Servicevertrag Visualisierungs- und Medientechnik Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-11V-45-3
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70372
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://pptls.polizei-bw.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Servicevertrag Visualisierungs- und Medientechnik
Sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der Softwarepflege und Instandhaltung für einen sicheren, funktionstüchtigen Betrieb der medientechnischen Anlage erforderlich sind.
Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei Baden-Württemberg Nauheimer Straße 101 70372 Stuttgart Der Leistungsorte sind die Polizeipräsidien des Landes Baden-Württemberg, das Landeskriminalamt sowie das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei Baden-Württemberg.
Die Führungs- und Lagezentren (FLZ), ein Schulungs- und Ausfallleitstelle (STAL), das Landeskriminalamt Baden-Württemberg und das Präsidium für Technik, Logistik, Service der Polizei (PTLS, Testleitstelle) benötigen nach Art und Umfang sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der Softwarepflege und Instandhaltung für einen sicheren, funktionstüchtigen Betrieb der medientechnischen Anlage erforderlich sind.
Zweimaligen Verlängerung um jeweils 12 Monate
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung über das Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB.
- Handelsregisterauszug (mit dem Angebot mittels Dritterklärung vorzulegen): aktueller (nicht älter als 6 Monate) Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister, in dem Sie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen sind, in dem Sie bzw. Ihr Unternehmen ansässig ist/sind oder
- Kopie der Gewerbeanmeldung (mit dem Angebot mittels Dritterklärung vorzulegen): Sofern kein Handelsregistereintrag besteht, muss alternativ eine Kopie der Gewerbeanmeldung vorgelegt werden.
- Nachweis über das Bestehen einer, im Rahmen und Umfang marktüblichen Industriehaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU;
- Alle mit der Bearbeitung des Auftrags eingesetzten Mitarbeiter, die zur Leistungserbringung während der gesamten Vertragslaufzeit eingesetzt werden, verfügen über praktische Erfahrung im Bereich bei Service- und Wartungen von Visualisierungs- und Medientechnik der Firma Crestron sowie den damit zusammenhängenden Komponenten.
- Alle mit der Bearbeitung des Auftrags eingesetzten Mitarbeiter, die zur Leistungserbringung während der gesamten Vertragslaufzeit eingesetzt werden, verfügen über praktische Erfahrungen bezüglich des in der Anl. 2 - Leistungsbeschreibung unter Nr. 2 beschriebenenen der Visualisierungs- und Medientechnik.
- Alle mit der Bearbeitung des Auftrags Mitarbeiter, die zur Leistungserbringung während der gesamten Vertragslaufzeit eingesetzt werden, bauten bereits ein System der Visualisierungs- und Medientechnik von der Firma Crestron und deren zusam-menhängenden Komponenten funktionstüchtig auf.
- Alle mit der Bearbeitung des Auftrags eingesetzten Mitarbeiter, die zur Leistungserbringung während der gesamten Vertragslaufzeit eingesetzt werden, sind in der Lage das System der Visualisierungs- und Medientechnik der Polizei BW im Havarie Fall wieder in Funktion zu versetzten.
- Nachweise dass die, während der Vertragslaufzeit vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter eine Prüfung nach der Norm ISO/IEC 27001 Information technology - Security techniques - Information security management systems - Requirements erfolgreich ablegten.
- Die eingesetzten Programmierer (m/w/d) sind entsprechend dem Zertifikat P301 von Crestron qualifiziert;
- Eigenerklärung über die Verpflichtung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)
- Eigenerklärung, dass bei Bedarf vor Aufnahme der Tätigkeit:
- die Mitarbeiter sowie etwaige Unterauftragnehmer nach dem Verpflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet werden;
- vereinbart wird, dass alle zur Kenntnis gelangten vertraulichen Daten der anderen Seite geheim zu halten sind;
- die Mitarbeiter sowie etwaige Unterauftragnehmer auf die Geheimhaltung von personenbezogenen und nichtpersonenbezogenen vertraulichen Daten verpflichtet werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXR6YYDY65G
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Auszug aus dem GWB
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB Form, Inhalt
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.