Verwertung von Bioabfall Referenznummer der Bekanntmachung: V22/90-4/330
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Solingen
NUTS-Code: DEA19 Solingen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42601
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.solingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verwertung von Bioabfall
Übernahme und Transport sowie Behandlung/Verwertung (inkl. Entsorgung der Störstoffe und Sieb-/Gärreste) des übernommenen Bioabfalles als Zweijahresvertrag mit einer optionalen Verlängerung um ein weiteres Jahr.
Verwertung von Bioabfall
Übernahme und Transport sowie Behandlung/Verwertung (inkl. Entsorgung der Störstoffe und Sieb-/Gärreste) des übernommenen Bioabfalles als Zweijahresvertrag mit einer optionalen Verlängerung um ein weiteres Jahr.
Der Vertrag verlängert sich maximal einmal um ein weiteres Jahr (bis maximal zum 31.12.2025), wenn er nicht spätestens sechs Monate vor Ende der Vertragslaufzeit durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt wird (Verlängerungsoption).
Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot mit der niedrigsten Wertungssumme. Die
Wertungssumme setzt sich zusammen aus: Bruttoangebotspreis für die Vertragsjahre 2023 und 2024 unter Berücksichtigung
angebotener Nachlässe u. wertbarer Skonti und Wertungszuschlag für den Transportaufwand von der Umschlagstelle des Auftraggebers
bis zu der/den Behandlungsanlage/−n für die Vertragsjahre 2023, 2024 und 2025.
Aus technischen Gründen wurde 1/99 gewählt, um zu verdeutlichen, dass nicht nur der Angebotspreis das alleinige Zuschlagskriterium ist.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
· Eigenerklärung zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft
· Eigenerklärung über das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1,5 Mio. EUR
Hinweis:
Die ausschreibende Stelle behält sich vor, im Laufe der Angebotsbewertung den
Versicherungsschein vom Bieter ergänzend zu fordern.
· Beschreibung der Leistungen der Übernahme- und Transportlogistik (inkl. Fahrzeugbeschreibung bzw. Beschreibung der Container)
· Technische Beschreibung/-en der vorgesehenen Behandlungsanlage/-n.
Hinweis zum Umfang der vorzulegenden Beschreibungen:
Stichpunktartige Beschreibungen sind ausreichend. Die ausschreibende Stelle behält sich
vor, im Bedarfsfall detailliertere Beschreibungen nachzufordern.
· Referenz/-en (als Eigenerklärung) über die Verwertung von insgesamt mindestens 2.000 Mg/a Bioabfall aus der kommunalen Sammlung in den Jahren 2019 bis 2021. Die Referenz/-en ist/sind durch eine Auflistung der/des Auftraggeber/-s mit Angabe der jeweiligen Mengen und Beauftragungszeiträume vorzulegen. (Es gilt die Summe der Referenzen.) Hinweis:
Ein Unternehmen kann für den Nachweis der erforderlichen beruflichen Leistungsfähigkeit (hier: Referenz/-en zum Nachweis der einschlägigen Berufserfahrung) die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 S. 3 VgV). Unternehmen, deren Kapazitäten für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch genommen werden, haben zusätzlich das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123
nachzuweisen (§ 47 Abs. 2 VgV).
· Nutzungsnachweis für die angebotene Behandlungsanlage für Bioabfall. Der
Nachweis muss die Mindestangaben des bereitgestellten Musters beinhalten. Soweit der
Bieter selbst Betreiber der angebotenen Anlage ist, kann der Nutzungsnachweis durch eine
Eigenerklärung des Bieters geführt werden.
Hinweise:
Sofern mehrere Behandlungsanlagen vorgesehen sind, ist vom Bieter für jede angebotene
Behandlungsanlage ein entsprechender Nutzungsnachweis beizulegen. Soweit zusätzlich notwendig, sind ergänzende Erklärungen/Verträge/Genehmigungen (z. B. Notifizierungen, Exportgenehmigung) dem Angebot beizufügen. Der Auftraggeber behält sich innerhalb der Angebotsprüfung die Überprüfung der vorgelegten Nachweise sowie das Nachfordern ergänzender bzw. erläuternder Unterlagen vor.
· Gegebenenfalls gesonderte Erklärungen des Bieters
- z. B. Begründung für die Bildung einer Bietergemeinschaft
- z. B. Routenplanerausdruck zur Transportentfernung
Eigenerklärung nach § 123 GWB, Eigenerklärung nach § 124 GWB, Erklärung gemäß § 19 MiloG, Eigenerklärung Insolvenz - jeweils nachzuweisen gemäß Kriterienkatalog in den Vergabeunterlagen.
Gemäß VOL/B.
Rechtsform für Bietergemeinschaften: Gesamtschuldnerisch haftend mit einem verantwortlichen Verteter.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Fristen für den Nachprüfungsantrag:
§ 135 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
sowie
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.