Fahrdienstleistungen für die WfaA Düsseldorf
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40599
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wfaa.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fahrdienstleistungen für die WfaA Düsseldorf
Ausgeschrieben werden Fahrdienstleistungen in insgesamt 280 Losen, wobei ein Teil der Lose eine „reguläre“ Linie des Fahrdienstes (Hin- und Rückfahrt) beinhaltet (z.B. mit der Bezeichnung ST1), ein anderer Teil der Lose beinhaltet sog. „Sonderfahrten“, die wiederum teilweise nur aus Hin- oder Rückfahrt bestehen (z.B. mit der Bezeichnung STSofa1).
Die Leistungen pro Los ergeben sich aus den jeweiligen Linienbeschreibungen in der „Anlage Linien (Tourenpläne)“. Generell ist Inhalt jedes Loses, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergabestelle an einem festgelegten Abholpunkt aufzunehmen und zu der jeweilig angegebenen Werkstatt der Vergabestelle zu befördern sind. Nach Arbeitsende findet die Rückbeförderung zum Ausgangspunkt oder einem gesondert angegebenen anderen Ort statt. In manchen Fällen sind gesonderte zusätzliche Leistungen zu erbringen, wie z.B. die Stellung von besonders qualifiziertem Begleitpersonal. Hierauf wird in den einzelnen Losen gesondert hingewiesen.
Weitere vertragliche Einzelheiten ergeben sich zudem aus den Besonderen Vertragsbedingungen.
Aus organisatorischen Gründen werden die einzelnen Lose über ein Excel-Preisblatt abgefragt, da ansonsten 280 Einzellose über die Plattform zu beschreiben wären (was unübersichtlich und für die Bieter kaum handhabbar wäre). Sofern unter II.1.6 festgelegt wird, dass eine Losaufteilung nicht stattfindet, ist dies insofern unzutreffen. Die Festlegung ist aber technisch nicht anders darstellbar.
Düsseldorf
Unter der Ziffer 4 („Lose = Linien“) der Vergabeunterlagen ist das Leistungsverzeichnis abgebildet. Hierzu gilt Folgendes:
• Jede Linie bildet ein Los, auf welches gesondert und unabhängig von anderen Losen geboten werden kann. Bieter können auf mehrere Lose bieten. Eine Limitierung der zu vergebenden Lose pro Bieter wird nicht festgelegt, so dass ggf. auf alle Lose geboten werden kann. Die Bieter müssen jedoch zwingend in der Lage sein, alle Lose, auf die sie bieten, im Auftragsfall bedienen zu können. Die Vergabestelle weist darauf hin, dass mit Zuschlag auf ein Los ggf. ein gültiger Vertrag zustande kommt. Sollte eine Linie nach Zuschlag nicht bedient werden, macht sich der Bieter schadensersatzpflichtig.
• Die Vergabestelle weist darauf hin, dass Vorbehalte in einem Angebot (wie z.B. „Angebot für dieses Los gilt nur, wenn mir auch der Zuschlag auf Los „XY“ erteilt wird“ oder „Angebot für dieses Los gilt nur, wenn mir nicht ein Zuschlag auf das bevorzugte Los „XY“ erteilt wird“) unzulässig sind und zum Ausschluss des jeweiligen Gebots führen. Die Bieter müssen daher jedes Los einzeln kalkulieren, da sie damit rechnen müssen, nur dieses eine Los zu erhalten.
• Bieter, die sich allein und ggf. als Teil einer Bietergemeinschaft bewerben, dürfen nur unter Wahrung des Geheimwettbewerbs als Einzelbieter und als BIGE-Mitglied auf ein und dasselbe Los ein Gebot abgeben (=„Doppelbewerbung“). Es wird darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Vergabesenate eine Vermutungswirkung besteht, dass eine „Doppelbewerbung“ gegen Wettbewerbsgrundsätze verstößt. Die Bieter müssen daher ggf. bereits mit Angebotsabgabe eine gesonderte Erklärung (hierzu ist kein Vordruck in den Vergabeunterlagen vorgesehen) abgeben, wie der Geheimwettbewerb aus dortiger Sicht gewährleistet wurde. Die Vergabestelle wird diese Angaben gesondert prüfen und behält sich ggf. vor, Nachweise anzufordern.
• Nähere Angaben zu den Linienverläufen und Anforderungen an Fahrzeug und Personal kann den jeweiligen Losen entnommen werden.
• Die Bieter müssen für jedes Los, auf welches sie bieten, eine eigene Excel-Tabelle gem. Ziffer 7. pro Los gesondert ausfüllen und dabei an der vorgesehenen Stelle das Los (= die Linie, z.B. ST01 oder STSofa1) angeben, für welches das Angebot gelten soll. Die übrigen gem. Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und ggf. Nachweise müssen nur einmal für alle Lose, auf die ein Bieter ggf. ein Angebot abgibt, gemeinsam abgegeben werden, um den Aufwand für die Bieter möglichst gering zu halten.
