Lieferung von Wetter- und Oberflächensensoren Referenznummer der Bekanntmachung: V22/90-42/247
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Solingen
NUTS-Code: DEA19 Solingen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42601
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.solingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Wetter- und Oberflächensensoren
Lieferung von intelligenten Wetterstationen zur Erfassung von Parametern wie Temperatur, rel. Feuchte, Luftdruck, Windrichtung, Windgeschwindigkeit, Niederschlagsintensität, Niederschlagsmenge, Strahlung und ggf. Blitzerkennung. Darüber hinaus geht es um die Lieferung von Oberflächensensoren als stationäre berührungslose Straßensensoren die neben Fahrbahnzustand (trocken, feucht, nass, eisbedeckt, schneebedeckt, usw.), Fahrbahnoberflächentemperatur, Wasserfilmhöhe, Taupunkttemperatur, rel. Feuchte auch ggf. den Eisanteil in % Reibung (kalkuliert) erfassen können. Für die Ermittlung der tatsächlichen Wetter- sowie der Oberflächenbeschaffenheit von z.B. Verkehrsflächen muss das Netz der existierenden Sensoren ergänzt werden.
All-in-One Wettersensor mit Blitzerkennung
All-in-One-Wettersensor mit Messung von mind. der
- Temperatur,
- relativer Feuchte,
- Luftdruck,
- Windgeschwindigkeit / -Richtung,
- Niederschlagsmenge / -Intensität / -art,
- Strahlung und
- Blitzerkennung in einem kompakten Gehäuse, integrierter Heizung, belüftetem Strahlungsschutz, wartungsfreiem Betrieb und offenen Kommunikationsprotokoll
Unverzüglich nach Auftragsvergabe
All-in-One Wettersensor
All-in-One-Wettersensor mit Messung von mind. der
- Temperatur,
- relativer Feuchte,
- Luftdruck,
- Windgeschwindigkeit / -Richtung,
- Niederschlagsmenge / -Intensität / -art,
- Strahlung in einem kompakten Gehäuse, integrierter Heizung, belüftetem Strahlungsschutz, wartungsfreiem Betrieb und offenen Kommunikationsprotokoll
Unverzüglich nach Auftragsvergabe
Stationär berührungsloser Straßensensor
Stationärer Straßensensor der mind. die Straßenoberflächenbedingungen wie
- Schichtdicke von Wasser, Schnee und Eis
- Oberflächenzustand (trocken, feucht, nass, Schnee, Eis),
- Haftung,
- Fahrbahnoberflächentemperatur
Unverzüglich nach Auftragsvergabe
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
All-in-One Wettersensor mit Blitzerkennung
Ort: Fellbach
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
All-in-One Wettersensor
Ort: Fellbach
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stationär berührungsloser Straßensensor
Ort: Fellbach
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Fristen für den Nachprüfungsantrag:
§ 135 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
sowie
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.