Beschaffung eines Löschgruppenfahrzeuges LF 20 Referenznummer der Bekanntmachung: GSCHALL-2022-0001
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schallstadt
NUTS-Code: DE132 Breisgau-Hochschwarzwald
Postleitzahl: 79227
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.schallstadt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines Löschgruppenfahrzeuges LF 20
Löschgruppenfahrzeug LF 20 nach DIN 14530-11
Der Auftraggeber behält sich vor den Auftrag für alle Loskombinationen zu vergeben.
Fahrgestell
> handelsübliches 2-Achs-Frontlenker Fahrgestell
> geeignet für den Aufbau eines LF 20 mit Allradantrieb, HA zwillingsbereift , Radstand ca. 4.160 mm
> mit einer Gesamtmasse von max.16.000 kg
Koordinierungspflicht
Die Auftragnehmer für die jeweiligen Lose haben sich hinsichtlich der Umsetzung der
jeweiligen Leistungsverpflichtungen miteinander zu koordinieren. Dies gilt insbesondere für die Auftragnehmer des Los 1 und des Los 2.
Einlagerung
Die Lose 3 und 4 sind von den jeweiligen Lieferanten an den Aufbauhersteller (Los 2) zu liefern. Bis zum Liefereingang beim Aufbauhersteller liegt die Haftung beim Versender. Ab Liefereingang beim
Aufbauhersteller (Los 2) haftet dieser und ist für die entsprechende ordnungsgemäße Lagerung bis zur
Auslieferung verantwortlich.
Aufbau
Aufbau eines LF 20 nach DIN 14530-11, einschliesslich aller Ein- und Aufbauten
Koordinierungspflicht
Die Auftragnehmer für die jeweiligen Lose haben sich hinsichtlich der Umsetzung der
jeweiligen Leistungsverpflichtungen miteinander zu koordinieren. Dies gilt insbesondere für die Auftragnehmer des Los 1 und des Los 2.
Einlagerung
Die Lose 3 und 4 sind von den jeweiligen Lieferanten an den Aufbauhersteller (Los 2) zu liefern. Bis zum Liefereingang beim Aufbauhersteller liegt die Haftung beim Versender. Ab Liefereingang beim Aufbauhersteller (Los 2) haftet dieser und ist für die entsprechende ordnungsgemäße Lagerung bis zur Auslieferung verantwortlich.
Beladung
> feuerwehrtechnische Beladung nach DIN 14530-11, Tabelle 1
> und zusätzliche Beladungsteile nach LV Pos. 3.1 bis 3.7.35.3
Koordinierungspflicht
Die Auftragnehmer für die jeweiligen Lose haben sich hinsichtlich der Umsetzung der
jeweiligen Leistungsverpflichtungen miteinander zu koordinieren. Dies gilt insbesondere für die Auftragnehmer des Los 1 und des Los 2.
Einlagerung
Die Lose 3 und 4 sind von den jeweiligen Lieferanten an den Aufbauhersteller (Los 2) zu liefern. Bis zum Liefereingang beim Aufbauhersteller liegt die Haftung beim Versender. Ab Liefereingang beim Aufbauhersteller (Los 2) haftet dieser und ist für die entsprechende ordnungsgemäße Lagerung bis zur Auslieferung verantwortlich.
Funkausstattung
Funkausstattung
Koordinierungspflicht
Die Auftragnehmer für die jeweiligen Lose haben sich hinsichtlich der Umsetzung der
jeweiligen Leistungsverpflichtungen miteinander zu koordinieren. Dies gilt insbesondere für die Auftragnehmer des Los 1 und des Los 2.
Einlagerung
Die Lose 3 und 4 sind von den jeweiligen Lieferanten an den Aufbauhersteller (Los 2) zu liefern. Bis zum Liefereingang beim Aufbauhersteller liegt die Haftung beim Versender. Ab Liefereingang beim Aufbauhersteller (Los 2) haftet dieser und ist für die entsprechende ordnungsgemäße Lagerung bis zur Auslieferung verantwortlich.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung wird die Vorlage folgender aktueller Unterlagen verlangt:
- Erklärung über die Unternehmensstruktur (Name, Firma, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsverhältnisse).
