Gleitende Langfrist-Verkehrsprognose 2021-2022 Referenznummer der Bekanntmachung: 2049/G13
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]1490
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bmdv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gleitende Langfrist-Verkehrsprognose 2021-2022
2262/G13 Auftragsänderung zu Gleitende Langfrist-Verkehrsprognose 2021-2022“
Erfüllungsort ist der Sitz des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr in Berlin, soweit die Leistungen nicht diesem Vertrag nach oder ihrer Natur nach an einem anderen Ort zu erbringen sind
Die derzeit gültige Langfrist-Verkehrsprognose 2030 des BMVI (Basisjahr 2010, Prognosehorizont 2030) war Grundlage für den Bundesverkehrswegeplan 2030 und die vom Deutschen Bundestag im Dezember 2016 beschlossenen neuen Bedarfspläne für Straße, Schiene und Wasserstraße als Anlage zu den jeweiligen Ausbaugesetzen.
Kurze Beschreibung:
Aufgabe des FE-Vorhabens ist es, ein Konzept sowie Methodik und Verfahren für eine „gleitende Langfrist-Verkehrsprognose“ zu erarbeiten, anzuwenden und zu evaluieren sowie Empfehlungen für die Realisierung einer dauerhaften gleitenden Langfrist-Verkehrsprognose auszusprechen. Die Anwendung soll für die drei Langfrist-Verkehrsprognosen Langfrist-Verkehrsprognose 2021 - Planfall „Absehbarer Weg“, Langfristprognosen.
Diese Prognosen sind „gleitend“. Das heißt, dass eine Langfrist-Verkehrsprognose für den Planfall „Absehbarer Weg“ immer die vorhergehende Langfrist-Verkehrsprognose für den Planfall „Abseh-barer Weg“ aus dem Vorjahr ablöst und somit jedes Jahr eine aktuelle langfristige Vorausschau er-folgt. Der Planfall „Alternativer Weg“ ist eine zusätzliche Vorausschau auf die Zukunft, welche sich unter anderen Rahmenbedingungen und Annahmen einstellen kann, als die Rahmenbedingungen und Annahmen des Planfalles „Absehbarer Weg“.
In der Langfrist-Verkehrsprognose soll die voraussichtliche Entwicklung des Güterverkehrs und des Personenverkehrs differenziert nach Verkehrsträgern bzw. Verkehrsarten für die Prognoseho-rizonte +15 Jahre, +20 Jahre, +25 Jahre und +30 Jahre bezogen auf das Basisjahr prognostiziert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2261-2020 Auftragsänderung - Wirtschafts- und Verkehrsentwicklungsprognose 2040
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es wird auf die Regelungen und Fristen des § 135 GWB (vgl. z.B. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html), insbesondere auf die Absätze 1 und 2 verwiesen:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Berlin bzw. Sitz des AN
Aufgabe des FE-Vorhabens ist es, ein Konzept sowie Methodik und Verfahren für eine „gleitende Langfrist-Verkehrsprognose“ zu erarbeiten, anzuwenden und zu evaluieren sowie Empfehlungen für die Realisierung einer dauerhaften gleitenden Langfrist-Verkehrsprognose auszusprechen. Die Anwendung soll für drei Langfrist-Verkehrsprognosen erfolgen:
• Langfrist-Verkehrsprognose 2021 – Planfall „Absehbarer Weg“
• Langfrist-Verkehrsprognose 2022 – Planfall 1 „Absehbarer Weg“
• Langfrist-Verkehrsprognose 2022 – Planfall 2 „Alternativer Weg“
Diese Prognosen sind „gleitend“. Das heißt, dass eine Langfrist-Verkehrsprognose für den Planfall „Absehbarer Weg“ immer die vorhergehende Langfrist-Verkehrsprognose für den Planfall „Abseh-barer Weg“ aus dem Vorjahr ablöst und somit jedes Jahr eine aktuelle langfristige Vorausschau er-folgt. Der Planfall „Alternativer Weg“ ist eine zusätzliche Vorausschau auf die Zukunft, welche sich unter anderen Rahmenbedingungen und Annahmen einstellen kann, als die Rahmenbedingungen und Annahmen des Planfalles „Absehbarer Weg“.
In der Langfrist-Verkehrsprognose soll die voraussichtliche Entwicklung des Güterverkehrs und des Personenverkehrs differenziert nach Verkehrsträgern bzw. Verkehrsarten für die Prognosehorizonte +15 Jahre, +20 Jahre, +25 Jahre und +30 Jahre bezogen auf das Basisjahr prognostiziert wer-den. Schwerpunkt hierbei sind die beiden Kenngrößen „Verkehrsaufkommen“ (= transportierte Tonnen bzw. beförderte Personen) und „Verkehrsleistung“ (= Tonnenkilometer bzw. Personenkilometer). Detaillierte Aussagen zu den Einflussgrößen auf die Verkehrsnachfrage runden das Prognosebild erklärend ab. Zusätzlich sind die bestehenden Verkehrsverflechtungsmatrizen des Personen- und des Güterverkehrs aus der letzten Periodischen Langfrist-Verkehrsprognose (= Verkehrsprognose 2030) strukturell für das Basisjahr und die einzelnen Prognosehorizonte anzupassen.
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Land: Deutschland
- Änderungen im Bereich Umweltschutz
- Ukrainekrieg und geänderte Rahmenbedingungen
- Covid 19
Die Änderung des Auftrages ist ohne erneutes Vergabeverfahren zulässig, da zum einen im Auftrag Regelungen zu Auftragsänderungen in Bezug auf die Vergütungsobergrenze angelegt sind und zum anderen äußere Umstände zu Mehraufwänden bzw. Verschiebungen der Aufwände und Personalkategorien führen, die zu Beginn des Vergabeverfahrens für den AG und den AN nicht absehbar waren und nicht beeinflusst werden können (Änderungen der Vorgaben zum Klimaschutz/ Ukraine-Krieg).