Rahmenvertrag zur Lieferung von Wärmepumpen Referenznummer der Bekanntmachung: SO-NO 01/22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Soest
NUTS-Code: DEA5B Soest
Postleitzahl: 59494
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadtwerke-soest.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag zur Lieferung von Wärmepumpen
Für das Bauvorhaben "Kaltwärmenetz Neuer Soester Norden, 2.BA, Bauabschnitt Ost" benötigt der Auftraggeber Leistungen zur Herstellung und Lieferung von bis zu 256 Wärmepumpen. Dazu wird ein Rahmenvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen.
Neubaugebiet Soester Norden, 2. BA Ost 59494 Soest Die konkreten Leistungsabrufe zur Lieferung einzelner Wärmepumpen erfolgt nach Baufortschritt jeweils an die einzelnen Wohngebäude innerhalb des Neubaugebiets.
Für das Bauvorhaben "Kaltwärmenetz Soester Norden, 2.BA" benötigt der Auftraggeber Leistungen zur Herstellung und Lieferung von bis zu 256 Wärmepumpen. Hierzu wird ein Rahmenvertrag geschlossen über den zu gegebener Zeit während der Laufzeit die Einzelabrufe erfolgen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Wärmepumpen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kasendorf
NUTS-Code: DEA5B Soest
Postleitzahl: 95359
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YYV6MAK
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Auftraggeber weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin, insbesondere auf § 160 Abs. 3 GWB.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt