Offener Realisierungswettbewerb mit städtebaulichem Ideenteil "Neugestaltung Turmstraße und Zehentgasse", Stadt Heilbronn
Wettbewerbsbekanntmachung
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heilbronn
NUTS-Code: DE117 Heilbronn, Stadtkreis
Postleitzahl: 74072
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.stadt-heilbronn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Offener Realisierungswettbewerb mit städtebaulichem Ideenteil "Neugestaltung Turmstraße und Zehentgasse", Stadt Heilbronn
Die Stadt Heilbronn befindet sich derzeit in einem intensiven baulichen, freiräumlichen und städtebaulichen Erneuerungs- und Entwicklungsprozess. Ein wesentlicher Teil des Erneuerungsprozesses ist die Innenstadt, die im Jahr 2020 in das Förderprogramm Sozialer Zusammenhalt der Städtebauförderung von Bund und Land aufgenommen worden ist. Eine besondere Dynamik soll von der Sanierung und Umgestaltung der dortigen öffentlichen Straßen und Gassen ausgehen.
Der Masterplan für die Innenstadt, das Klimaschutzteilkonzept zur Anpassung an den Klimawandel und die Vorbereitenden Untersuchungen für das Sanierungsgebiet Innenstadt Heilbronn beschäftigen sich mit den Innenstadtthemen und der erforderlichen Klimaanpassung im Stadtumbau und sollen zu einer Stärkung von Funktionsräumen, der Aufwertung der Lebens- und Wohnumfeldqualität, der Vorbeugung vor Klimarisiken und der zukunftsfähigen Qualifizierung der Innenstadt beitragen. Sie zeigen wie sich die Innenstadt in den kommenden Jahren verändern muss und machen deutlich, welchen Bedeutungsüberschuss die Innenstadt für die Gesamtstadt hat.
Die Turmstraße und Zehentgasse sind priorisierte Sanierungsmaßnahmen in der Heilbronner Innenstadt. Mit der Neugestaltung der Turmstraße und der Zehentgasse sollen die Bereiche zwischen der Sülmerstraße und dem Platz am Bollwerksturm städtebaulich und freiräumlich unter den heutigen und zukünftigen Nutzungserfordernissen angemessen aufgewertet und neu strukturiert werden. Die Turmstraße und Zehentgasse, die zusammen mit den Verknüpfungsbereichen eine Fläche von ca. 8.600 qm umfassen, sollen zukünftig weniger von Verkehrsflächen geprägt sein. Vielmehr sollen die Aufenthaltsqualität durch abwechslungsreiche, multifunktionale Freiflächen und einen hohen Grünanteil gesteigert, neue Begegnungs- und Kommunikationsräume geschaffen sowie der Fußgänger- und Radverkehr gefördert werden. Die stadträumlichen Verbindungen sollen gestärkt werden.
Im Gebiet nördlich der Turmstraße, im Bereich Sülmermühlstraße gibt es städtebauliche Potenzialflächen, deren Struktur langfristig einer Neuordnung bedarf. Mit dem städtebaulichen Ideenteil wird das Ziel verfolgt ein hochwertiges, zukunftsweisendes und nachhaltiges Gesamtkonzept für das ca. 5.300 qm große Areal aufzuzeigen und zu betrachten. Der städtebauliche Entwurf soll innovativ und robust sein, aber gleichwohl einen Entwicklungsspielraum für Unvorhersehbares zulassen.
