Polizeiaufträge Abschleppen+Verwahren Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-11V-18 PolizeiBW Abschleppen+Verwahren
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Offenburg
NUTS-Code: DE134 Ortenaukreis
Postleitzahl: 77654
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://pptls.polizei-bw.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70372
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://pptls.polizei-bw.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Polizeiaufträge Abschleppen+Verwahren
Vergabe von Rahmenvereinbahrungen über das Bergen, Schleppen, Abschleppen, Transportieren und Verwahren von Fahrzeugen im Rahmen hoheitlicher Maßnahmen (sog. Polizeiaufträge) für das Land Baden-Württemberg.
Gebietslos Polizeipräsidium Aalen
Polizeipräsidium Aalen Böhmerwaldstraße 20 73431 Aalen Haupterfüllungsort ist das Gebiet des Polizeipräsidiums Aalen
Ortszuständigkeit:
- Landkreise Ostalbkreis, Rems-Murr-Kreis und Schwäbisch Hall
ggf. abweichend
- Bundesautobahn Mannheim - Nürnberg (A 6) von der Anschlussstelle Kupferzell (km 672,758) hälftig bis zur Landesgrenze Bayern (Betriebsumfahrung bei km 706,928),
- Bundesautobahn Würzburg - Ulm (A 7) von der Landesgrenze Bayern (km 755,894) bis zur Anschlussstelle Aalen-Oberkochen (km 791,504) hälftig
Tätigkeitsbereiche des Auftragnehmers im Sinne der allgemein als "Abschleppdienste" beschriebenen Anforderungen einschließlich Anlagen umfassen das
- Abschleppen,
- Bergen,
- Schleppen,
- Transportieren und
- Verwahren
von ein- oder mehrspurigen Fahrzeugen in den jeweiligen Einsatz-/Vermittlungskategorien (Fachlose A - E)
Fachlos A - PKW1
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM ohne Einsatz eines Hebekrans zur Bergung mittels Seilwinde / Transport rollfähiger Fahrzeuge
Fachlos B - PKW2
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM zur Bergung mittels Hebekran von nicht roll-/lenkfähigen Fahrzeugen
Fachlos C - AWU
(Abschleppwagen Unterfahrlift) - Sonderfall von PKW1 bzw. PKW2 für den Einsatzbereich z. B. in Tiefgaragen oder beengten Straßen. Der Einsatz eines AWU dient der Verbringung des Auftragsobjekts zur nächst gelegenen Verlademöglichkeit. Es folgt eine Maßnahme von i.d.R. PKW1 oder PKW2.
Fachlos D - SLV1 (Schwerlastverkehr)
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge über 3,5 t zGM.
Hierbei handelt es sich um Einsätze vorwiegend nach Unfällen, bei denen das havarierte Fahrzeug noch auf den Rädern steht und nicht mehr fahrbereit oder auf mindestens einer Achse nicht mehr rollfähig ist.
Dabei kann das defekte Fahrzeug mittels Abschleppstange gezogen oder nötigenfalls mit einem Abschleppkran oder Unterfahrlift angehoben und abgeschleppt werden.
Mit Einsatzfahrzeugen im Fachlos D müssen auch rollfähige Schwerfahrzeuge mittels Seilwinde geborgen werden können (z. B. Lkw, Hänger- oder Sattelzüge, Omnibusse).
Fachlos E - SLV2
Auto- oder Mobilkran zur Bergung von Fahrzeugen über 3,5 t zGM, einschließlich SLV1.
Der Auftragnehmer muss in der Lage sein, alle gängigen Bergungseinsätze von Schwer-fahrzeugen, bei denen havarierte Fahrzeuge gehoben werden müssen, zu bewältigen. Als Auftrag im Fachlos E gelten auch solche Bergungen von Fahrzeugen bis einschließlich 3,5 t zGM, die auf Grund der Gegebenheiten vor Ort (Ausladung, Lage des zu bergenden Ob-jekts) nicht mit Fahrzeugen des Fachloses B geborgen werden können.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Vertragsverhältnis - bei Bedarf des Auftraggebers - zu gleichen Bedingungen um zweimal ein weiteres Jahr, längstens also um zwei weitere Jahre, zu verlängern. Diese optionale Laufzeitverlängerung ist für den Auftraggeber nicht verpflich-tend. Die Laufzeitverlängerung wird dem Auftragnehmer im Bedarfsfall schriftlich spätestens vier Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit angezeigt.
Einen Zuschlag auf die jeweilige Rahmenvereinbarung erhalten alle geeigneten Bieter, die anhand ihrer eingereichten Angebote alle Anforderungen gem. den Vergabeunterlagen erfüllen.
Alle Bieter, die einen Zuschlag auf einen oder mehrere Rahmenvereinbarungen erhalten haben, werden dann während der Vertragslaufzeit bei der Einzelauftragsvergabe berücksichtigt.
Hierfür werden für jedes Fachlos in jedem der 13 Gebietslose Ranglisten erstellt.
