Anpassung der Schnittstelle zur Fahrzeugsteuerung RNV Variobahnen aufgrund Ersatzbeschaffung von Bordnetzumrichtern - hier: Hardwareanpassung
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE213122348
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Anpassung der Schnittstelle zur Fahrzeugsteuerung RNV Variobahnen aufgrund Ersatzbeschaffung von Bordnetzumrichtern - hier: Hardwareanpassung
Im Laufe der Projektdurchführung ergaben sich zusätzlich für den universellen Einsatz des neuen mit WTB ausgerüsteten Bordnetzumrichters geänderte technische Anforderungen.
Im Laufe der Projektdurchführung ergaben sich zusätzlich für den universellen Einsatz des neuen mit WTB ausgerüsteten Bordnetzumrichters geänderte technische Anforderungen.
− Alternativer Anschlussstecker (Kabelpeitsche) ohne Datenbus Verdrahtung mit Kodierung „MVB“
− Mechanischer Halter für nicht verwendeten Stecker und DVB-Bus Durchschleifung im Gegenstecker
− Kodierung des vorhandenen Steckers mit „DVB“.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Gemäß § 132 GWB, Absatz 2, Nr. 2, ist eine Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens möglich, wenn zusätzliche Leistungen erforderlich geworden sind, die ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht zulassen.
Dies ist in diesem Fall gegeben.
Die DVB Schnittstelle ist eine Eigenentwicklung von ehemals Bombardier Transportation jetzt Alstom Transportation Germany und eine Schnittstellenbeschreibung nicht
existiert. Des Weiteren wäre eine Anpassung der Fahrzeugsoftware notwendig. Diese kann ebenfalls nur der
Fahrzeughersteller (BT/Alstom) vornehmen.
Es liegt für die „DVB-Schnittstelle“ keine bekannte Norm zugrunde und die rnv hat keine technische Beschreibung
vorliegen. Aus diesem Grund kann kein Bieter dieses Kriterium erfüllen. Vor diesem Hintergrund besteht keine
Alternative dazu als die Leistung der „DVB-Kompatibilität“ von BT/Alstom zu beziehen - auch aus
zulassungstechnischen Gründe wegen der Änderung der Fahrzeugsoftware.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68309
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland