Durchführung von zweiten Leichenschauen Referenznummer der Bekanntmachung: V-2022-0065
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45127
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.essen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung von zweiten Leichenschauen
Gegenstand der Ausschreibung ist die Erbringung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der zweiten Leichenschau bei Feuerbestattungen gemäß § 15 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) des Gesundheitsamtes der Stadt Essen. Das Gesundheitsamt ist als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 15 Abs. 1 BestG NRW dazu verpflichtet vor jeder Feuerbestattung eine zweite Leichenschau durchzuführen. Mit der Durchführung einer zweiten Leichenschau soll bestätigt werden, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod besteht. Die zweite Leichenschau findet im Krematorium kurz vor der Einäscherung statt. Diese Aufgabe kann durch das Gesundheitsamt auch an Dritte übertragen werden.
Die zu erbringende Leistung kann dem Leistungsverzeichnis entnommen werden.
45127 Essen Die Leichenschauen sind im Krematorium des Hellweg Friedhof in Essen durchzuführen:
Hellweg Friedhof
Hellweg 95
42279 Essen
1.1. Art der ärztlichen Leistungen
Im Rahmen der ärztlichen Leistungen (Durchführung von Leichenschauen) sind folgende Leistungen zu erbringen:
- Feststellung des Todes
- Entkleidung, falls erforderlich
- Registrierung allgemeiner Merkmale (Ernährungszustand, Statur, auffällige Hautverfärbungen)
- Inspektion von Vorder- und Rückseite des Körpers einschließlich der Körperöffnungen
- Feststellung der Todesart (natürlich, unklar, nichtnatürlich)
- Ggfls. sind Befunde von Ärzt*innen oder Angehörigen einzuholen
- Ausstellen der Bescheinigung gemäß Anlage 1 des BestG NRW.
- Abgeben der Meldung nach § 9 Absatz 5 BestG NRW, falls notwendig
1.2. Dauer der Einsätze
In der Regel dauert die reine Leichenschau 20-30 Minuten. Der administrative Aufwand wird auf 30 Minuten pro Leichenschau geschätzt. D.h. für die reine Leichenschau inkl. administrative Tätigkeiten beträgt der Aufwand bis zu 60 Minuten.
1.3. Umfang
Aufgrund der Erfahrung aus den Vorjahren kann von einem Umfang von ca. 3.800 bis 3.900 Leichenschauen pro Jahr ausgegangen werden. Bei einem Zeitumfang von ca. 60 Minuten pro Leichenschau beträgt der Umfang ca. 3.800 bis 3.900 Stunden pro Jahr.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der kalkulierte Umfang auf Grundlage der Zahlen der Vorjahre ermittelt wurde und es daher zu Abweichung kommen kann.
1.4. Vertragslaufzeit
Der Vertrag wird ab dem 01.01.2023 für eine Vertragslaufzeit von 4 Jahren geschlossen (01.01.2023 bis 31.12.2026).
1.5. Leistungsort
Die Leichenschauen sind im Krematorium des Hellweg Friedhof in Essen durchzuführen:
Hellweg Friedhof
Hellweg 95
42279 Essen
1.6. Preiskalkulation der Leistung und Abrechnung
Der*die Auftragnehmer*in schließt einen Vertrag über die Durchführung der zweiten Leichenschauen gemäß den Bedingungen und Ausführungsmodalitäten des Leistungsverzeichnis.
Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach der vorgeschriebenen Gebühr in der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 10.14.7, und darf diese nicht überschreiten.
Das Entgelt beträgt derzeit 30,- Euro.
Eine Gebührenanpassung kann nur mit Beteiligung und Einverständnis der Stadt Essen erfolgen. Eine Anpassung kann nur unter Berücksichtigung der Tarifstelle 10.14.7 (AVerwGebO NRW) erfolgen.
1.7. Abrechnung
Die Abrechnung des Entgeltes erfolgt pauschal je durchgeführter Leichenschau zwischen dem*der Auftragnehmer*in und dem*der Auftraggeber*in - hier in der Regel die Bestatter*innen. Das Entgelt steht dem*der Auftragsnehmer*in in voller Höhe zu (30,- EUR brutto). Anfallende Nebenkosten werden von der Auftraggeberin (Stadt Essen) nicht bezahlt.
1.8. Pflichten Auftragnehmers*in
Die Bieter*innen haben mit Abgabe Ihres Angebots schriftlich durch die Einreichung der "Eigenerklärung Leistungserbringung/Eignung (Mindestanforderungen)" (Anlage 02) zu versichern, dass
- die Durchführung der Leichenschauen - auch in eventuellen Vertretungsfällen - nur durch Ärzt*innen erfolgt
- die Durchführung durch Dritte nicht erfolgt, ausgenommen hiervon sind eventuelle Vertretungen
- die Durchführung nicht ausschließlich durch Ärzt*innen im Praktikum erfolgt
- die Durchführung der Leichenschauen auch in Urlaubs- und Krankenzeiten erfolgt, falls dies erforderlich ist
- alle gesetzlichen Vorgaben, betreffend der zweiten Leichenschau, eingehalten werden
- Die Durchführung der zweiten Leichenschauen gemäß den Bedingungen und Ausführungsmodalitäten des Leistungsverzeichnis sowie den hierfür geltenden Gesetzten durchgeführt werden
- die Stadt Essen (Gesundheitsamt Essen) quartalsweise über die Anzahl der in diesem Quartal durchgeführten zweiten Leichenschauen unterrichtet wird
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Einzureichende Unterlagen:
- Nachweis der Approbation als Arzt*Ärztin (mit dem Angebot mittels Dritterklärung vorzulegen)
Einzureichende Unterlagen:
- Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen)
Der Nachweis zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit erfolgt durch Einreichen der Approbationsbescheinigung der mit dem Auftrag betrauten Ärzt*innen
§ 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW)
Einzureichende Unterlagen:
- Eigenerklärung Leistungserbringung/Eignung (Mindestanforderungen) (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen)
- Eigenerklärung NRW Sanktionen EU (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen)
- Eigenerklärung Mindestlohngesetz (falls zutreffend) (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen)
- Bietergemeinschaftserklärung (falls zutreffend) (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen): siehe hierzu Punkt 5.4. im Leistungsverzeichnis
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die gesamte Kommunikation erfolgt über den Vergabemarktplatz. Es wird eine freiwillige und kostenlose Registrierung auf dem Vergabemarktplatz NRW empfohlen. Die Registrierung bietet den Vorteil, dass Sie automatisch über Änderungen an den Vergabeunterlagen oder über Antworten (z.B. Bieterfragen) zum Verfahren informiert werden. Zur Kommunikation mit der Vergabestelle und zur elektronischen Einreichung des Angebots ist eine Registrierung zwingend erforderlich.
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y68YWQBDB7T7
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.
Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.
Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) der ursprünglichen Bekanntmachung genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1 der ursprünglichen Bekanntmachung).
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]