Gebietslos Polizeipräsidium Freiburg
Polizeipräsidium Freiburg Bissierstraße 1 79114 Freiburg Haupterfüllungsort ist das Gebiet des Polizeipräsidiums Freiburg
Ortszuständigkeit:
- Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach und Waldshut sowie der Stadtkreis Freiburg
ggf. abweichend
- Bundesautobahn Frankfurt - Basel (A 5) von der Anschlussstelle Herbolzheim (km 729,6) hälftig bis zur Grenze D/CH (km 814,065)
- Bundesautobahn Weil am Rhein - Hochrhein (A 98) vom Autobahndreieck Weil am Rhein (km 809,7) einschließlich bis zum Autobahndreieck Hochrhein (km 17,167) ein-schließlich
- Bundesautobahn Murg - Hauenstein (A 98) vom Autobahnbeginn Murg (km 33,8) bis zum Autobahnende Hauenstein (km 42,8)
- Bundesautobahn Waldshut-Tiengen - Lauchringen (A 98) vom Autobahnbeginn Tien-gen-West (km 94,2) bis zum Autobahnende Lauchringen (km 100,2)
- Bundesautobahn Rheinfelden - Hochrhein (A 861) von der Grenze D/CH (km 0,000) bis zum Autobahndreieck Hochrhein (km 4,100) einschließlich
Tätigkeitsbereiche des Auftragnehmers im Sinne der allgemein als "Abschleppdienste" beschriebenen Anforderungen einschließlich Anlagen umfassen das
- Abschleppen,
- Bergen,
- Schleppen,
- Transportieren und
- Verwahren
von ein- oder mehrspurigen Fahrzeugen in den jeweiligen Einsatz-/Vermittlungskategorien (Fachlose A - E)
Fachlos A - PKW1
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM ohne Einsatz eines Hebekrans zur Bergung mittels Seilwinde / Transport rollfähiger Fahrzeuge
Fachlos B - PKW2
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM zur Bergung mittels Hebekran von nicht roll-/lenkfähigen Fahrzeugen
Fachlos C - AWU
(Abschleppwagen Unterfahrlift) - Sonderfall von PKW1 bzw. PKW2 für den Einsatzbereich z. B. in Tiefgaragen oder beengten Straßen. Der Einsatz eines AWU dient der Verbringung des Auftragsobjekts zur nächst gelegenen Verlademöglichkeit. Es folgt eine Maßnahme von i.d.R. PKW1 oder PKW2.
Fachlos D - SLV1 (Schwerlastverkehr)
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge über 3,5 t zGM.
Hierbei handelt es sich um Einsätze vorwiegend nach Unfällen, bei denen das havarierte Fahrzeug noch auf den Rädern steht und nicht mehr fahrbereit oder auf mindestens einer Achse nicht mehr rollfähig ist.
Dabei kann das defekte Fahrzeug mittels Abschleppstange gezogen oder nötigenfalls mit einem Abschleppkran oder Unterfahrlift angehoben und abgeschleppt werden.
Mit Einsatzfahrzeugen im Fachlos D müssen auch rollfähige Schwerfahrzeuge mittels Seilwinde geborgen werden können (z. B. Lkw, Hänger- oder Sattelzüge, Omnibusse).
Fachlos E - SLV2
Auto- oder Mobilkran zur Bergung von Fahrzeugen über 3,5 t zGM, einschließlich SLV1.
Der Auftragnehmer muss in der Lage sein, alle gängigen Bergungseinsätze von Schwerfahrzeugen, bei denen havarierte Fahrzeuge gehoben werden müssen, zu bewältigen. Als Auftrag im Fachlos E gelten auch solche Bergungen von Fahrzeugen bis einschließlich 3,5 t zGM, die auf Grund der Gegebenheiten vor Ort (Ausladung, Lage des zu bergenden Objekts) nicht mit Fahrzeugen des Fachloses B geborgen werden können.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Vertragsverhältnis - bei Bedarf des Auftraggebers - zu gleichen Bedingungen um zweimal ein weiteres Jahr, längstens also um zwei weitere Jahre, zu verlängern. Diese optionale Laufzeitverlängerung ist für den Auftraggeber nicht verpflichtend. Die Laufzeitverlängerung wird dem Auftragnehmer im Bedarfsfall schriftlich spätestens vier Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit angezeigt.
Einen Zuschlag auf die jeweilige Rahmenvereinbarung erhalten alle geeigneten Bieter, die anhand ihrer eingereichten Angebote alle Anforderungen gem. den Vergabeunterlagen erfüllen.
Alle Bieter, die einen Zuschlag auf einen oder mehrere Rahmenvereinbarungen erhalten haben, werden dann während der Vertragslaufzeit bei der Einzelauftragsvergabe berücksichtigt.
Hierfür werden für jedes Fachlos in jedem der 13 Gebietslose Ranglisten erstellt.
Gebietslos Polizeipräsidium Heilbronn
Polizeipräsidium Heilbronn Karlstraße 108 74076 Heilbronn Haupterfüllungsort ist das Gebiet des Polizeipräsidiums Heilbronn
Ortszuständigkeit:
- Landkreise Heilbronn, Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis sowie der Stadtkreis Heilbronn
ggf. abweichend
- Bundesautobahn Mannheim - Nürnberg (A 6) von der Anschlussstelle Sinsheim-Steinsfurt (km 612,200) hälftig bis zur Anschlussstelle Kupferzell (km 672,758) hälftig
- Bundesautobahn Würzburg - Stuttgart (A 81) von der Landesgrenze Bayern
(km 456,157) bis zur Anschlussstelle Mundelsheim (km 552,741) hälftig
Tätigkeitsbereiche des Auftragnehmers im Sinne der allgemein als "Abschleppdienste" beschriebenen Anforderungen einschließlich Anlagen umfassen das
- Abschleppen,
- Bergen,
- Schleppen,
- Transportieren und
- Verwahren
von ein- oder mehrspurigen Fahrzeugen in den jeweiligen Einsatz-/Vermittlungskategorien (Fachlose A - E)
Fachlos A - PKW1
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM ohne Einsatz eines Hebekrans zur Bergung mittels Seilwinde / Transport rollfähiger Fahrzeuge
Fachlos B - PKW2
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM zur Bergung mittels Hebekran von nicht roll-/lenkfähigen Fahrzeugen
Fachlos C - AWU
(Abschleppwagen Unterfahrlift) - Sonderfall von PKW1 bzw. PKW2 für den Einsatzbereich z. B. in Tiefgaragen oder beengten Straßen. Der Einsatz eines AWU dient der Verbringung des Auftragsobjekts zur nächst gelegenen Verlademöglichkeit. Es folgt eine Maßnahme von i.d.R. PKW1 oder PKW2.
Fachlos D - SLV1 (Schwerlastverkehr)
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge über 3,5 t zGM.
