Umbau und Sanierung Heerde-Kolleg, Haus 32
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA3 Münster
Postleitzahl: 48143
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wbi-muenster.de
Abschnitt II: Gegenstand
Umbau und Sanierung Heerde-Kolleg, Haus 32
KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen;
KG 420 Wärmeversorgungsanlagen;
KG 430 Raumlufttechnische Anlagen;
KG 480 Gebäude- und Anlagenautomation
Hoppengarten 32, 48147 Münster
KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen, davon KG 411 Abwasseranlagen und KG 412 Wasseranlagen;
KG 420 Wärmeversorgungsanlagen, davon 421 Wärmeerzeugnisanlagen und KG 422 Wärmeverteilernetze und 423 Raumheizflächen und 429 Sonstiges zur KG 420;
KG 430 Raumlufttechnische Anlagen, davon 431 Lüftungsanlagen und 439 Raumlufttechnische Anlagen sonstiges;
KG 480 Gebäude- und Anlagenautomation, davon 484 Kabel, Leitungen und Verlegesysteme.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rheine
NUTS-Code: DEA37 Steinfurt
Postleitzahl: 48431
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag zulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachunng benannten Frist zu Bewerbung oder zu Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.