Neubeschaffung von Stadbahnfahrzeugen der Baureihe S-DT8.16 Referenznummer der Bekanntmachung: 110-2021-0006
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70565
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ssb-ag.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubeschaffung von Stadbahnfahrzeugen der Baureihe S-DT8.16
Neubeschaffung von Stadbahnfahrzeugen der Baureihe S-DT8.16
Stuttgarter Straßenbahnen AG , Schockenriedstraße 50 in 70565 Stuttgart
Neubeschaffung von Stadbahnfahrzeugen der Baureihe S-DT8.16 Die Stuttgarter Straßenbahnen AG betreibt ein Stadtbahnnetz mit 23 Linien und einer Streckenlänge von 239 km. Jährlich befördert die SSB mit 204 Stadtbahnfahrzeugen und 263 Omnibussen ca. 180 Mio. Fahrgäste. Aufgrund des Alters der Stadtbahnwagen S-DT 8.4 und S-DT 8.S ist die Beschaffung von Ersatzfahrzeugen in Form einer sechzehnten Bauserie vom Typ S-DT 8 (Stuttgarter Doppel-Triebwagen mit 8 Achsen) erforderlich. Die im Folgenden beschriebene Serie S-DT 8.16 stellt gegenüber den bereits in Stuttgart vorhandenen Fahrzeugen der vierten bis zur fünfzehnten Bauserie eine Weiterentwicklung dar. Geplant ist es die Fahrzeuge der Serie S-DT 8.4 und optional in weiteren Lieferlosen die Fahrzeuge S-DT 8.S durch diese in dieser Ausschreibung beschriebenen Züge zu ersetzen. Da die Stuttgarter Straßenbahnen AG auf kurzfristig auftretende Bedarfslagen ohne größere zeitliche Verzögerungen reagieren können muss, möchte die Stuttgarter Straßenbahnen AG eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Stadtbahnfahrzeugen der Baureihe S-DT 8.16 schließen. Es ist vorgesehen, dass im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung während der Vertragslaufzeit 40 Stadtbahnfahrzeuge der Baureihe S-DT 8.16 beschafft werden. Der Auftraggeber behält sich jedoch das Recht vor, eine höhere Menge an Stadtbahnfahrzeugen der Baureihe S-DT8.16 zu kaufen. Weiterhin muß eine optionale Lieferung von weiteren 30 baugleichen Stadtbahnwagen in einer minimalen Liefergröße von 10 Fahrzeugen Vertragsbestandteil sein.
siehe Ausschreibungsunterlagen
Die Auftragsvergabe steht unter einem Gesamtfinanzierungsvorbehalt. Der Auftraggeber behält sich vor, den Zuschlag nicht zu erteilen, wenn die Angebote der Bieter das vorgesehene Gesamt-Budget überschreiten oder der zuständige Entscheidungsträger der Auftragsvergabe nicht zustimmt.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Neubeschaffung von Stadbahnfahrzeugen der Baureihe S-DT8.16
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 13158
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
1)
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
2)
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aus diesem Bekanntmachungstext erkennbar sind, innerhalb der in der Bekanntmachung benannten Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3)
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aus erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4)
Hilft der Auftraggeber der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer des Landes Baden-Württemberg unter der o.g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des AG, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen des § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
5)
Der Auftraggeber weist zugleich auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin. Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.