Hierbei handelt es sich um Einsätze vorwiegend nach Unfällen, bei denen das havarierte Fahrzeug noch auf den Rädern steht und nicht mehr fahrbereit oder auf mindestens einer Achse nicht mehr rollfähig ist.
Dabei kann das defekte Fahrzeug mittels Abschleppstange gezogen oder nötigenfalls mit einem Abschleppkran oder Unterfahrlift angehoben und abgeschleppt werden.
Mit Einsatzfahrzeugen im Fachlos D müssen auch rollfähige Schwerfahrzeuge mittels Seilwinde geborgen werden können (z. B. Lkw, Hänger- oder Sattelzüge, Omnibusse).
Fachlos E - SLV2
Auto- oder Mobilkran zur Bergung von Fahrzeugen über 3,5 t zGM, einschließlich SLV1.
Der Auftragnehmer muss in der Lage sein, alle gängigen Bergungseinsätze von Schwerfahrzeugen, bei denen havarierte Fahrzeuge gehoben werden müssen, zu bewältigen. Als Auftrag im Fachlos E gelten auch solche Bergungen von Fahrzeugen bis einschließlich 3,5 t zGM, die auf Grund der Gegebenheiten vor Ort (Ausladung, Lage des zu bergenden Objekts) nicht mit Fahrzeugen des Fachloses B geborgen werden können.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Vertragsverhältnis - bei Bedarf des Auftraggebers - zu gleichen Bedingungen um zweimal ein weiteres Jahr, längstens also um zwei weitere Jahre, zu verlängern. Diese optionale Laufzeitverlängerung ist für den Auftraggeber nicht verpflichtend. Die Laufzeitverlängerung wird dem Auftragnehmer im Bedarfsfall schriftlich spätestens vier Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit angezeigt.
Einen Zuschlag auf die jeweilige Rahmenvereinbarung erhalten alle geeigneten Bieter, die anhand ihrer eingereichten Angebote alle Anforderungen gem. den Vergabeunterlagen erfüllen.
Alle Bieter, die einen Zuschlag auf einen oder mehrere Rahmenvereinbarungen erhalten haben, werden dann während der Vertragslaufzeit bei der Einzelauftragsvergabe berücksichtigt.
Hierfür werden für jedes Fachlos in jedem der 13 Gebietslose Ranglisten erstellt.
Gebietslos Polizeipräsidium Karlsruhe
Polizeipräsidium Karlsruhe Durlacher Allee 31-33 76131 Karlsruhe Haupterfüllungsort ist das Gebiet des Polizeipräsidiums Karlsruhe
Ortszuständigkeit:
- Landkreis Karlsruhe und der Stadtkreis Karlsruhe
ggf. abweichend
- Bundesautobahn Frankfurt - Basel (A 5) von der Anschlussstelle Kronau (km 596,425) hälftig bis zur Anschlussstelle Rastatt-Nord hälftig (km 647,460)
- Bundesautobahn Karlsruhe - München (A 8) vom Autobahndreieck Karlsruhe (km 267,0) einschließlich bis zur Anschlussstelle Karlsbad (km261,5) hälftig
Tätigkeitsbereiche des Auftragnehmers im Sinne der allgemein als "Abschleppdienste" beschriebenen Anforderungen einschließlich Anlagen umfassen das
- Abschleppen,
- Bergen,
- Schleppen,
- Transportieren und
- Verwahren
von ein- oder mehrspurigen Fahrzeugen in den jeweiligen Einsatz-/Vermittlungskategorien (Fachlose A - E)
Fachlos A - PKW1
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM ohne Einsatz eines Hebekrans zur Bergung mittels Seilwinde / Transport rollfähiger Fahrzeuge
Fachlos B - PKW2
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM zur Bergung mittels Hebekran von nicht roll-/lenkfähigen Fahrzeugen
Fachlos C - AWU
(Abschleppwagen Unterfahrlift) - Sonderfall von PKW1 bzw. PKW2 für den Einsatzbereich z. B. in Tiefgaragen oder beengten Straßen. Der Einsatz eines AWU dient der Verbringung des Auftragsobjekts zur nächst gelegenen Verlademöglichkeit. Es folgt eine Maßnahme von i.d.R. PKW1 oder PKW2.
Fachlos D - SLV1 (Schwerlastverkehr)
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge über 3,5 t zGM.
Hierbei handelt es sich um Einsätze vorwiegend nach Unfällen, bei denen das havarierte Fahrzeug noch auf den Rädern steht und nicht mehr fahrbereit oder auf mindestens einer Achse nicht mehr rollfähig ist.
Dabei kann das defekte Fahrzeug mittels Abschleppstange gezogen oder nötigenfalls mit einem Abschleppkran oder Unterfahrlift angehoben und abgeschleppt werden.
Mit Einsatzfahrzeugen im Fachlos D müssen auch rollfähige Schwerfahrzeuge mittels Seilwinde geborgen werden können (z. B. Lkw, Hänger- oder Sattelzüge, Omnibusse).
Fachlos E - SLV2
Auto- oder Mobilkran zur Bergung von Fahrzeugen über 3,5 t zGM, einschließlich SLV1.
Der Auftragnehmer muss in der Lage sein, alle gängigen Bergungseinsätze von Schwerfahrzeugen, bei denen havarierte Fahrzeuge gehoben werden müssen, zu bewältigen. Als Auftrag im Fachlos E gelten auch solche Bergungen von Fahrzeugen bis einschließlich 3,5 t zGM, die auf Grund der Gegebenheiten vor Ort (Ausladung, Lage des zu bergenden Objekts) nicht mit Fahrzeugen des Fachloses B geborgen werden können.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Vertragsverhältnis - bei Bedarf des Auftraggebers - zu gleichen Bedingungen um zweimal ein weiteres Jahr, längstens also um zwei weitere Jahre, zu verlängern. Diese optionale Laufzeitverlängerung ist für den Auftraggeber nicht verpflichtend. Die Laufzeitverlängerung wird dem Auftragnehmer im Bedarfsfall schriftlich spätestens vier Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit angezeigt.
