Projekt 521: SecMedID - Absicherung medialer Identitäten Referenznummer der Bekanntmachung: P 521
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 521: SecMedID - Absicherung medialer Identitäten
In diesem Projekt soll zunächst das Gefahrenpotential evaluiert werden, welches aufgrund von neuartigen Angriffen auf mediale Identitäten auf Basis von Technologien aus dem Gebiet der Künstlichen Intelligenz, insbesondere tiefen neuronalen Netzen, eröffnet wird. Dabei soll der Fokus auf Angriffe auf biometrische Systeme gelegt werden, welche a) über den Video-Kanal und b) über den Audio-Kanal operieren. Zusätzlich sollen existierende Gegenmaßnahmen auf ihre praktische Eignung und Sicherheit hin evaluiert und ggf. weiterentwickelt werden.
Beim Auftragnehmer
siehe II. 1.4)
AP 2.4, 2.5, 3.4, 3.5, 4.1 und 5 sind optionale Leistungen. Diese müssen vom Bieter angeboten werden, der Auftraggeber verzichtet jedoch ggf. generell auf deren Beauftragung.
Die Beauftragung von AP 2.4, 2.5 erfolgt abhängig von den Zwischenergebnissen von AP 2.3. Entsprechendes gilt für AP 3.4, 3.5 in Abhängigkeit von AP 3.3. D.h. für eine Beauftragung müssen nicht zuerst die AP 2.3 und 3.3 abgeschlossen sein, sondern es muss lediglich deren Entwicklung abgeschätzt werden können.
Die Beauftragung von AP 4.1 erfolgt in Abhängigkeit AP 2.2 und 3.2. AP 5 ist ebenfalls abhängig von den Zwischenergebnissen aus AP 2 und AP 3.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Eigenerklärung zu Artikel 5k der Verordnung (EU) 833/2014
Im Rahmen des EU-Sanktionspakets im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine wurde durch Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 folgender Artikel in die Verordnung (EU) 833/2014 aufgenommen:
Artikel 5k
(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungs-bereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,
auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.
Bestätigen Sie, dass keine der o.g. Ausschlussgründe für eine öffentliche Auftragsvergabe oder Konzessionsvergabe bzw. eine Vertragsweiterführung auf Sie zutreffen und dass Sie auch im Rahmen der Vertragsausführung keine Änderungen vornehmen (z.B. durch Einbindung eines Unterauftragnehmers oder eines Lieferanten), die gegen die o.g. Ausschlussgründe verstoßen?
Bitte die Frage nur mit „JA“ (Bestätigung) oder „NEIN“ (keine Bestätigung) beantworten.
Mindestanforderung: Die Frage wurde mit „Ja“ beantwortet. Wurde die Frage mit „Nein“ beantwortet, so führt dies zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren. Ihnen ist bewusst, dass eine wissentlich falsche Angabe der Erklärung zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führt und nach Vertragsschluss den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Führen Sie im Angebot lediglich den Titel des Kriteriums sowie Ihre Antwort auf. Verzichten Sie auf die wörtliche oder sinngemäße Zitierung des Kriteriums.
2) Ausschluss eines Interessenskonflikts
Bestätigen Sie, dass weder Sie noch Ihre Partner im Fall einer Bietergemeinschaft noch ggf. Unterauftragnehmer Interessen haben, die mit der Ausführung der Leistungen dieses Projekts im Widerspruch stehen und die sich ggf. nachteilig auf das Projektergebnis auswirken könnten? Eingeschlossen von dieser Bestätigung ist das bei dem Projekt eingesetzte Personal.
Bitte mit „JA“ oder „NEIN“ beantworten.
Ein Interessenskonflikt liegt beispielsweise dann vor, wenn der AN Anbieter von Fernidentifikationsverfahren/ Fernauthentifikationsverfahren inklusive Erkennungsverfahren von Deepfake-basierten Angriffen ist. Die Entwicklung von potenten Angriffen zur Demonstration von Schwachstellen im System kann im Konflikt zum Interesse des Verkaufs der potentiell angreifbaren Systeme stehen.
Mindestanforderung: Wurde die Frage mit „Nein“ beantwortet (= es besteht ein Interessenskonflikt), so erläutern Sie den Konflikt und stellen Sie dar, wie Sie ihn auflösen wollen. Das Angebot kann in diesem Fall nur berücksichtigt werden, wenn der beschriebene Lösungsansatz vom BSI als ausreichend beurteilt wird.
Führen Sie im Angebot lediglich den Titel des Kriteriums sowie Ihre Antwort auf. Verzichten Sie auf die wörtliche oder sinngemäße Zitierung des Kriteriums.
3) Referenzen
Legen Sie geeignete Referenzen der beteiligten Unternehmen vor. Referenzen sind geeignet, wenn die der Referenz zu Grunde liegenden Projekte hinsichtlich der fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit im Wesentlichen ähnliche Anforderungen an die Unternehmen gestellt haben wie die ausgeschriebene Leistung. Dies ist bei der vorliegenden Ausschreibung insbesondere gegeben, bei Erfahrungen im Bereich der KI, Medienmanipulation (inklusive Gegenmaßnahmen) und Biometrie.
