RV Unterstützung Biomonitoring WRRL Referenznummer der Bekanntmachung: LUBW-2022-0042
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76185
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/startseite
Adresse des Beschafferprofils: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/angebote/e-vergabe
Abschnitt II: Gegenstand
RV Unterstützung Biomonitoring WRRL
Rahmenvertrag zur Bearbeitung ausgewählter Aspekte des biologischen Monitorings nach EG-Wasserrahmenrichtlinie in Baden-Württemberg
LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Griesbachstraße 1 76185 Karlsruhe
Für die weitere Umsetzung der WRRL ist die ökologische Zustandsbewertung der Fließgewässer anhand der biologischen Qualitätskomponenten fortzuschreiben. Dafür werden Leistungen in den unter C 2.1 (A bis E) beschriebenen Bereichen benötigt. Grundvoraussetzung für fast alle beschriebenen Leistungen ist die Einarbeitung in die Fließgewässerdatenbank "FisGeQua" der LUBW und in das Erfassungstool für biologische Fließgewässeruntersuchungen "PERLA".
Verlängerung der Laufzeit um 9 Monate. Die Angabe der Laufzeit ist inkl. der optionalen Leistungen.
Der angegebene Auftragswert ist inkl. der optionalen Leistung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Spang. Fischer. Natzschka. GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesloch
NUTS-Code: DE128 Rhein-Neckar-Kreis
Postleitzahl: 69168
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXUEYY9YW7RAE8R7
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB nur innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Auftraggebers, einer Rüge im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB nicht abhelfen zu wollen, zulässig. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.