SSB - Palas u. Kapelle - Sanitärtechnik Referenznummer der Bekanntmachung: V23/60/002
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Solingen
NUTS-Code: DEA19 Solingen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42601
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.solingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
SSB - Palas u. Kapelle - Sanitärtechnik
Das Schloss Burg an der Wupper ist eine Burganlage mit mehreren Gebäuden, die abschnittsweise saniert und ertüchtigt werden. Die Gebäude Palas/ Kapelle gehören auch dazu und ist Bestandteil des Projekts.
Die sechsgeschossige Burg wird im Rahmen der Sanierungsmaßnahme seitens Hochbau entkernt und ertüchtigt, um die spätere Montagearbeiten aller TGA-Gewerke zu ermöglichen.
Im Bereich der Sanitärtechnik werden alle Toilettenräume, Personalumkleide sowie Gastroküche erneuert, die im Rahmen der Montagearbeiten neu umzusetzen und zum Teil an die bestehenden Abwasser- und an den bestehenden Trinkwasser-Hausanschluss anzubinden sind.
Für die Warmwasserbereitung sind hier in allen Toiletten- und Personalbereichen Elt. Durchlauferhitzer vorgesehen, lediglich die Küche wird mit einen Elt. Warmwasserspeicher ausgestattet.
Für die im Außenbereich befindenden Trinkwasserentnahmestellen sind überall, wo erforderlich, seitens Fremdgewerk erdverlegte Trinkwasserleitungen vorgesehen, die als Anschlusstellen für die Umsetzung dieser Außenzapfstellen dienen werden.
Lediglich unterhalb des Gebäudes wird im Rahmen der Montagearbeiten erdverlegte Trinkwasserleitung verlegt, die als Verbindungsleitung zwischen zwei Gebäudeteile diesen soll.
SSB - Palas und Kapelle - Sanitärtechnik
Das Schloss Burg an der Wupper ist eine Burganlage mit mehreren Gebäuden, die abschnittsweise saniert und ertüchtigt werden. Die Gebäude Palas/ Kapelle gehören auch dazu und ist Bestandteil des Projekts.
Die sechsgeschossige Burg wird im Rahmen der Sanierungsmaßnahme seitens Hochbau entkernt und ertüchtigt, um die spätere Montagearbeiten aller TGA-Gewerke zu ermöglichen.
Im Bereich der Sanitärtechnik werden alle Toilettenräume, Personalumkleide sowie Gastroküche erneuert, die im Rahmen der Montagearbeiten neu umzusetzen und zum Teil an die bestehenden Abwasser- und an den bestehenden Trinkwasser-Hausanschluss anzubinden sind.
Für die Warmwasserbereitung sind hier in allen Toiletten- und Personalbereichen Elt. Durchlauferhitzer vorgesehen, lediglich die Küche wird mit einen Elt. Warmwasserspeicher ausgestattet.
Für die im Außenbereich befindenden Trinkwasserentnahmestellen sind überall, wo erforderlich, seitens Fremdgewerk erdverlegte Trinkwasserleitungen vorgesehen, die als Anschlusstellen für die Umsetzung dieser Außenzapfstellen dienen werden.
Lediglich unterhalb des Gebäudes wird im Rahmen der Montagearbeiten erdverlegte Trinkwasserleitung verlegt, die als Verbindungsleitung zwischen zwei Gebäudeteile diesen soll.
innerhalb von 375 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach dem vereinbarten Beginn der Ausführung fertig zu stellen.
Folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen:
- erdverlegte Trinkwasserleitungen bis zum 01.09.2023
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Umsätze der letzten drei Jahre von mindestens 600.000,00 €/Jahr nachzuweisen durch die Anlage Referenz-
Fragebogen.
Mindestens 3 vergleichbare Referenzen, nicht älter als 5 Jahre; durchschnittliche Zahl der Mitarbeiter - jeweils
nachzuweisen durch beigefügten Referenzfragebogen.
Eigenerklärung nach § 123 GWB, Eigenerklärung nach § 124 GWB, Erklärung gemäß § 19 MiloG,
Eigenerklärung Insolvenz - jeweils nachzuweisen gemäß Kriterienkatalog in den Vergabeunterlagen.
Nachweis über TRWI und DVGW W551 von mind. 1 Mitarbeiter der vor Ort tätig sein wird ist dem Angebot beizufügen.
Gemäß VOB/A.
Rechtsform für Bietergemeinschaften: Gesamtschuldnerisch haftend
mit einem verantwortlichen Verteter.
Vertragserfüllungsbürgschaft 5 v. H. der Auftragssumme
(einschließlich der Nachträge),
Bürgschaft für Mängelansprüche 3 v. H. der Auftragssumme
(einschließlich der Nachträge).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Fristen für den Nachprüfungsantrag:
§ 135 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
sowie
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.