Die genannten Referenzen müssen insbesondere die Fähigkeit der beteiligten Unternehmen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen belegen. Im Wege der Referenzen ist daher nachzuweisen, dass die beteiligten Unternehmen bereits Erfahrungen in den folgenden Erfahrungsbereichen gesammelt haben:
1. Entwicklung von KI-Systemen
2. Arbeiten im Bereich der Medienmanipulation oder Detektion dieser
Bei hinreichend guter Dokumentation mittels Publikationen (Journal, Konferenz, Whitepaper, Technical Report) können auch unternehmensinterne Projekte berücksichtigt werden.
Gehen Sie bei der Erstellung des Referenznachweises auf die folgenden Punkte ein:
- Auftraggeber inkl. Fachbereich
- (detaillierte) Darstellung des Auftragsgegenstands / der Tätigkeit
- Umfang / Betroffener Erfahrungsbereich
- Dauer
- Auftragsvolumen
- Anzahl und fachlicher Hintergrund beteiligter Mitarbeiter
Die Darstellung sollte zwei DIN A4-Seiten pro Referenzprojekt nicht überschreiten.
Es werden keine Referenzschreiben früherer Auftraggeber benötigt.
Mindestanforderung: Insgesamt sind mindestens zwei geeignete Referenzen vorzulegen. Alle Erfahrungsbereiche müssen durch geeignete Referenzen belegt werden, wobei eine Referenz zur Abdeckung mehrerer Bereiche herangezogen werden darf.
4) Referenzen: wissenschaftliche Publikationen
Belegen Sie anhand von mindestens zwei Referenzen, dass mindestens eines der beteiligten Unternehmen Erfahrungen in der Publikation von wissenschaftlichen Artikeln hat.
Gehen Sie dabei auf folgende Punkte ein:
- veröffentlichte Artikel (Liste und PDF’s der Artikel)
- Art der Veröffentlichung (Journal oder Konferenz, peer-reviewed oder nicht)
- Abstract der Artikel
- Rolle des AN bei der Erstellung und Publikation der Artikel
Die Darstellung sollte insgesamt einen Umfang von zwei DIN A4-Seiten (ohne Artikel im PDF-Format) nicht überschreiten.
Mindestanforderung: Benennung und Beschreibung von mindestens zwei geeigneten Referenzen.
5) Referenzen: Entwicklungen im Bereich KI-Systeme und Medienmanipulation
Belegen Sie anhand von Referenzprojekten, dass mindestens eines der beteiligten Unternehmen Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Entwicklung von KI-Systemen, insbesondere von tiefen neuronalen Netzen, besitzt. Hierbei sind relevante Programmierkenntnisse und Erfahrung mit relevanten Deep-Learning-Frameworks, u.a. Tensorflow und PyTorch, nachzuweisen.
Weiterhin ist die aktive Mitarbeit in Industrie- und/oder öffentlichen Forschungsprojekten nachzuweisen, die jeweils mit mind. eines der folgenden Aspekte befasst waren: Entwicklung von KI-Systemen, Entwicklung von Angriffsverfahren oder Detektionsverfahren für biometrische Systeme, Entwicklung oder Untersuchungen von Detektionsverfahren von Medienmanipulationen im Video-Bereich, Entwicklung oder Untersuchungen von Detektionsverfahren von Medienmanipulationen im Audio-Bereich, Entwicklung von Verfahren zur Medienmanipulation. Bei hinreichend guter Dokumentation mittels Publikationen (Journal, Konferenz, Whitepaper, Technical Report) können auch unternehmensinterne Projekte berücksichtigt werden.
Gehen Sie dabei auf folgende Punkte ein:
- Auftraggeber inkl. Fachbereich
- Gegenstand der Projekte
- Umfang / Dauer
Die Darstellung sollte zwei DIN A4-Seite pro Referenz nicht überschreiten.
Es werden keine Referenzschreiben früherer Auftraggeber benötigt.
Mindestanforderung: Eine Referenz darf zur Abdeckung mehrerer Bereiche herangezogen werden. Insgesamt sind mindestens zwei Referenzen vorzulegen.
Referenzen sind geeignet, wenn die der Referenz zu Grunde liegenden Projekte hinsichtlich der fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit im Wesentlichen ähnliche Anforderungen an die Unternehmen gestellt haben wie die ausgeschriebene Leistung.
6) Technische Ausrüstung
Geben Sie einen kurzen Überblick über das technische Equipment, welches Ihnen zur Verfügung steht und von Ihnen zur Erbringung der AP 2 und 3 eingesetzt wird.
Mindestanforderung: Der Bieter ist aus Sicht des BSI in der Lage, die hier zu vergebende Leistung mit Hilfe der beschriebenen technischen Ausrüstung erfolgreich zu erbringen.
Ausführungsbedingungen gemäß Auftragsunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.