IT-Betriebsunterstützung Referenznummer der Bekanntmachung: Z 36- 04814 -00 /354
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/
Abschnitt II: Gegenstand
IT-Betriebsunterstützung
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Erbringung von Unterstützungs- und Bera-tungsleistungen im Bereich IT-Betrieb.
Hauptorte der Ausführung sind die Standorte des BMG in Berlin und Bonn. Die nachgeord-neten Behörden sind auf Liegenschaften in Berlin, Wernigerode, Langen, Köln und Bonn verteilt.
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Erbringung von Unterstützungs- und Beratungsleistungen im Bereich IT-Betrieb. Im Rahmen des Initialabrufs werden für das BMG Grundleistungen der System- und Anwenderbetreuung beauftragt. Zur System- und Anwenderbetreuung gehören u.a. der systemtechnische Nutzersupport, die Betreuung der zentralen luKT- und Netz-Komponenten, die Installation sowie der Auf- und Abbau von Hardware-Komponenten im Client-Bereich (inkl. VoIP- und VK-Endgeräte), Pflege der Client-Figurationen und die Konfiguration und Nutzung von Webportalen. Zur System- und Anwenderbetreuung gehört auch eine Ruf- und Einsatzbereitschaft außerhalb der regulären Arbeitszeiten (7x24 Std.) sowie der Betrieb eines Security-Operation-Centers (SOC).
Darüber hinaus können BMG sowie die nachgeordneten Behörden (diese jedoch nur nach Zustimmung des BMG) im Wege von Einzelabrufen oder durch den Abschluss von Einzelverträgen u.a. folgende Leistungen beauftragen:
*Leistungen im Bereich Systemadministration
*Betreuung, Konfiguration, Anbindung, Nutzung und Nutzersupport von Clouddiens-ten und -anwendungen
*Durchführung von Rollouts und Schulungen
*Installation und Betrieb von Fachanwendungen /Fachapplikationsmanagement
*Einführung eines Tools zur Mitarbeiterzufriedenheit
*Unterstützungsleistungen bei der IT-Betriebskonsolidierung (Überführung der serverseitigen Lösungen des BMG und der nachgeordneten Behörden auf die Betriebsplattform Bund im ITZ Bund)
*Unterstützungsleistungen bei der Einführung neuer innovativer IKT-Lösungen
Auf Grund der Vielzahl an neuen fachlichen Anforderungen kann es zudem erforderlich werden, dass im Wege eines Einzelvertrages Clouddienste des Auftragnehmers in Anspruch genommen werden müssen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber in diesem Fall eine umfängliche Nutzung von Cloud Services bereit. Die Cloud-Infrastruktur des Auftragnehmers ist innerhalb Deutschlands belegen und wird in Deutschland betrieben. Die Rechenzentren müssen georedundant sowie gemäß dem Kriterienkatalog C5 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik geprüft sein. Der Betreiber der betreffenden Rechenzentren muss seinen Sitz in Deutschland haben (einschließlich des Sitzes der Muttergesellschaft und/oder Zentrale des Unternehmens). Außerdem muss der Betreiber der Rechenzentren eine ISO 27001-Zertifizierung aufweisen.
Abrufberechtigt aus der Rahmenvereinbarung ist das BMG. Neben dem BMG sind grundsätzlich auch die folgenden nachgeordneten Behörden berechtigt, nach Zustimmung des BMG Einzelabrufe zu tätigen und Einzelverträge zu schließen:
* das Robert Koch-Institut (RKI),
* das Paul-Ehrlich-Institut (PEI),
*die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA),
*das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung können zudem weitere Behörden bzw. Institutionen (v.a. neu gegründete oder umgebildete Dienststellen innerhalb der Organisationsstruktur des BMG und/oder der nachgeordneten Behörden) als Teil des nachgeordneten Geschäftsbereichs des BMG hinzukommen. Ebenso werden nachgeordnete Behörden ggf. zusammengelegt. Auch diese Behörden bzw. Institutionen können nach Zustimmung des BMG aus der Rahmenvereinbarung abrufen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
IT-Betriebsunterstützung
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
*Für die unter der Rahmenvereinbarung zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen wurden geschätzte Auftragswerte für eine maximale Gesamtvertragslaufzeit von 8 Jahren (4 Jahre Grundlaufzeit zzgl. zweimaliger Verlängerungsoption um jeweils zwei (2) Jahre) ermittelt. Insbesondere aufgrund der langen Laufzeit, sich ändernder Anforderungen durch die IT-Betriebskonsolidierung oder aber der technischen Fortentwicklung kann der Auftragswert nicht abschließend geschätzt werden. Der Auftraggeber ist daher berechtigt, nach der Rahmenvereinbarung Be-auftragungen zum rund 1,34-fachen des geschätzten Auftragswerts zu tätigen. So-mit ergibt sich folgende maximale Obergrenze: Schätzwert = 100 336 000,00 EUR netto; Obergrenze: 135 000 000,00 EUR netto.
*Mit dem Teilnahmeantrag ist eine im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 VgV abzugeben. Die vollständige Leistungsbeschreibung mit den Details zu der vorhandenen IT-Infrastruktur wird gemäß § 41 Abs. 3 VgV nur an geeignete Bieter herausgegeben, die im Teilnahmewettbewerb eine Verschwiegenheitserklärung eingereicht haben und zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (vgl. § 160 Abs. 1 GWB). Der Antrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (vgl. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsan-trags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntma-chung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat, oder Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spä-testens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 und 3 GWB).