Vorgehängte hinterlüftete Fassadenarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: EU-2022-027-GBG
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Geldern
NUTS-Code: DEA1B Kleve
Postleitzahl: 47608
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.geldern-bau.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Vorgehängte hinterlüftete Fassadenarbeiten
Neubau städtische Realschule Geldern;
Gewerk: Vorgehängte hinterlüftete Fassadenarbeiten (Faserzement)
Neubau städtische Realschule, Am Rodenbusch 19 b, 47608 Geldern
Neubau städtische Realschule in Geldern:
Gewerk: vorgehängte hinterlüftete Fassade aus Faserzementplatten;
2.420 m² Metall-Unterkonstruktion liefern und montieren, 650 m Aluminium-Lochblech als Fassadenabschluss oben/unten liefern und montieren, 40 m Aluminium-Kantprofil als seitlichen Fassadenabschluss liefern und montieren, 2.750 m² Fassadenwärmedämmung liefern und montieren, 2.050 m² Faserzement-Fassadentafeln liefern und montieren, 385 m² Faserzement-Deckenuntersichtstafeln liefern und montieren, 1.545 m Fenster-/Türlaibungen/Stürze aus Faserzementplatten liefern und montieren, 420 m Brandsperren horizontal/vertikal gemäß FVHF-Leitlinie herstellen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Vorgehängte hinterlüftete Fassadenarbeiten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mendig
NUTS-Code: DEB17 Mayen-Koblenz
Postleitzahl: 56743
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPTY65D4PJ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Nach § 160 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 GWB ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.
§ 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.