd
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggeber, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen ist.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsballt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt
worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein, wenn1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet hat, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.polizei.nrw.de/lzpd