Verwertung von Elektroaltgeräten Referenznummer der Bekanntmachung: 48/22/76.72
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68167
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mannheim.de/abfallwirtschaft
Abschnitt II: Gegenstand
Verwertung von Elektroaltgeräten
Verwertung von Elektroaltgeräten
Weiße Ware
Vergabegegenstand ist der Abschluss eines Dienstleistungsvertrags über die Verwertung von Elektrogroßgeräten (Weiße Ware).
Die Leistung des AN umfasst die Gestellung einer Übergabestelle im Stadtgebiet Mannheim, die ganzjährige Annahme des Sammelguts, die Verwiegung des Sammelguts an der Erstbehandlungsanlage auf einer geeichten Waage des AN, sowie die Verwertung des Sammelguts gemäß den Vorgaben der §§ 20 und 22 i. V. m. Anlage 4 des ElektroG und den jeweils aktuellen Anforderungen der Gemeinsamen Stelle und gemäß dem angebotenen Entsorgungsweg.
Groß-u. Kleinger. SG 4+5
Vergabegegenstand ist der Abschluss eines Dienstleistungsauftrags in der rechtlichen Ausgestaltung einer Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer über die Verwertung von Groß- und Kleingeräten der SG 4+5, ausgenommen Lose 1 und 3.
Die Leistung des AN umfasst die Abholung des Sammelguts an 2 Übergabestellen des AG im Stadtgebiet Mannheim auf Abruf des AG, die Bereitstellung von Sammelcontainern an den Übergabestellen des AG, die Verwiegung des Sammelguts an der Erstbehandlungsanlage auf einer geeichten Waage des AN, sowie die Verwertung gemäß den Vorgaben der §§ 20 und 22 i. V. m. Anlage 4 des ElektroG und den jeweils aktuellen Anforderungen der Gemeinsamen Stelle und gemäß dem angebotenen Entsorgungsweg.
Die geschätzte Menge etwaiger Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung beträgt. 500 t / a; die Höchstmenge etwaiger Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung beträgt 1.000 t/Vertragszeitraum. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der AN keinen Anspruch auf Abruf einer bestimmten hat.
Vertragsbeginn ist am 01.03.2023. Der Vertrag endet am 30.11.2024 oder mit dem Erreichen der Höchstmengen.
Nachtspeicherheizgeräte
Vergabegegenstand ist der Abschluss in der rechtlichen Ausgestaltung einer Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer über die Verwertung von Nachtspeicherheizgeräten
Die Leistung des AN umfasst die Abholung des Sammelguts an 2 Übergabestellen des AG im Stadtgebiet Mannheim auf Abruf des AG, die Verwiegung des Sammelguts an der Erstbehandlungsanlage auf einer geeichten Waage des AN, sowie die Verwertung gemäß den Vorgaben der §§ 20 und 22 i. V. m. Anlage 4 des ElektroG und den jeweils aktuellen Anforderun-gen der Gemeinsamen Stelle und gemäß dem angebotenen Entsorgungsweg.
Die geschätzte Menge etwaiger Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung beträgt. 250 Stck/a; die Höchstmenge etwaiger Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung beträgt 500 Stck/Vertragszeitraum. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der AN keinen Anspruch auf Abruf einer bestimmten hat.
Vertragsbeginn ist am 01.03.2023. Der Vertrag endet am 30.11.2024 oder mit dem Erreichen der Höchstmengen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärungen durch Angebotsabgabe dass der Bieter die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllt.
Nachweis über die Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb gem. § 56 KrWG für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit Befördern, bezogen auf die Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnisverordnung 200135* und 200136, sowie Zertifizierung als Erstbehandlungsanlage gem. § 21 ElektroG für die Behandlung (Verwertung und Beseitigung).
Sofern nicht an einer öffentlichen Waage verwogen wird, ist ein aktuell gültiger Nachweis über die Eichung der Waage, an denen die Eingangsmengen verwogen werden, vorzulegen.
Mitteilung, ob der Betrieb als IED-Anlage geprüft wurde. Wenn ja, Nennung der Behörde und Datum der letzten Prüfung.
Sofern der Transport durch den AN erfolgt, Vorlage der Kraftverkehrgütererlaubnis
falls zutreffend, VHB 233 Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen
falls zutreffend, VHB 234 Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
falls zutreffend, VHB 235 Verzeichnis der Leistungen / Kapazitäten anderer Unternehmen
falls zutreffend, VHB 236 Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen
Benennung der Nachunternehmer für die in VHB 233 aufgeführten Teilleistungen im Rahmen der Angebotsauswertung
Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt bzw. Verpflichtungserklärung AEntG
Eigenerklärung bzgl. des 5. EU-Sanktionspaketes
Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt bzw. Verpflichtungserklärung AEntG (Nachunternehmer) im Rahmen der Angebotsauswertung
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]