- Vorlage eines aktuellen Gewerbezentralregisterauszugs.
- Eigenerklärung zur Eintragung in ein Berufsregister gem. VHB 124 LD
Bieter, die aus Rechtsgründen nicht über vorgenannten Erklärungen verfügen haben gleichwertige Nachweise zur Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung vorzulegen.
Bieter, die ihren Sitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, haben vergleichbare Nachweise zu erbringen.
Bietergemeinschaften haben die Nachweise für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen.
Nicht deutschsprachige Nachweise sind in als amtliche Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit werden folgende Erklärungen und Unterlagen verlangt:
- Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre, sofern deren Offenlegung nach dem Recht des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, vorgeschrieben ist (sofern diese
für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr noch nicht endgültig aufgestellt ist, ein vorläufiger Jahresabschlussbericht für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr) beizubringen. gem. VHB 124 LD
- Eigenerklärung zu Insolvenzverfahren oder Liquidation gem. VHB 124 LD
- Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von schweren Verfehlungen gem. VHB 124 LD
- Eigenerklärung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung gem. VHB 124 LD
Bieter, die ihren Sitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, haben vergleichbare Nachweise zu erbringen.
Bietergemeinschaften haben die Nachweise für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen.
Nicht deutschsprachige Nachweise sind in als amtliche Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit werden folgende Erklärungen und Unterlagen verlangt:
Referenzen
- Angabe von mindestens drei Referenzen über erbrachte und abgeschlossenen, vergleichbare Leistungen , mit Angabe der Leistungszeit, der Funktion sowie der Art des Auftraggebers. Diese sind nur auf gesondertes Verlangend er VErgabestelle vorzulegen.
Bietergemeinschaften haben die Nachweise für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen.
Nicht deutschsprachige Nachweise sind in als amtliche Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
>>Es sind mit dem Angebot einzureichen:
Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem.§§ 123, 124 GWB.
Eigenerklärungen gemäß VHB 124 LD
Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. Verordung EU 2022/522 (Russlandsanktionen)
>>Folgende technische Unterlagen, abhängig vom jeweiligen Los:
> technische Daten, Konstruktionspläne und Beschreibungen von Fahrgestell und Aufbau, sowie Planskizzen und bemaßte Darstellungen von Fahrgestell und Aufbau mit allen Ansichten
>eine rechnerische Gewichtsbilanz für die Teilposition Fahrgestell Los 1 mit Typ, genauer Bezeichnung und Leergewicht
>rechnerische Gewichtsbilanz aufgrund der Beschreibung für die Lose 2 und 3, Aufbau und Beladung, inklusive aller Halterungen, Fahrer und Mannschaft (1/8, je 90 kg )
> errechnete Nutzlast und Gewichtsreserve
> Gewichtsverteilung auf Vorder- und Hinterachse
> ein Beladeplan für die Beladung nach Los 3, Tabelle 1 und Zusatzbeladung Waldbrand sowie der weiteren zusätzlichen Beladungsteile nach Los 3
>> bei der Fahrzeugübergabe sind der Feuerwehr Schalt- und Verlaufspläne der
Elektroversorgung, Bedienungsanleitungen ect. zu übergeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Es wird auf §§ 155 ff. GWB und insbesondere auf das grundsätzliche Erfordernis einer vorherigen Rüge hingewiesen. Der Auftraggeber weist ferner ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Nichtabhilfe einer von einem Bieter erhobenen Rüge ein entsprechender bei der Vergabekammer eingereichter Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs.
3 Nr. 4 GWB).
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur
auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) 1Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Auf das Hinweisblatt der Vergabekammer Baden-Württemberg, abrufbar unter: