UHPLC-MS/MS mit N2-Generator
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53127
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ukbonn.de
Abschnitt II: Gegenstand
UHPLC-MS/MS mit N2-Generator
Beschaffung einer UHPLC-MS/MS mit N2-Generator.
Für das Zentrallabor des Uniklinikums soll ein Ultrahochdruck-Flüssigkeitschromatograph mit Tandem-Massenspektrometrie-Detektor (UHPLC-MS/MS) beschafft werden. Dieses Gerät soll 5 stark veraltete HPLC-Systeme (teils über 20 Jahre) ersetzen und das Spektrum der zu messenden Parameter erweitert werden, um die Sicherstellung der Diagnostik zu gewährleisten.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Im Zentrallabor des UKB sind bereits zwei UHPLC-MS/MS-Geräte vorhanden. Aktuell werden an diesen schon Immunsuppressiva, Neuroleptika, Psychopharmaka, Vitamin D gemessen. Als neue Analyte sollen in den Arbeitsbereich UHPLC-MS/MS auch die Antiepileptika, biogene Amine im Urin und Plasma, Antimykotika, Antiarrhythmika, weitere moderne Antiepileptika, Vitamin B1 und B6, Methylmalonsäure, Ethylglucuronid im Urin und Bestätigungsanalysen in der Drogenanalytik im Urin (wenn das erforderlich ist) ins Spektrum aufgenommen und gemessen werden. Es ist beabsichtigt, künftig alle drei UHPLC-MS/MS-Geräte so zu installieren, dass an allen drei Geräten alle notwendigen Methoden für die Messung sämtlicher Analyte, die dann im Programm dieses Arbeitsbereichs gemessen werden können, installiert und einsetzbar sind. Somit würde sich das „Back-up“-Konzept im Zentrallabor für alle diese Analyte im Falle einer Gerätewartung, die mehrere Tage in Anspruch nimmt, oder einem ungeplanten Geräteausfall in ganz erheblichem Maß verbessern. Als weiteres wichtige Argument ist anzuführen, dass die Messtechnik der Messzellen von Geräten verschiedener Hersteller keine identischen Messergebnisse für eine Probe liefert. Daher käme es bei der Implementierung eines nicht baugleichen Geräts zu Abweichungen bei longitudinalen Untersuchungen bei einem Patienten. Da es sich bei einem Großteil der Analytik um therapeutisches Drug-monitoring (TDM) handelt, kann das z.B. folgenschwere Dosisänderungen Medikamenten nach sich ziehen. Dies kann fatale Folgen bei den vielen hochkomplexen Krankheitsfällen, die am Uniklinikum behandelt werden, nach sich ziehen, z.B. in der Transplantationsmedizin. Nach einer Organtransplantation ist es erforderlich, die Eindosierung und Dosiskontrollen bei den nötigen Immunsuppressiva, die eine Organabstoßung verhindern sollen, für den Patienten individuell optimal anzupassen und bei seriellen Kontrollmessungen muss sichergestellt werden können, dass nicht durch die Analytik/ Messtechnik Schwankungen in den ermittelten Medikamentenspiegeln auftauchen, die nicht durch den individuellen Metabolismus des Medikaments bei dem Patienten bedingt sind. Diese Sicherheit ist nur gewährleistet, wenn die Diagnostik stets mit einem Gerät des gleichen Bautyps mit gleicher Messtechnik und dem gleichen IVD-zertifizierten Assay erfolgt. Daher ist es erforderlich, ein weiteres KIT PTQ QQQ 4500MD von AB Sciex Gerät einzusetzen, um eine Gerätehomogenität sicherzustellen.
Bei dem einzusetzenden Gerät muss es sich um ein für den Einsatz in medizinischen Laboren CE-IVD zertifiziertes Gerät handeln, da das Zentrallabor des Universitätsklinikums Bonn nach der internationalen Norm DIN EN ISO 15189 akkreditiert ist. Das limitiert die Auswahl der infrage kommenden UHPLC-MS/MS-Geräte ganz erheblich. Nur bei dem gewünschten KIT PTQ QQQ 4500MD von AB Sciex Gerät liegt diese Zertifizierung für den medizinischen Bereich uneingeschränkt vor. Dies ist bei den Geräten der Mitbewerber, die in Betracht gezogen wurden, nicht uneingeschränkt der Fall. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die patentierte Q-TRAP®-Technologie, über die nur die Geräte der Fa. AB Sciex verfügen, so dass dies ein Alleinstellungsmerkmal der von AB Sciex eingesetzten Messtechnologie darstellt. Das Gerät muss für den Einsatz im Zentrallabor über eine spezifische Ionenfalle verfügen, die es ermöglicht einen MS3 Scan durchzuführen. Dies ist nur mit dem patentierten Q-TRAP® von AB Sciex [Patente QTRAP® 4500MD System umsetzbar: US 6534765; US 6703607; US 6759650; US 6909089; US 7041967; US 7049580; US 7060972; US 7098452; US 7259371; US 7256395; US 7923681; US 8110798; US 8237109; US 99196468; US 9202676; US 10074529].
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64293
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.