Eine Verlängerung des Vertrages um weitere 12 Kalendermonate bis zum 28.02.2027 wird optioniert. Eine einvernehmliche Einigung beider Vertragspartner über die Verlängerung des Vertrages muss bis spätestens 01.11.2025 erfolgen. Danach ist in jedem Fall eine Neuausschreibung der Routen vorgeschrieben.
siehe II.2.7)
Der Zuschlag für jedes einzelne Los wird auf das jeweils wirtschaftlichste Angebot zu diesem Los erteilt. Ein Angebot kann in der Wertung maximal 100 Punkte erhalten.
Der angebotene Gesamtpreis pro Tag wird mit 80 % gewertet. Der günstigste Preis erhält daher 80 Punkte. Ein theoretischer Preis in Höhe des Doppelten dieses günstigsten Preises erhält 0 Punkte. Dazwischenliegende Preise erhalten eine Punktzahl, welche über lineare Interpolation zwischen diesen beiden Werten ermittelt wird. Dabei wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
Die Angaben im Qualitätskonzept (Ziffer 11) werden mit 20 % gewertet. Ein aus Sicht der Vergabestelle optimales Konzept erhält insofern 20 Punkte. Die Punkteverteilung ergibt sich aus den im Vordruck und der Excel-Tabelle pro Los angegebenen Vorgaben, die der Bieter jeweils anzukreuzen oder auszufüllen hat. Es werden ganze und halbe Punkte vergeben.
Die Qualitätswertung findet anhand folgender Kriterien und Untergewichtung statt, wobei sich die jeweiligen Prozentangaben auf die Gesamtbewertung des Angebots beziehen:
1. Beschwerdemanagement des Bieters (6 % bzw. max. 6 Punkte) 2. Umsetzung von Änderungen in den Routen (4 % bzw. max. 4 Punkte) 3. Alter der eingesetzten Fahrzeuge (3 % bzw. 3 Punkte) 4. Ausstattung der Fahrzeuge (3 % bzw. max. 3 Punkte) 5. Schulungsverhalten des Bieters (2 % bzw. max. 2 Punkte) 6. Wartung der eingesetzten Fahrzeuge (1 % bzw. max. 1 Punkt) 7. Umwelteigenschaften der eingesetzten Fahrzeuge (1 % bzw. max. 1 Punkt).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Es besteht die Verpflichtung, nur Fahrpersonal einzusetzen, das eine gültige Fahrerlaubnis für das eingesetzte Fahrzeug und eine gültige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entsprechend § 48 FeVO besitzt. Es genügt die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Mietwagen, beschränkt auf die Beförderung im Schülerspezialverkehr oder zur Beförderung von behinderten Menschen.
Bankauskunft, aus welcher sich ein geregeltes Zahlungsverhalten und die wirtschaftliche Situation des Bieters ergeben (ist als gesonderte bietereigene Anlage beizufügen, es ist kein Vordruck vorhanden).
Mindestens drei (3) Referenzen über vergleichbare Fahrdienste.
Vergleichbar sind solche Fahrdienste,
o bei denen behinderte Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen befördert werden und o bei denen mindestens zwei (2) verschiedene Aufnahmepunkte für die jeweils beförderte Personen angefahren werden und o die in den vergangenen fünf (5) Jahren durchgeführt wurden.
• für den Fall, dass ein Unternehmen neu gegründet wurde, kann alternativ zu den Referenzen die Eignung nachgewiesen werden, indem o ein Nachweis über die Erlaubnis zur Personenbeförderung und o ein Nachweis über eine Qualifikation zum Umgang mit behinderten Menschen und o ein Geschäftsplan, der einen wirtschaftlichen Betrieb der Linie erwarten lässt,
eingereicht wird. Diese Nachweise sind nur dann einzureichen, wenn keine ausreichende Zahl an vergleichbaren Referenzen vorliegt und/oder nachgewiesen werden kann.
siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
2027
Auftraggeber ist die Werkstatt für angepasste Arbeit GmbH, Düsseldorf. Die Fahrdienste sind finanziert durch den Landschaftsverband Rheinland (LVR), so dass der Auftraggeber sich an die dortigen Förderbestimmungen halten muss. Die Vergabestelle führt in diesem Rahmen freiwillig ein europaweites Vergabeverfahren durch. Sie ist keine öffentliche Auftraggeberin i.S.d. § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Bieter haben daher keinen Anspruch auf Einhaltung von Vergabebestimmungen, die für öffentliche Auftraggeber gelten. Aus demselben Grunde wäre eine Nachprüfung des hiesigen Verfahrens vor einer Vergabekammer unstatthaft, obwohl die Vergabestelle vorliegend eine - freiwillige - europaweite Ausschreibung durchführt. Kosten, die ggf. durch Einleitung eines demgemäß unstatthaften Nachprüfungsverfahrens vor einer Vergabekammer entstehen könnten, hätte ggf. der Bieter zu tragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Ziffer VI.4.1) ausgefüllt wird, obwohl es sich vorliegend nicht um einen öffentlichen Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber handelt. Es handelt sich um Pflichtfelder, die ausgefüllt werden müssen, da eine Veröffentichung sonst nicht möglich ist.
Ort: Köln
Land: Deutschland
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist über das Vergabeportal an die Vergabestelle zu richten.
Statthafter Rechtsbehelf ist gem. §§ 160 ff. GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Köln.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).