FE 07.0312/2021/ERB - Beurteilung von Asphaltschichten beim Einsatz kombinierter emissionsreduzierender Maßnahmen Referenznummer der Bekanntmachung: Z2ky-FE 07.0312/2021/ERB
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 07.0312/2021/ERB - Beurteilung von Asphaltschichten beim Einsatz kombinierter emissionsreduzierender Maßnahmen
FE 07.0312/2021/ERB - Beurteilung von Asphaltschichten beim Einsatz kombinierter emissionsreduzierender Maßnahmen
Im November 2019 wurde in Deutschland aus Arbeitsschutzgründen ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Dämpfe und Aerosole aus Bitumen bei der Heißverarbeitung von 1,5 mg/m³ festgelegt. Dieser Wert wurde zunächst für 5 Jahre ausgesetzt. Um eine Einhaltung des Grenzwertes sicher zu stellen, müssen in diesem Zeitraum konkrete Maßnahmen umgesetzt werden, da die Messwerte der letzten Jahre diesem AGW nicht genügen. Eine maschinentechnische Maßnahme, die bei den neuen Asphaltfertigern bereits zum Einsatz kommt, ist die Absaugung der Bitumendämpfe und Aerosole an der Einbaubohle. Dadurch lassen sich die Emissionen signifikant reduzieren, jedoch besteht die Vermutung, dass die Absaugung allein nicht ausreicht, um den AGW einzuhalten. Daher kann es notwendig sein, zusätzlich eine Absenkung der Asphaltmischguttemperaturen bei der Herstellung und Verarbeitung von Heißasphalt vorzunehmen. Im Rahmen des Forschungsprojektes soll eine vom Forschungsgeber benannte Erprobungsstrecke während des Asphalteinbaus messtechnisch begleitet werden und die Asphalte im Hinblick auf die Performance untersucht werden. Im Rahmen der Erprobungsstrecke sollen vier verschiedene Additive mit maschinentechnischen Maßnahmen kombiniert und untersucht werden. Die Ergebnisse werden einem konventionellem Asphalteinbau gegenübergestellt und hinsichtlich der Emissionsminderung und der Asphaltperformance bewertet.
Ziel dieses Forschungsprojektes ist es, die kombinierten Auswirkungen von abgesenkten Asphaltmischguttemperaturen und maschinentechnischen Maßnahmen auf die Emissionsbildung bei der Verarbeitung und die Performance der nach diesem Verfahren hergestellten Asphaltschichten zu beurteilen und so konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Arbeitsplatzgrenzwertes voranzutreiben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
FE 07.0312/2021/ERB - Beurteilung von Asphaltschichten beim Einsatz kombinierter emissionsreduzierender Maßnahmen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wuppertal
NUTS-Code: DEA1A Wuppertal, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42119
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Wir weisen darauf hin, dass der Zuschlag erst nach Verabschiedung des Bundeshaushaltes 2022 erteilt werden kann. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums wird die Verabschiedung derzeit für Sommer 2022 erwartet.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.