Gegenstand des Wettbewerbs sind der freiraumplanerische Vorentwurf für die Neugestaltung der Turmstraße und die Neugestaltung der Zehentgasse und deren Anschlüsse an die angrenzenden öffentlichen Fußgängerzonen, Plätze und Straßen sowie die Ermittlung der geeigneten Planer, die die weitere Planung der Realisierungsteile übernehmen sollen. Der Wettbewerb beinhaltet daneben einen Ideenteil für die Erstellung eines städtebaulichen Konzeptes für die künftige Entwicklung des Areals Sülmermühlstraße.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Landschaftsarchitekt/in, Stadtplaner/in, Architekt/in, Ingenieur/in (Straßenplanung); Teilnahmeberechtigt sind im Zulassungsbereich ansässige natürliche und juristische Personen, welche die geforderten fachlichen Anforderungen erfüllen. Bei natürlichen Personen sind die fachlichen Anforderungen erfüllt, [...] Weitere Angaben zum besonderen Berufsstand s. Pkt. VI.3.1)
Abschnitt IV: Verfahren
Es werden nur diejenigen Arbeiten zur Beurteilung durch das Preisgericht zugelassen, die
- den formalen Bedingungen der Auslobung entsprechen,
- in wesentlichen Teilen dem geforderten Leistungsumfang entsprechen,
- termingerecht eingegangen sind,
- keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Anonymität erkennen lassen.
Über die Zulassung entscheidet das Preisgericht.
Alle zur Beurteilung zugelassenen Arbeiten werden ganzheitlich nachfolgenden Gesichtspunkten beurteilt. Das Preisgericht behält sich vor, die angegebenen Kriterien zu differenzieren und eine Gewichtung vorzunehmen. Die hier genannte Reihenfolge stellt keine Hierarchie in der Gewichtung dar.
- Leitidee und freiraumplanerisches, städtebauliches Konzept (z.B. Qualität des Gesamtkonzeptes und der Gestaltung, Klimaanpassungsstrategien)
- Funktionalität (z.B. Erfüllung der funktionalen Anforderungen)
- Verkehr und Erschließung (z.B. Organisation des ruhenden, fließenden Verkehrs, Barrierefreiheit)
- Technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit(z.B. Angemessenheit der vorgeschlagenen Pflanzen-, Ausstattungs- und Materialwahl, Wirtschaftlichkeit der Arbeit)
Für Preise und Anerkennungen stellt die Ausloberin einen Betrag in Höhe von insgesamt [Betrag gelöscht] Euro (netto) zur Verfügung. Zur Ermittlung der Preissumme wurden Honoraranteile für die Freianlagenplanung und die Leistungen des städtebaulichen Entwurfs berücksichtigt.
Die Aufteilung der Preise ist wie folgt vorgesehen:
1. Preis: [Betrag gelöscht] EUR (netto)
2. Preis: [Betrag gelöscht] EUR (netto)
3. Preis: [Betrag gelöscht] EUR (netto)
Anerkennung [Betrag gelöscht] EUR (netto)
Anerkennung [Betrag gelöscht] EUR (netto)
Das Preisgericht kann, wenn es dies einstimmig beschließt, vor Auflösung der Anonymität, die Wettbewerbssumme anders aufteilen. Bei nachträglicher Feststellung eines nicht teilnahmeberechtigten Teilnehmers wird im Falle der Zuerkennung eines Preises oder Anerkennung dieser aberkannt und auf die übrigen Preise und Anerkennungen verteilt.
keine
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3.1) Fortführung von III.2.1: wenn sie gemäß Rechtsvorschrift ihres Herkunftslandes berechtigt sind, am Tag der Bekanntmachung die Berufsbezeichnung
- „Landschaftsarchitektin / Landschaftsarchitekt“,
- „Stadtplanerin / Stadtplaner“ oder
- „Architektin / Architekt“
zu führen. Zudem sind Ingenieure teilnahmeberechtigt, die auf dem Gebiet der Straßenplanung tätig sind.
Teilnahmeberechtigt sind Landschaftsarchitekten/innen. Teilnahmeberechtigt sind darüber hinaus Arbeitsgemeinschaften, bei denen die Federführung einem Landschaftsarchitekten obliegt:
- Landschaftsarchitekt/in, Architekt/in und Ingenieur/in (Straßenplanung)
- Landschaftsarchitekt/in, Stadtplaner/in und Ingenieur/in (Straßenplanung)
- Landschaftsarchitekt/in, Stadtplaner/in, Architekt/in und Ingenieur/in (Straßenplanung)
Die Ausloberin empfiehlt die Bildung solcher Arbeitsgemeinschaften.
