Stadt Holzgerlingen - Angebot für Papier-Output-Management Referenznummer der Bekanntmachung: Holzgerlingen-2022-POM
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Holzgerlingen
NUTS-Code: DE112 Böblingen
Postleitzahl: 71088
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.holzgerlingen.eu
Abschnitt II: Gegenstand
Stadt Holzgerlingen - Angebot für Papier-Output-Management
Stadt Holzgerlingen - Anmietung und Wartung von Kopier- und Drucksystemen DIN A4 / A3 s/w und Farbe
LOS 1 - Kopier- und Drucksysteme DIN A4 / A3
LOS 2 - Großformat-System - Plotter
Stadt Holzgerlingen
Stadt Holzgerlingen Böblinger Straße 5-7 71088 Holzgerlingen siehe Anhang A zum Leistungsverzeichnis
Stadt Holzgerlingen - Anmietung und Wartung von Kopier- und Drucksystemen
- 151 Kopier- und Drucksysteme - s/w und Farbe DIN A4 / A3
Angaben zur Teststellung:
Die Bieter, die nach der Bewertung und Bepunktung von Preis und Technik auf den ersten beiden Rängen liegen, werden zur Teststellung aufgefordert. Der AG ist nicht verpflichtet die esten zwei Ränge zur Teststellung aufzufordern, sieh LV Pkt. 3.2 .
Stadt Holzgerlingen
Stadt Holzgerlingen Böblinger Straße 5-7 71088 Holzgerlingen siehe Anhang A zum Leistungsverzeichnis
Stadt Holzgerlingen - Anmietung und Wartung von einem Großformat-System
- 1 Plotter
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Auszug aus dem Berufs- und Handelsregister
- Gewerbeanmeldung
- Bestätigung, dass keine Insolvenz vorliegt
- Verpflichtung von Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen
Angefordert und Auszufüllen im Formular "124"
- Umsätze der letzten 3 Geschäftsjahre dem LOS entsprechend
Angefordert und Auszufüllen im Formular "124"
- Refernzleistungen der letzten 3 Geschäftsjahre, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar ist, entsprechend dem LOS
Anhang-G - Referenzen
Installationsbeginn: ab KW 26_2023
Installationsende: Ende KW 35_2023
Vertragsbeginn: 01.09.2023
Zertifizierung des Auftragnehmers:
- DIN EN ISO 14001
- DIN EN ISO 9001
- Unternehmensweite ISO/IEC 27001 Zertifizierung
Abschnitt IV: Verfahren
Elektronisch im Deutschen Vergabeportal - DTVP.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bieterfragen können bis zum 09.12.2022 / 12:00 Uhr über das Deutsche Vergabeportal - DTVP gestellt werden.
Zertifizierung des Auftragnehmers:
- DIN EN ISO 14001
- DIN EN ISO 9001
- Unternehmensweite ISO/IEC 27001 Zertifizierung
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMX64LD
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§160 Abs. 1 GWB).
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§160 Abs. 2 GWB).
Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftrag-geber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."