Errichtung von Abfüllplätzen für Tankanlagen Referenznummer der Bekanntmachung: ZA 4.2/1001130733/EBM
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.nrw.de/lzpd
Abschnitt II: Gegenstand
Errichtung von Abfüllplätzen für Tankanlagen
Beschaffung der Lieferung und Errichtung von Tankabfüllplätzen zur Eingliederung in bereits bestehende Anlagenteile diverser Diesel-Nottankstellen.
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW Schifferstraße 10 47059 Duisburg Die Abfüllplätze werden an 35 Standorten der Polizei des Landes NRW in bestehende Anlagenteile eingegliedert.
Der vergebene Auftrag verhält sich zur Lieferung und Errichtung von Tankabfüllplätzen, an Standorten der Polizei des Landes NRW.
Die Tankabfüllplätze sind ein bestehendes Gesamtkonzept von Diesel-Nottankanlagen einzufügen.
Es ist von herausragender Bedeutung, dass die Anlagen in deren Gesamtheit den Vorgaben des Wasserrechts als auch der AwSV entsprechen.
Technische Besonderheiten des vergebenen Auftrags als auch die äußerste zeitliche Dringlichkeit erlaubten allein die Vergabe an den Auftragnehmer.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Einzig der Auftragnehmer konnte den Auftrag hinsichtlich der Errichtung und Lieferung von bis zu 45 Tankabfüllplätzen aus Edelstahl, welche in die bereits per Auftrag zum Zeichen ZA 4.2/1001062583/EBM vergebene Errichtung von bis zu 48 Dieseltankanlagen eingefügt werden müssen, ausführen.
Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV sind im vorliegenden Fall zu bejahen.
Vernünftige Alternativen oder Ersatzlösungen sind nicht vorhanden.
Die Gefährdung hochrangiger Individual- und Kollektivrechtsgüter machte die Beschaffung zudem äußerst dringlich.
Vor dem Hintergrund der Energieknappheit und eines damit potentiell einhergehenden Brown- oder Blackouts in Deutschland oder Teilen Deutschlands, ist die Funktionsfähigkeit der Polizei des Landes NRW sicherzustellen.
Ein potentiell drohender Brown- oder Blackout führt zu einem Ausfall der Treibstoffversorgung in NRW oder Deutschland.
Pkw und andere mit Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge der Polizei des Landes NRW wären nicht mehr einsatzfähig.
Um auf ein derartiges Szenario kurzfristig vorbereitet zu sein, beschaffte der Auftraggeber zum Zeichen ZA 4.2/1001062583/EBM bis zu 45 Nottankanlagen, Bekanntmachungsnummer im ABl. 2022/S 148-423271.
Allein der Auftragnehmer, der die Tankanlagen erstellt hat kann die Abfüllplätze in die bereits bestehenden Gewerke entsprechend der Vorgaben der AwSV einfügen und in Gesamtkonzeption dem Betrieb zuführen.
Die Arbeiten, die Gegenstand des Auftrags sind, weisen eine technische Besonderheit auf, die den übrigen Wettbewerb von der Ausführung des Auftrages ausschließt.
Es handelt sich bei dem zu errichtenden Werk um Tankanlagen, die in ihrer Gesamtheit den Voraussetzungen des Anzeigeerfordernisses nach § 40 Abs. 1 AwSV, vor der unteren Wasserbehörde nach der AwSV, entsprechen müssen.
Zudem wäre die Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs des Auftraggebers sowie von Gewährleistungsrechten im Fall eines Werkmangels an den Teilgewerken bei verschiedenen Werkunternehmern enorm erschwert.
Eine zeitnahe Inbetriebnahme der Anlagen wäre bei Vergabe des Auftrages im Wettbewerb dringend gefährdet und der Beschaffungszweck der avisierten Beschaffung damit vereitelt.
Vernünftige Alternativen oder Ersatzlösungen sind nicht existent. Da eine Auftragsvergabe im Wettbewerb die kurzfristige Funktionsfähigkeit der Notfalltankanlagen gefährden würde.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung und Errichtung von Tankabfüllplätzen
Ort: Oberhausen
NUTS-Code: DEA17 Oberhausen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 46047
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Aufgrund des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses sowie berechtigter Bieterinteressen wird der tatsächliche Auftragswert nicht angeben.
Der Auftragswert liegt im oberen sechsstelligen Bereich.
Bekanntmachungs-ID: CXPNYD0DNL7
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.brd.nrw.de/themen/kommunales/vergabekammer-rheinland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.polizei.nrw.de/lzpd
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage
nach Eingang der Mitteilung des Auftraggeber, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen ist.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsballt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt
worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet hat, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.polizei.nrw.de/lzpd