Einen Zuschlag auf die jeweilige Rahmenvereinbarung erhalten alle geeigneten Bieter, die anhand ihrer eingereichten Angebote alle Anforderungen gem. den Vergabeunterlagen erfüllen.
Alle Bieter, die einen Zuschlag auf einen oder mehrere Rahmenvereinbarungen erhalten haben, werden dann während der Vertragslaufzeit bei der Einzelauftragsvergabe berücksichtigt.
Hierfür werden für jedes Fachlos in jedem der 13 Gebietslose Ranglisten erstellt.
Gebietslos Polizeipräsidium Konstanz
Polizeipräsidium Konstanz Benediktinerplatz 3 78467 Konstanz Haupterfüllungsort ist das Gebiet des Polizeipräsidiums Konstanz
Ortszuständigkeit:
- Landkreise Konstanz, Rottweil, Tuttlingen und Schwarzwald-Baar-Kreis
ggf. abweichend
- Bundesautobahn Stuttgart - Schaffhausen (A 81) von der Anschlussstelle Rottenburg (km 621,277) hälftig bis zur Anschlussstelle Gottmadingen-Bietingen (km 731,663)
- Bundesautobahn Donaueschingen - Bad Dürrheim (A 864) vom Autobahnbeginn Donaueschingen (km 84,0) bis zum Autobahndreieck Bad Dürrheim (km 90,0) einschließlich
- Bundesautobahn Hegau - Stockach-Ost (A 98) vom Autobahnkreuz Hegau (km 119,998) einschließlich bis zum Autobahnende Stockach-Ost (km 133,506)
Tätigkeitsbereiche des Auftragnehmers im Sinne der allgemein als "Abschleppdienste" beschriebenen Anforderungen einschließlich Anlagen umfassen das
- Abschleppen,
- Bergen,
- Schleppen,
- Transportieren und
- Verwahren
von ein- oder mehrspurigen Fahrzeugen in den jeweiligen Einsatz-/Vermittlungskategorien (Fachlose A - E)
Fachlos A - PKW1
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM ohne Einsatz eines Hebekrans zur Bergung mittels Seilwinde / Transport rollfähiger Fahrzeuge
Fachlos B - PKW2
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM zur Bergung mittels Hebekran von nicht roll-/lenkfähigen Fahrzeugen
Fachlos C - AWU
(Abschleppwagen Unterfahrlift) - Sonderfall von PKW1 bzw. PKW2 für den Einsatzbereich z. B. in Tiefgaragen oder beengten Straßen. Der Einsatz eines AWU dient der Verbringung des Auftragsobjekts zur nächst gelegenen Verlademöglichkeit. Es folgt eine Maßnahme von i.d.R. PKW1 oder PKW2.
Fachlos D - SLV1 (Schwerlastverkehr)
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge über 3,5 t zGM.
Hierbei handelt es sich um Einsätze vorwiegend nach Unfällen, bei denen das havarierte Fahrzeug noch auf den Rädern steht und nicht mehr fahrbereit oder auf mindestens einer Achse nicht mehr rollfähig ist.
Dabei kann das defekte Fahrzeug mittels Abschleppstange gezogen oder nötigenfalls mit einem Abschleppkran oder Unterfahrlift angehoben und abgeschleppt werden.
Mit Einsatzfahrzeugen im Fachlos D müssen auch rollfähige Schwerfahrzeuge mittels Seilwinde geborgen werden können (z. B. Lkw, Hänger- oder Sattelzüge, Omnibusse).
Fachlos E - SLV2
Auto- oder Mobilkran zur Bergung von Fahrzeugen über 3,5 t zGM, einschließlich SLV1.
Der Auftragnehmer muss in der Lage sein, alle gängigen Bergungseinsätze von Schwerfahrzeugen, bei denen havarierte Fahrzeuge gehoben werden müssen, zu bewältigen. Als Auftrag im Fachlos E gelten auch solche Bergungen von Fahrzeugen bis einschließlich 3,5 t zGM, die auf Grund der Gegebenheiten vor Ort (Ausladung, Lage des zu bergenden Objekts) nicht mit Fahrzeugen des Fachloses B geborgen werden können.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Vertragsverhältnis - bei Bedarf des Auftraggebers - zu gleichen Bedingungen um zweimal ein weiteres Jahr, längstens also um zwei weitere Jahre, zu verlängern. Diese optionale Laufzeitverlängerung ist für den Auftraggeber nicht verpflichtend. Die Laufzeitverlängerung wird dem Auftragnehmer im Bedarfsfall schriftlich spätestens vier Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit angezeigt.
Einen Zuschlag auf die jeweilige Rahmenvereinbarung erhalten alle geeigneten Bieter, die anhand ihrer eingereichten Angebote alle Anforderungen gem. den Vergabeunterlagen erfüllen.
Alle Bieter, die einen Zuschlag auf einen oder mehrere Rahmenvereinbarungen erhalten haben, werden dann während der Vertragslaufzeit bei der Einzelauftragsvergabe berücksichtigt.
Hierfür werden für jedes Fachlos in jedem der 13 Gebietslose Ranglisten erstellt.
