Verwertung von Altpapier 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: V22/90-4/323
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Solingen
NUTS-Code: DEA19 Solingen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42601
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.solingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verwertung von Altpapier 2023
Übernahme von "kommunalem" Altpapier an der vom AG vorgegebenen Übernahmestelle (ca.5.000 Mg/a bis 6.000 Mg/a), Transport der übernommenen Menge zu der vom AN vorgesehenen Verwertungsanlage inkl. Durchführung sämtlicher Übernahme- und Verwertungslogistikleistungen. Die zu vergebenden Leistungen sind ab dem 01.01.2023 bis zum 31.12.2024 zu erbringen, es besteht eine Verlängerungsoption um maximal ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2025.
Verwertung von Altpapier 2023
Übernahme von "kommunalem" Altpapier an der vom AG vorgegebenen Übernahmestelle (ca.5.000 Mg/a bis 6.000 Mg/a), Transport der übernommenen Menge zu der vom AN vorgesehenen Verwertungsanlage inkl. Durchführung sämtlicher Übernahme- und Verwertungslogistikleistungen. Die zu vergebenden Leistungen sind ab dem 01.01.2023 bis zum 31.12.2024 zu erbringen, es besteht eine Verlängerungsoption um maximal ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2025.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Umsätze der letzten 3 Geschäftsjahre, nachzuweisen durch beigefügten Referenzfragebogen
Der Bieter bzw. ein Bietergemeinschaftsmitglied muss über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1,5 Mio. Euro verfügen. Bitte geben Sie den Namen des Versicherungsunternehmens sowie die Höhe der Deckungssumme Ihrer bestehenden Versicherung an (Hinweis: Die ausschreibende Stelle behält sich vor, im Laufe der Angebotsbewertung den Versicherungsschein vom Bieter ergänzend zu fordern).
Leistungsfähigkeit in fachlicher Hinsicht:
Mindestens 3 vergleichbare Referenzen, nicht älter als 3 Jahre (als Eigenerklärung) über die Vermarktung oder die Verwertung von insgesamt mindestens 5.000 Mg Altpapier pro Jahr. Die Referenz/-en ist/sind für mindestens zwei Kalenderjahre in den Jahren 2019 bis 2021 durch eine Auflistung der/des Auftraggeber/-s mit Angabe der jeweiligen Mengen und Beauftragungszeiträume vorzulegen (es gilt die Summe der Referenzen)
sowie durchschnittliche Zahl der Mitarbeiter - jeweils nachzuweisen durch Referenzfragebogen.
Hinweis der ausschreibenden Stelle:
Ein Unternehmen kann für den Nachweis der erforderlichen beruflichen Leistungsfähigkeit (hier: Referenz/-en zum Nachweis der einschlägigen Berufserfahrung) die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung e erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 S. 3 VgV). Unternehmen, deren Kapazitäten für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch genommen werden, haben zusätzlich das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 nachzuweisen (§ 47 Abs. 2 VgV).
Eigenerklärung nach § 123 GWB, Eigenerklärung nach § 124 GWB, Erklärung gemäß § 19 MiloG, Eigenerklärung Insolvenz - jeweils nachzuweisen gemäß Kriterienkatalog in den Vergabeunterlagen.
Leistungsfähigkeit in technischer Hinsicht:
Beschreibung der vorgesehenen Übernahme-, Transport- und Verwertungslogistikleistungen (z. B. Übernahme, Sortierung, Nachtransport) sowie der Verwertungswege des Altpapiers (Die konkrete Benennung von Verwertungsanlagen/Papierfabriken im Angebot ist nicht notwendig.)
Hinweis zum Umfang der vorzulegenden Beschreibung:
Stichpunktartige Beschreibungen sind ausreichend. Die ausschreibende Stelle behält sich vor, im Bedarfsfall detailliertere Beschreibungen nachzufordern.
Beschreibung der vorgesehenen Transportfahrzeuge und ggf. -Container
Hinweis zum Umfang der vorzulegenden Beschreibung:
Stichpunktartige Beschreibungen sind ausreichend. Die ausschreibende Stelle behält sich vor, im Bedarfsfall detailliertere Beschreibungen nachzufordern.
(Eigen-) Erklärung zur Solvenz auf gesonderte Anforderung: Die ausschreibende Stelle behält sich vor, im Laufe der Angebotsbewertung Bilanzen oder Bilanzauszüge aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder andere geeignete Nachweise für den Zeitraum 2017-2019 (z. B. Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters), welche die Solvenz des Bieters nachweisen, vom Bieter ergänzend zu fordern.
Gemäß VOL/B.
Rechtsform für Bietergemeinschaften: Gesamtschuldnerisch haftend mit einem verantwortlichen Verteter.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Fristen für den Nachprüfungsantrag:
§ 135 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
sowie
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.