FE 06.0124/2022/CGB - „Untersuchungen zum Einfluss der Randbedingungen der Los Angeles-Prüfmaschine auf den Widerstand gegen Zertrümmerung“ Referenznummer der Bekanntmachung: Z2d-FE 06.0124/2022/CGB
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 06.0124/2022/CGB - „Untersuchungen zum Einfluss der Randbedingungen der Los Angeles-Prüfmaschine auf den Widerstand gegen Zertrümmerung“
FE 06.0124/2022/CGB - „Untersuchungen zum Einfluss der Randbedingungen der Los Angeles-Prüfmaschine auf den Widerstand gegen Zertrümmerung“
51427 Bergisch Gladbach, Brüderstrasse 53
Der Widerstand gegen Zertrümmerung stellt eine wesentliche Eigenschaft von groben Gesteinskörnungen dar. Er ist daher in den TL Gestein-StB als Grundanforderung enthalten. Gesteinskörnungen können im Straßenbau grundsätzlich nur eingesetzt werden, wenn die gesteinsspezifische Mindestanforderung nach Anhang A der TL Gestein-StB gegeben ist. Darüber hinaus werden weitere Anforderungen für spezielle Anwendungsgebiete der Gesteinskörnungen gestellt. Neben den herstellungsbedingten Ungleichmäßigkeiten und der Streuung bei der Probenahme und Probeteilung haben auch gerätespezifische Eigenschaften der Prüfmaschine einen Einfluss auf das Prüfergebnis. Dennoch besteht ein Grundvertrauen in die normativ vorgegebene Prüftechnik. Aktuelle Forschung an Straßenbau- und Gleisschotter hat jedoch gezeigt, dass keine der zwölf untersuchten Los-Angeles-Prüfmaschinen vollumfänglich den Festlegungen der DIN EN 1097-2 entsprochen hat. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die unterschiedlichen Antriebsmethoden der Prüftrommel einen Einfluss auf das Prüfergebnis haben.
Daher soll die in DIN EN 1097-2 beschriebene Los Angeles-Prüfmaschine hinsichtlich der Geräteparameter überprüft, ein Verfahren zur Durchführung der Prüfmittelüberwachung entwickelt und eine Methodik zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Prüfeinrichtungen durch ein Kontrollgestein eingeführt werden. Ziel ist es, die Aussagekraft der Ergebnisse der eingesetzten Los Angeles-Prüfmaschinen und mithin die Europäische Prüfnorm zu verbessern. Darüber hinaus werden hierdurch die Anforderungswerte aus TL Gestein-StB, TL Asphalt-StB und TL Beton-StB abgesichert.
Die Laufzeit des Vertrages ist anzubieten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum),
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen
und
- ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
Nr. 1 Erfahrungen und Kenntnisse in der Bearbeitung/Untersuchung von natürlichen Gesteinen- / Gesteinskörnungen und RC Material - nachzuweisen durch Mindestens ein abgeschlossenes Projekt aus den letzten 5 Jahren.
Nr. 2 Erfahrungen und Kenntnisse in der Normenerstellung im Bereich des Straßenbaus - nachzuweisen durch Mindestens eine abgeschlossene Beteiligung aus den letzten 5 Jahren.
Nr. 3 Erfahrungen und Kenntnisse in der Durchführung von Ringversuchen - nachzuweisen durch Mindestens ein abgeschlossenes Projekt aus den letzten 5 Jahren.
Nr. 4 LA-Prüfmaschine(n) zur Durchführung der gemäß Leistungsbeschreibung durchzuführenden Prüfverfahren - nachzuweisen durch Eigenerklärung über die Verfügbarkeit der Technischen Ausstattung, insbesondere der LA-Prüfmaschine (formlos).
Aufträge werden grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, sofern diese nicht nach § 123 GWB, § 124 GWB und § 128 GWB auszuschließen sind.
Gemäß EU-Verordnung besteht ein Zuschlagsverbot an Bieter, die vom Tatbestand des Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 erfasst sind.
Der Bieter hat daher mit Angebotsabgabe das Nichtvorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der Verordnung mittels Eigenerklärung nachzuweisen (Formblatt, Liste der Vergabe- und Vertragsunterlagen Nr. 4d).
Ist der Tatbestand erfüllt oder wird die entsprechende Erklärung ggf. auch auf Nachforderung nicht abgegeben, wird das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.