Gebietslos Polizeipräsidium Ludwigsburg
Polizeipräsidium Ludwigsburg Friedrich-Ebert-Straße 30 71638 Ludwigsburg Haupterfüllungsort ist das Gebiet des Polizeipräsidiums Ludwigsburg
Ortszuständigkeit:
- Landkreise Böblingen und Ludwigsburg
ggf. abweichend
Bundesautobahn Karlsruhe - München (A 8) von der Anschlussstelle Heimsheim (km 226,129) hälftig bis zur Anschlussstelle Wendlingen (km 183,340) hälftig
- Bundesautobahn Würzburg - Stuttgart (A 81) von der Anschlussstelle Mundelsheim (km 552,741) hälftig bis zum Autobahndreieck Leonberg (km 584,400) einschließlich
- Bundesautobahn Stuttgart - Singen (A 81) vom Autobahnkreuz Stuttgart (km 588,000) einschließlich bis zur Anschlussstelle Rottenburg (km 621,277) hälftig
- Bundesautobahn (A 831) Übergang von der B 14 zwischen Johannesgrabentunnel und Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen (km 8,700) einschließlich bis zum Autobahnkreuz Stuttgart (km 11,000) einschließlich
Tätigkeitsbereiche des Auftragnehmers im Sinne der allgemein als "Abschleppdienste" beschriebenen Anforderungen einschließlich Anlagen umfassen das
- Abschleppen,
- Bergen,
- Schleppen,
- Transportieren und
- Verwahren
von ein- oder mehrspurigen Fahrzeugen in den jeweiligen Einsatz-/Vermittlungskategorien (Fachlose A - E)
Fachlos A - PKW1
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM ohne Einsatz eines Hebekrans zur Bergung mittels Seilwinde / Transport rollfähiger Fahrzeuge
Fachlos B - PKW2
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM zur Bergung mittels Hebekran von nicht roll-/lenkfähigen Fahrzeugen
Fachlos C - AWU
(Abschleppwagen Unterfahrlift) - Sonderfall von PKW1 bzw. PKW2 für den Einsatzbereich z. B. in Tiefgaragen oder beengten Straßen. Der Einsatz eines AWU dient der Verbringung des Auftragsobjekts zur nächst gelegenen Verlademöglichkeit. Es folgt eine Maßnahme von i.d.R. PKW1 oder PKW2.
Fachlos D - SLV1 (Schwerlastverkehr)
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge über 3,5 t zGM.
Hierbei handelt es sich um Einsätze vorwiegend nach Unfällen, bei denen das havarierte Fahrzeug noch auf den Rädern steht und nicht mehr fahrbereit oder auf mindestens einer Achse nicht mehr rollfähig ist.
Dabei kann das defekte Fahrzeug mittels Abschleppstange gezogen oder nötigenfalls mit einem Abschleppkran oder Unterfahrlift angehoben und abgeschleppt werden.
Mit Einsatzfahrzeugen im Fachlos D müssen auch rollfähige Schwerfahrzeuge mittels Seilwinde geborgen werden können (z. B. Lkw, Hänger- oder Sattelzüge, Omnibusse).
Fachlos E - SLV2
Auto- oder Mobilkran zur Bergung von Fahrzeugen über 3,5 t zGM, einschließlich SLV1.
Der Auftragnehmer muss in der Lage sein, alle gängigen Bergungseinsätze von Schwerfahrzeugen, bei denen havarierte Fahrzeuge gehoben werden müssen, zu bewältigen. Als Auftrag im Fachlos E gelten auch solche Bergungen von Fahrzeugen bis einschließlich 3,5 t zGM, die auf Grund der Gegebenheiten vor Ort (Ausladung, Lage des zu bergenden Objekts) nicht mit Fahrzeugen des Fachloses B geborgen werden können.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Vertragsverhältnis - bei Bedarf des Auftraggebers - zu gleichen Bedingungen um zweimal ein weiteres Jahr, längstens also um zwei weitere Jahre, zu verlängern. Diese optionale Laufzeitverlängerung ist für den Auftraggeber nicht verpflichtend. Die Laufzeitverlängerung wird dem Auftragnehmer im Bedarfsfall schriftlich spätestens vier Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit angezeigt.
Einen Zuschlag auf die jeweilige Rahmenvereinbarung erhalten alle geeigneten Bieter, die anhand ihrer eingereichten Angebote alle Anforderungen gem. den Vergabeunterlagen erfüllen.
Alle Bieter, die einen Zuschlag auf einen oder mehrere Rahmenvereinbarungen erhalten haben, werden dann während der Vertragslaufzeit bei der Einzelauftragsvergabe berücksichtigt.
Hierfür werden für jedes Fachlos in jedem der 13 Gebietslose Ranglisten erstellt.
Gebietslos Polizeipräsidium Mannheim
Polizeipräsidium Mannheim L6, 1 68161 Mannheim Haupterfüllungsort ist das Gebiet des Polizeipräsidiums Mannheim
Ortszuständigkeit:
- Landkreis Rhein-Neckar-Kreis sowie die Stadtkreise Heidelberg und Mannheim
ggf. abweichend
- Bundesautobahn Frankfurt - Basel (A 5) von der Anschlussstelle Hemsbach (km 554,717) einschließlich bis zur Anschlussstelle Kronau (km 596,425) hälftig
- Bundesautobahn Saarbrücken - Waidhaus (A 6) vom Autobahnkreuz Viernheim (km 559,513) einschließlich bis zur Anschlussstelle Sinsheim-Steinsfurt (km 612,200) hälftig
- Bundesautobahn Speyer - Hockenheim (A 61) von der Anschlussstelle Speyer (km 378,500) ausschließlich bis zum Autobahndreieck Hockenheim (km 389,500)
- Bundesautobahn Mannheim - Heidelberg (A 656) von der Anschlussstelle Mannheim-Neckarau (km 1,2) hälftig bis zum Autobahnende Heidelberg-Wieblingen (km 12,753)
- Bundesautobahn Mannheim - Weinheim (A 659) vom Autobahnbeginn Mannheim (km 8,010) bis zum Autobahnende Weinheim (km 14,649)
Tätigkeitsbereiche des Auftragnehmers im Sinne der allgemein als "Abschleppdienste" beschriebenen Anforderungen einschließlich Anlagen umfassen das
- Abschleppen,
- Bergen,
- Schleppen,
- Transportieren und
- Verwahren
von ein- oder mehrspurigen Fahrzeugen in den jeweiligen Einsatz-/Vermittlungskategorien (Fachlose A - E)
Fachlos A - PKW1
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM ohne Einsatz eines Hebekrans zur Bergung mittels Seilwinde / Transport rollfähiger Fahrzeuge
Fachlos B - PKW2
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM zur Bergung mittels Hebekran von nicht roll-/lenkfähigen Fahrzeugen
Fachlos C - AWU
(Abschleppwagen Unterfahrlift) - Sonderfall von PKW1 bzw. PKW2 für den Einsatzbereich z. B. in Tiefgaragen oder beengten Straßen. Der Einsatz eines AWU dient der Verbringung des Auftragsobjekts zur nächst gelegenen Verlademöglichkeit. Es folgt eine Maßnahme von i.d.R. PKW1 oder PKW2.
