2022-0458 Verwertung / Entsorgung / Deponierung von belasteten Bodenaushub/Bauschuttgemisch (AVV 170504) des Projektes "Erweiterung Betriebshof Hochfeld" Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-0458
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wb-duisburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
2022-0458 Verwertung / Entsorgung / Deponierung von belasteten Bodenaushub/Bauschuttgemisch (AVV 170504) des Projektes "Erweiterung Betriebshof Hochfeld"
Transport, Lagerung, Verwertung / Entsorgung / Deponierung von ca. 85.500 Tonnen (t) belasteten Bodenaushub/Bauschuttgemisch der Abfallschlüssel-Nr. 170504 (AVV 17 05 04) für die Baureifmachung der Erweiterungsfläche des Projektes "Erweiterung Betriebshof Hochfeld".
Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR Zur Kupferhütte 10 47053 Duisburg
Im Rahmen des Projektes "Erweiterung des Betriebshofes Hochfeld" in Duisburg Hochfeld der Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR fallen Mengen an belasteten Bodenaushub/Bauschuttgemisch an, der fachgerecht transportiert, behandelt, entsorgt bzw. deponiert werden muss.
Die Zusammensetzung/Analyse der Fraktion kann den beiliegenden Prüfberichten der ASMUS + PRABUCKI INGENIEURE BERATUNGSGESELLSCHAFT MBH für die Proben MP 1 bis MP 10 Probennummer: 2103API0905 bis 0914 vom 09.-18.03.21 entnommen werden. Die Fraktionen sollen von der AN oder ihren Unterauftragnehmern in gesonderten Fahrzeugen (Sattel) zu einer Entsorgungsanlage/Deponie transportiert werden und anschließend einer ordnungsgemäßen und umweltgerechten Entsorgung/Deponierung zuführen.
Die Verladung des belasteten Aushubmaterials erfolgt bauseits.
Um eine Beseitigung des Schadstoffpotentials der Aushubmaterialien zu gewährleisten ist ausschließlich eine gesicherte Ablagerung auf einer nach den Vorgaben der Deponieverordnung genehmigten Deponie zugelassen.
Da die Bodenmengen nach der Auskofferung nochmal beprobt und analysiert werden, können sich die Mengen aufgrund neuer Belastungswerte (Z.1 bis DK III) verändern und einen anderen Entsorgungsweg (Anlage, Deponie) notwendig machen.
Aufnahme, Transport und Entsorgung/Deponierung der angelieferten Abfallmengen der Fraktion.
Die zu bearbeitenden Entsorgenden/Deponierenden Mengen voraussichtlich im Leistungszeitraum Oktober/November 2022 - April/Mai 2023 stellen sich wie folgt dar:
- 10.000 t Boden Z 1.1
- 1.500 t Boden Z 1.2
- 1.000 t Boden Z 2
- 58.000 t Boden/Bauschuttgemisch Z 1.2
- 15.000 t Boden/Bauschuttgemisch Z 2
Zulagepositionen (ca. je 100 t):
- Boden DK 1
- Boden DK 2
- Boden DK 3
- Boden/Bauschuttgemisch DK 1
- Boden/Bauschuttgemisch DK 2
- Boden/Bauschuttgemisch DK 3
Die Mengenangaben, Kalkulationswerte der Entsorgungsmaßnahme, dienen lediglich als Kalkulationshilfe und sind keine verbindlichen Angaben, die für den Durchführungszeitraum zugesagt werden. Die vorgenannten Positionen der Deponieklassen 1 bis 3 (DK 1 - DK 3) sind Zulagepositionen und könnten im Durchführungszeitraum von der vorgenannten Menge über- als auch unterschritten werden bzw. - aufgrund der final durchgeführten Bodenproben - auch gar nicht anfallen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Bernemann GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Recklinghausen
NUTS-Code: DEA36 Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bernemann.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0YRTYWQASU840
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.