Verwertung / Entsorgung von Straßenkehricht Referenznummer der Bekanntmachung: 100.31-6223 RV-EX
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bielefeld
NUTS-Code: DEA41 Bielefeld, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 33602
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bielefeld.de/node/7868
Abschnitt II: Gegenstand
Verwertung / Entsorgung von Straßenkehricht
Rahmenvereinbarung über die Verwertung / Entsorgung von Straßenkehricht (AVV Schlüssel 20 03 03) für den Zeitraum vom 01.11.2022 - 31.10.2024 nach Rückversetzung des Vergabeverfahrens 100.31-6223 in den Stand vor Veröffentlichung des Verfahrens.
Bielefeld
Rahmenvereinbarung über die Verwertung / Entsorgung von Straßenkehricht (AVV Schlüssel 20 03 03) für den Zeitraum vom 01.11.2022 -31.10.2024 nach Rückversetzung des Vergabeverfahrens 100.31-6223 in den Stand vor Veröffentlichung des Verfahrens.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung über die Verwertung/Entsorgung von Straßenkehricht (AVV Schlüssel 20 03 03) für den Zeitraum vom 01.11.2022-31.10.2024 nach Rückversetzung des Vergabeverfahrens 100.31-6223 in den S
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ein Wechsel der Verwertungsanlage während der Vertragslaufzeit ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers und nach Vorlage eines gültigen Zertifikates (Kopie) gemäß Entsorgungsfachbetriebe Verordnung (EfB) zum Lagern und Behandeln von Abfällen, das mind. die Abfallschlüsselnummer 20 03 03 enthält, möglich.
Bekanntmachungs-ID: CXPWYDZ91QA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: D-48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gem. § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Des Weiteren ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: D-48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]