Fachlos D - SLV1 (Schwerlastverkehr)
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge über 3,5 t zGM.
Hierbei handelt es sich um Einsätze vorwiegend nach Unfällen, bei denen das havarierte Fahrzeug noch auf den Rädern steht und nicht mehr fahrbereit oder auf mindestens einer Achse nicht mehr rollfähig ist.
Dabei kann das defekte Fahrzeug mittels Abschleppstange gezogen oder nötigenfalls mit einem Abschleppkran oder Unterfahrlift angehoben und abgeschleppt werden.
Mit Einsatzfahrzeugen im Fachlos D müssen auch rollfähige Schwerfahrzeuge mittels Seilwinde geborgen werden können (z. B. Lkw, Hänger- oder Sattelzüge, Omnibusse).
Fachlos E - SLV2
Auto- oder Mobilkran zur Bergung von Fahrzeugen über 3,5 t zGM, einschließlich SLV1.
Der Auftragnehmer muss in der Lage sein, alle gängigen Bergungseinsätze von Schwerfahrzeugen, bei denen havarierte Fahrzeuge gehoben werden müssen, zu bewältigen. Als Auftrag im Fachlos E gelten auch solche Bergungen von Fahrzeugen bis einschließlich 3,5 t zGM, die auf Grund der Gegebenheiten vor Ort (Ausladung, Lage des zu bergenden Objekts) nicht mit Fahrzeugen des Fachloses B geborgen werden können.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Vertragsverhältnis - bei Bedarf des Auftraggebers - zu gleichen Bedingungen um zweimal ein weiteres Jahr, längstens also um zwei weitere Jahre, zu verlängern. Diese optionale Laufzeitverlängerung ist für den Auftraggeber nicht verpflichtend. Die Laufzeitverlängerung wird dem Auftragnehmer im Bedarfsfall schriftlich spätestens vier Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit angezeigt.
Einen Zuschlag auf die jeweilige Rahmenvereinbarung erhalten alle geeigneten Bieter, die anhand ihrer eingereichten Angebote alle Anforderungen gem. den Vergabeunterlagen erfüllen.
Alle Bieter, die einen Zuschlag auf einen oder mehrere Rahmenvereinbarungen erhalten haben, werden dann während der Vertragslaufzeit bei der Einzelauftragsvergabe berücksichtigt.
Hierfür werden für jedes Fachlos in jedem der 13 Gebietslose Ranglisten erstellt.
Gebietslos Polizeipräsidium Offenburg
Polizeipräsidium Offenburg Prinz-Eugen-Straße 78 77654 Offenburg Haupterfüllungsort ist das Gebiet des Polizeipräsidiums Offenburg
Ortszuständigkeit:
- Landkreise Ortenaukreis und Rastatt sowie der Stadtkreis Baden-Baden
ggf. abweichend
- Bundesautobahn Frankfurt - Basel (A 5) von der Anschlussstelle Rastatt-Nord (km 647,460) hälftig bis zur Anschlussstelle Herbolzheim (km 729,637) hälftig
Tätigkeitsbereiche des Auftragnehmers im Sinne der allgemein als "Abschleppdienste" beschriebenen Anforderungen einschließlich Anlagen umfassen das
- Abschleppen,
- Bergen,
- Schleppen,
- Transportieren und
- Verwahren
von ein- oder mehrspurigen Fahrzeugen in den jeweiligen Einsatz-/Vermittlungskategorien (Fachlose A - E)
Fachlos A - PKW1
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM ohne Einsatz eines Hebekrans zur Bergung mittels Seilwinde / Transport rollfähiger Fahrzeuge
Fachlos B - PKW2
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM zur Bergung mittels Hebekran von nicht roll-/lenkfähigen Fahrzeugen
Fachlos C - AWU
(Abschleppwagen Unterfahrlift) - Sonderfall von PKW1 bzw. PKW2 für den Einsatzbereich z. B. in Tiefgaragen oder beengten Straßen. Der Einsatz eines AWU dient der Verbringung des Auftragsobjekts zur nächst gelegenen Verlademöglichkeit. Es folgt eine Maßnahme von i.d.R. PKW1 oder PKW2.
Fachlos D - SLV1 (Schwerlastverkehr)
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge über 3,5 t zGM.
Hierbei handelt es sich um Einsätze vorwiegend nach Unfällen, bei denen das havarierte Fahrzeug noch auf den Rädern steht und nicht mehr fahrbereit oder auf mindestens einer Achse nicht mehr rollfähig ist.
Dabei kann das defekte Fahrzeug mittels Abschleppstange gezogen oder nötigenfalls mit einem Abschleppkran oder Unterfahrlift angehoben und abgeschleppt werden.
Mit Einsatzfahrzeugen im Fachlos D müssen auch rollfähige Schwerfahrzeuge mittels Seilwinde geborgen werden können (z. B. Lkw, Hänger- oder Sattelzüge, Omnibusse).
Fachlos E - SLV2
Auto- oder Mobilkran zur Bergung von Fahrzeugen über 3,5 t zGM, einschließlich SLV1.
Der Auftragnehmer muss in der Lage sein, alle gängigen Bergungseinsätze von Schwerfahrzeugen, bei denen havarierte Fahrzeuge gehoben werden müssen, zu bewältigen. Als Auftrag im Fachlos E gelten auch solche Bergungen von Fahrzeugen bis einschließlich 3,5 t zGM, die auf Grund der Gegebenheiten vor Ort (Ausladung, Lage des zu bergenden Objekts) nicht mit Fahrzeugen des Fachloses B geborgen werden können.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Vertragsverhältnis - bei Bedarf des Auftraggebers - zu gleichen Bedingungen um zweimal ein weiteres Jahr, längstens also um zwei weitere Jahre, zu verlängern. Diese optionale Laufzeitverlängerung ist für den Auftraggeber nicht verpflichtend. Die Laufzeitverlängerung wird dem Auftragnehmer im Bedarfsfall schriftlich spätestens vier Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit angezeigt.
Einen Zuschlag auf die jeweilige Rahmenvereinbarung erhalten alle geeigneten Bieter, die anhand ihrer eingereichten Angebote alle Anforderungen gem. den Vergabeunterlagen erfüllen.
Alle Bieter, die einen Zuschlag auf einen oder mehrere Rahmenvereinbarungen erhalten haben, werden dann während der Vertragslaufzeit bei der Einzelauftragsvergabe berücksichtigt.
Hierfür werden für jedes Fachlos in jedem der 13 Gebietslose Ranglisten erstellt.
Gebietslos Polizeipräsidium Pforzheim
Polizeipräsidium Pforzheim Bahnhofstr. 13 75172 Pforzheim Haupterfüllungsort ist das Gebiet des Polizeipräsidiums Pforzheim
Ortszuständigkeit:
- Landkreise Calw, Enzkreis und Freudenstadt sowie der Stadtkreis Pforzheim)
ggf. abweichend
- Bundesautobahn Karlsruhe - München (A 8) von der Anschlussstelle Karlsbad (km 261,5) hälftig bis zur Anschlussstelle Heimsheim (km 226,129) hälftig
Tätigkeitsbereiche des Auftragnehmers im Sinne der allgemein als "Abschleppdienste" beschriebenen Anforderungen einschließlich Anlagen umfassen das
- Abschleppen,
- Bergen,
- Schleppen,
- Transportieren und
- Verwahren
von ein- oder mehrspurigen Fahrzeugen in den jeweiligen Einsatz-/Vermittlungskategorien (Fachlose A - E)
Fachlos A - PKW1
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM ohne Einsatz eines Hebekrans zur Bergung mittels Seilwinde / Transport rollfähiger Fahrzeuge
Fachlos B - PKW2
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM zur Bergung mittels Hebekran von nicht roll-/lenkfähigen Fahrzeugen
Fachlos C - AWU
(Abschleppwagen Unterfahrlift) - Sonderfall von PKW1 bzw. PKW2 für den Einsatzbereich z. B. in Tiefgaragen oder beengten Straßen. Der Einsatz eines AWU dient der Verbringung des Auftragsobjekts zur nächst gelegenen Verlademöglichkeit. Es folgt eine Maßnahme von i.d.R. PKW1 oder PKW2.
Fachlos D - SLV1 (Schwerlastverkehr)
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge über 3,5 t zGM.
Hierbei handelt es sich um Einsätze vorwiegend nach Unfällen, bei denen das havarierte Fahrzeug noch auf den Rädern steht und nicht mehr fahrbereit oder auf mindestens einer Achse nicht mehr rollfähig ist.
Dabei kann das defekte Fahrzeug mittels Abschleppstange gezogen oder nötigenfalls mit einem Abschleppkran oder Unterfahrlift angehoben und abgeschleppt werden.
Mit Einsatzfahrzeugen im Fachlos D müssen auch rollfähige Schwerfahrzeuge mittels Seilwinde geborgen werden können (z. B. Lkw, Hänger- oder Sattelzüge, Omnibusse).
Fachlos E - SLV2
Auto- oder Mobilkran zur Bergung von Fahrzeugen über 3,5 t zGM, einschließlich SLV1.
Der Auftragnehmer muss in der Lage sein, alle gängigen Bergungseinsätze von Schwerfahrzeugen, bei denen havarierte Fahrzeuge gehoben werden müssen, zu bewältigen. Als Auftrag im Fachlos E gelten auch solche Bergungen von Fahrzeugen bis einschließlich 3,5 t zGM, die auf Grund der Gegebenheiten vor Ort (Ausladung, Lage des zu bergenden Objekts) nicht mit Fahrzeugen des Fachloses B geborgen werden können.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Vertragsverhältnis - bei Bedarf des Auftraggebers - zu gleichen Bedingungen um zweimal ein weiteres Jahr, längstens also um zwei weitere Jahre, zu verlängern. Diese optionale Laufzeitverlängerung ist für den Auftraggeber nicht verpflichtend. Die Laufzeitverlängerung wird dem Auftragnehmer im Bedarfsfall schriftlich spätestens vier Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit angezeigt.
Einen Zuschlag auf die jeweilige Rahmenvereinbarung erhalten alle geeigneten Bieter, die anhand ihrer eingereichten Angebote alle Anforderungen gem. den Vergabeunterlagen erfüllen.
Alle Bieter, die einen Zuschlag auf einen oder mehrere Rahmenvereinbarungen erhalten haben, werden dann während der Vertragslaufzeit bei der Einzelauftragsvergabe berücksichtigt.
Hierfür werden für jedes Fachlos in jedem der 13 Gebietslose Ranglisten erstellt.
