Herstellung und Lieferung von SKM-Messreifen (20") zur Durchführung von Griffigkeitsmessungen Referenznummer der Bekanntmachung: Z4h-SKM Messreifen-S5/EU-Verhandlung 2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
Herstellung und Lieferung von SKM-Messreifen (20") zur Durchführung von Griffigkeitsmessungen
Herstellung und Lieferung von SKM-Messreifen (20"); 600 Stück in zwei Chargen zu je 300 Stück
51427 Bergisch Gladbach
Herstellung und Lieferung von SKM-Messreifen (20"); 600 Stück in zwei Chargen zu je 300 Stück
Abschnitt IV: Verfahren
- Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Für die Wahl der Vergabeart ist maßgebend, dass es sich bei den Messreifen um spezielle Reifen handelt, die so auf dem Reifenmarkt nicht zu bekommen sind (da keine Standardware). Nachdem vor etwa 10 Jahr der bis dato einzige Messreifenlieferant W.D.M. Limited aus England die Reifenlieferungen an SKMBetreiber eingestellt hat, musste kurzfristig ein neuer Lieferant gefunden werden, um die in Deutschland vertragsrechtlich relevanten Griffigkeitsprüfungen im Rahmen der Baumaßnahme auf Straßen, am Ende der Verjährungsfrist sowie zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht des Baulasträgers durchführen zu können. Mehrere Anfragen bei Autoreifenherstellern verliefen aufgrund des geringen Marktpotentials seinerzeit erfolglos. Im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums und der BASt hat dann eine Firma aus Deutschland als einzige sich bereit erklärt als Hersteller des SKM-Messsystems die Entwicklung des „deutschen Messreifens“ zu übernehmen. Die Produktion einer größeren Reifenmenge, die den Bedarf mehrerer Jahre deckt, ist aufgrund der unvermeidlichen Materialveränderungen infolge von Alterungsprozessen nicht möglich. Es ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass es sich hier um Messmittel als Teil des Messsystems und nicht um Reifen im klassischen Sinne handelt. Die Anforderungen an die Materialkonstanz sind somit ungleich höher. Ein neuer Anbieter, der nicht auf dem Erfahrungsstand der Firma aufbauen kann, müsste außerdem umfangreiche Vorarbeiten leisten, um zunächst einmal eine
geeignete Gummirezeptur (die der BASt nicht vorliegt) zu entwickeln. Aufgrund der unzureichenden Aussagekraft schnell bestimmbarer Materialkennwerte hieße dies, dass aus jeder „erfolgversprechenden“ Gummimischung SKM-Reifen hergestellt werden müssten, die dann im Rahmender bereits beschriebenen aufwändigen Vergleichsmessungen hinsichtlich ihres tatsächlichen Messniveaus zu beurteilen wären. In der Kombination aus geringer Stückzahl (ca. 500 Reifen pro Jahr), hohem Entwicklungsaufwand und strengen Qualitätsanforderungen ist davon auszugehen, dass bei anderen Reifenherstellern/-entwicklern kein Interesse an diesem Auftrag besteht. Diese Annahme wird durch die Tatsache gestützt, dass sich auf eine durchgeführte öffentliche Ausschreibung in 2016 nur eine Firma beworben hat. Mittlerweile hat noch eine Firma Interesse an die Herstellung der Messreifen bekundet. Allerdings ist hierzu eine Vorlaufzeit von mindestens 12 Monaten nötig, um zunächst die Reifenmischung zu entwickeln. Es handelt sich hier ja nicht um einen gewöhnlichen Reifen, sondern um einen Messreifen, an den sehr exakte Anforderungen gestellt werden. Seitens der BASt wurde Kontakt aufgenommen, damit die Firma in die Vorbereitungen eintreten kann.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Herstellung und Lieferung von SKM-Messreifen (20") zur Durchführung von Griffigkeitsmessungen
Ort: Celle
NUTS-Code: DE931 Celle
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dieses vertreten durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt). Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber der BASt zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber der BASt gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB). Teilt die BASt dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch die BASt geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die BASt. Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten. Hinweis: Die BASt ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.