ZAW - Fortbildung zum/zur Meister*in im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk - Stadtgebiet Hof - ML 119 Referenznummer der Bekanntmachung: 6002389639-BAPersBw
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – öffentliche Aufträge
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA2 Köln
Postleitzahl: 50737
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
ZAW - Fortbildung zum/zur Meister*in im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk - Stadtgebiet Hof - ML 119
Die Teilnehmer*innen (TN) sollen auf die Prüfung zum/zur Meister*in im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk nach u. g. Verordnungen vorbereitet werden.
Zusätzlich sind folgende Zusatzqualifikationen zu vermitteln:
- Sachkunde für Tätigkeiten an Kraftfahrzeugklimaanlagen
- Sachkunde Airbag und Gurtstraffer
- Sachkundige Person Hochvolt (FHV) Stufe 2S
- Schulung "Sicherheitsprüfung (SP) nach §29 StVZO"
Die Ausbildung hat generell in Form von Präsenzunterricht zu erfolgen. Für den Fall, dass die Leistung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nicht in Präsenzform erbracht werden kann, hat der AN kostenneutral zu gewährleisten, dass eine adäquate alternative Unterrichtsform (Onlineunterricht) das Ausbildungsziel sicherstellt.
Für diesen Onlineunterricht hat der AN in ausreichender Anzahl Laptops zur Verfügung zu stellen.
Stadtgebiet Hof
Rahmenvertrag über eine Laufzeit von 4 Jahren unter Abruf eines Lehrgangs im Kalenderjahr.
Der Vertrag kann von Seiten des Auftraggebers (AG) optional um ein Jahr verlängert werden.
Abruf und Beginn eines Lehrgangs müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen.
Geplant jährlicher Beginn Ende September, erstmals am 26.09.2023.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit