Entwicklung von Adaptern zur Abfrage von Auskunftssystemen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lzpd.polizei.nrw/
Abschnitt II: Gegenstand
Entwicklung von Adaptern zur Abfrage von Auskunftssystemen
Entwicklung von Adaptern zur Abfrage von Auskunftssystemen und Überführung in das in NRW im Einsatz befindliche Vorgangsbearbeitungssystem
Entwicklung von Adaptern zur Abfrage von Auskunftssystemen und Überführung in das in NRW im Einsatz befindliche Vorgangsbearbeitungssystem
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Der Auftraggeber darf ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV durchführen, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Der Bieter, mit dem das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vorliegen durchgeführt werden soll ist der Hersteller des bei der Polizei NRW im Einsatz befindlichen Vorgangsbearbeitungssystems und alleiniger Inhaber der Quellcoderechte.
Der öffentliche Auftraggeber beabsichtigt, verschiedene Adapter zu entwickeln, mit denen systemübergreifend Daten abgefragt und transferiert werden können. Diese Adapter sollen künftig über eine entsprechende Plattform an das hiesige VBS angebunden werden.
Da enge Zusammenhänge mit dem im Einsatz befindlichen VBS bestehen, auf bereits entwickelte Produkte zurückgegriffen und Informationen über den Quellcode erforderlich sind, um den streitgegenständlichen Auftrag auszuführen, kommt alleine der Hersteller des im Einsatz befindlichen VBS für die Auftragsdurchführung in Frage.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10587
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese Bekanntmachung ist eine freiwillige Ex-ante Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Das unter Ziff. V.2.1 genannte Datum ist das der Entscheidung über die geplante Auftragsvergabe. Der Zuschlag ist noch nicht erfolgt. Bei den unter den Ziffern II.1.7 und V.2.4 genannten Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Auftragswert. Dieser wird nicht offen gelegt, weil dies den geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers schadet und den Wettbewerb grundsätzlich beeinträchtigen würde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.brd.nrw.de/themen/kommunales/vergabekammer-rheinland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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Nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggeber, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen ist.
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Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsballt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
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Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein, wenn
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1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
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2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet hat, den Vertrag abzuschließen, und
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3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.