Eine Hinzuziehung von Verkehrs- und Mobilitätsplanern als Fachberater wird dringend empfohlen. Für den städtebaulichen Ideenteil wird dringend empfohlen, eine Stadtplanerin / einen Stadtplaner hinzuzuziehen.
Ist im Herkunftsland des Bewerbers die Berufsbezeichnung nicht gesetzlich geregelt, so erfüllt die fachlichen Anforderungen, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis verfügt, dessen Anerkennung gemäß Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie) gewährleistet ist.
Bei juristischen Personen sind die fachlichen Anforderungen erfüllt, wenn zu ihrem satzungsgemäßen Geschäftszweck Planungsleistungen gehören, die der anstehenden Planungsaufgabe entsprechen, und wenn der bevollmächtigte Vertreter der juristischen Person und der Verfasser der Wettbewerbsarbeit die fachlichen Anforderungen erfüllen, die an natürliche Personen gestellt werden. Alle Teilnehmer haben die Teilnahmeberechtigung nachzuweisen.
Die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft müssen jeweils als natürliche oder juristische Personen die geforderte fachliche Anforderung erfüllen. Jede Arbeitsgemeinschaft benennt eine Landschaftsarchitektin bzw. einen Landschaftsarchitekten als bevollmächtigten Vertreter, der für die Wettbewerbsleistung verantwortlich ist. Mit der Verfassererklärung ist die Arbeitsgemeinschaft vollständig zu benennen.
Mehrfachteilnahmen natürlicher und juristischer Personen oder von Mitgliedern einer Arbeitsgemeinschaft führen zum Ausschluss der Beteiligten.
Sachverständige, Fachplaner oder andere Berater müssen nicht teilnahmeberechtigt sein, wenn sie keine Planungsleistungen erbringen, die der Wettbewerbsaufgabe entsprechen und wenn sie überwiegend und ständig auf ihrem Fachgebiet tätig sind.
VI.3.2) Weitere Angaben zum Verfahren: Der Wettbewerb wird als einphasiger offener freiraumplanerischer Realisierungswettbewerb mit städtebaulichem Ideenteil durchgeführt, um eine größtmögliche Vielfalt an Lösungen für die zukünftige freiräumliche Gestaltung und funktionale Neuorganisation der Turmstraße und Zehentgasse sowie die städtebauliche Neuordnung des Areals Sülmermühlstraße zu erhalten.
Die Auslobung erfolgt gemäß der „RPW 2013 – Richtlinien für Planungswettbewerbe“. Das Verfahren ist anonym. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Die Teilnahme steht allen teilnahmeberechtigten Personen offen. Im Anschluss an das Wettbewerbsverfahren wird ein Verhandlungsverfahren nach Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung vom 12. April 2016 mit den Preisträgern durchgeführt.
Die Ausloberin wird unter Würdigung der Empfehlung des Preisgerichtes unter den in § 8 (2) RPW genannten Voraussetzungen einen oder mehrere Preisträger mit weiteren Planungsleistungen beauftragen, sofern kein wichtiger Grund der Beauftragung entgegensteht. Die Ausloberin beabsichtigt unter Umstände eine stufenweise Beauftragung.
Realisierungsteile: Weitere Bearbeitung mit den Leistungen nach § 39 HOAI (Freianlagen) und § 47 HOAI (Verkehrsanlage) mindestens bis zur abgeschlossenen Ausführungsplanung.
Die Entscheidung über weitere Planungsschritte obliegt im Ergebnis dem Gemeinderat.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Informations- und Wartepflicht (§ 134 a GWB - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmers, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühsten Zeitpunkt des Vertragsschluss unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Abs. 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
Satz 2 nicht zitiert, da irrelevant
Einleitung des Verfahrens vor der Vergabekammer, ANtrag (§ 160 GWB):
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichens des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3,Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heilbronn
Postleitzahl: 74072
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.heilbronn.de