Citybus Bad Waldsee
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Waldsee
NUTS-Code: DE148 Ravensburg
Postleitzahl: 88339
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70563
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kanzlei-zuck.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.kanzlei-zuck.de/anforderungen-und-standards
Abschnitt II: Gegenstand
Citybus Bad Waldsee
Stadt Bad Waldsee
Betrieb des Citybus Bad Waldsee mit den Linienführungen, Fahrplänen und Beförderungsentgelten, die hier heruntergeladen werden können:
https://www.kanzlei-zuck.de/anforderungen-und-standards
Der Betreiber muss die bodo-Beförderungsentgelte und -bedingungen anwenden, mit der bodo GmbH mindestens einen Assoziierungsvertrag abschließen, und dem Einnahmeaufteilungsvertrag für den bodo beitreten.
Optional findet eine Umstellung des Citybus Bad Waldsee auf einen on-demand-Betrieb mit elektrisch angetriebenen Pkws (einer davon vollständig rollstuhltauglich) statt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Adressat der Direktvergabe ist die Firma Stadtverkehrs GmbH B. W., Industriestraße 1, 88339 Bad Waldsee.
Hinweis auf § 12 Abs. 5 PBefG:
Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.
Zuständige Vergabekammer für ein Nachprüfungsverfahren ist:
Vergabekammer Baden-Württemberg
beim RP Karlsruhe
Durlacher Allee 100
76137 Karlsruhe
Tel. [gelöscht]
Fax [gelöscht]
E-Mail [gelöscht]