Gebietslos Polizeipräsidium Ravensburg
Polizeipräsidium Ravensburg Gartenstraße 97 88212 Ravensburg Haupterfüllungsort ist das Gebiet des Polizeipräsidiums Ravensburg
Ortszuständigkeit:
- Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen)
ggf abweichend
- Bundesautobahn Lindau - München (A 96) von der Grenze D/A (km 7,708) bis zur Landesgrenze Bayern (km 56,123)
Tätigkeitsbereiche des Auftragnehmers im Sinne der allgemein als "Abschleppdienste" beschriebenen Anforderungen einschließlich Anlagen umfassen das
- Abschleppen,
- Bergen,
- Schleppen,
- Transportieren und
- Verwahren
von ein- oder mehrspurigen Fahrzeugen in den jeweiligen Einsatz-/Vermittlungskategorien (Fachlose A - E)
Fachlos A - PKW1
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM ohne Einsatz eines Hebekrans zur Bergung mittels Seilwinde / Transport rollfähiger Fahrzeuge
Fachlos B - PKW2
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM zur Bergung mittels Hebekran von nicht roll-/lenkfähigen Fahrzeugen
Fachlos C - AWU
(Abschleppwagen Unterfahrlift) - Sonderfall von PKW1 bzw. PKW2 für den Einsatzbereich z. B. in Tiefgaragen oder beengten Straßen. Der Einsatz eines AWU dient der Verbringung des Auftragsobjekts zur nächst gelegenen Verlademöglichkeit. Es folgt eine Maßnahme von i.d.R. PKW1 oder PKW2.
Fachlos D - SLV1 (Schwerlastverkehr)
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge über 3,5 t zGM.
Hierbei handelt es sich um Einsätze vorwiegend nach Unfällen, bei denen das havarierte Fahrzeug noch auf den Rädern steht und nicht mehr fahrbereit oder auf mindestens einer Achse nicht mehr rollfähig ist.
Dabei kann das defekte Fahrzeug mittels Abschleppstange gezogen oder nötigenfalls mit einem Abschleppkran oder Unterfahrlift angehoben und abgeschleppt werden.
Mit Einsatzfahrzeugen im Fachlos D müssen auch rollfähige Schwerfahrzeuge mittels Seilwinde geborgen werden können (z. B. Lkw, Hänger- oder Sattelzüge, Omnibusse).
Fachlos E - SLV2
Auto- oder Mobilkran zur Bergung von Fahrzeugen über 3,5 t zGM, einschließlich SLV1.
Der Auftragnehmer muss in der Lage sein, alle gängigen Bergungseinsätze von Schwerfahrzeugen, bei denen havarierte Fahrzeuge gehoben werden müssen, zu bewältigen. Als Auftrag im Fachlos E gelten auch solche Bergungen von Fahrzeugen bis einschließlich 3,5 t zGM, die auf Grund der Gegebenheiten vor Ort (Ausladung, Lage des zu bergenden Objekts) nicht mit Fahrzeugen des Fachloses B geborgen werden können.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Vertragsverhältnis - bei Bedarf des Auftraggebers - zu gleichen Bedingungen um zweimal ein weiteres Jahr, längstens also um zwei weitere Jahre, zu verlängern. Diese optionale Laufzeitverlängerung ist für den Auftraggeber nicht verpflichtend. Die Laufzeitverlängerung wird dem Auftragnehmer im Bedarfsfall schriftlich spätestens vier Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit angezeigt.
Einen Zuschlag auf die jeweilige Rahmenvereinbarung erhalten alle geeigneten Bieter, die anhand ihrer eingereichten Angebote alle Anforderungen gem. den Vergabeunterlagen erfüllen.
Alle Bieter, die einen Zuschlag auf einen oder mehrere Rahmenvereinbarungen erhalten haben, werden dann während der Vertragslaufzeit bei der Einzelauftragsvergabe berücksichtigt.
Hierfür werden für jedes Fachlos in jedem der 13 Gebietslose Ranglisten erstellt.
Gebietslos Polizeipräsidium Reutlingen
Polizeipräsidium Reutlingen Bismarckstraße 60 72764 Reutlingen Haupterfüllungsort ist das Gebiet des Polizeipräsidiums Reutlingen
Ortszuständigkeit:
- Landkreise Esslingen, Reutlingen, Tübingen und Zollernalbkreis, ohne BAB.
Tätigkeitsbereiche des Auftragnehmers im Sinne der allgemein als "Abschleppdienste" beschriebenen Anforderungen einschließlich Anlagen umfassen das
- Abschleppen,
- Bergen,
- Schleppen,
- Transportieren und
- Verwahren
von ein- oder mehrspurigen Fahrzeugen in den jeweiligen Einsatz-/Vermittlungskategorien (Fachlose A - E)
Fachlos A - PKW1
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM ohne Einsatz eines Hebekrans zur Bergung mittels Seilwinde / Transport rollfähiger Fahrzeuge
Fachlos B - PKW2
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM zur Bergung mittels Hebekran von nicht roll-/lenkfähigen Fahrzeugen
Fachlos C - AWU
(Abschleppwagen Unterfahrlift) - Sonderfall von PKW1 bzw. PKW2 für den Einsatzbereich z. B. in Tiefgaragen oder beengten Straßen. Der Einsatz eines AWU dient der Verbringung des Auftragsobjekts zur nächst gelegenen Verlademöglichkeit. Es folgt eine Maßnahme von i.d.R. PKW1 oder PKW2.
Fachlos D - SLV1 (Schwerlastverkehr)
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge über 3,5 t zGM.
Hierbei handelt es sich um Einsätze vorwiegend nach Unfällen, bei denen das havarierte Fahrzeug noch auf den Rädern steht und nicht mehr fahrbereit oder auf mindestens einer Achse nicht mehr rollfähig ist.
Dabei kann das defekte Fahrzeug mittels Abschleppstange gezogen oder nötigenfalls mit einem Abschleppkran oder Unterfahrlift angehoben und abgeschleppt werden.
Mit Einsatzfahrzeugen im Fachlos D müssen auch rollfähige Schwerfahrzeuge mittels Seilwinde geborgen werden können (z. B. Lkw, Hänger- oder Sattelzüge, Omnibusse).
Fachlos E - SLV2
Auto- oder Mobilkran zur Bergung von Fahrzeugen über 3,5 t zGM, einschließlich SLV1.
Der Auftragnehmer muss in der Lage sein, alle gängigen Bergungseinsätze von Schwerfahrzeugen, bei denen havarierte Fahrzeuge gehoben werden müssen, zu bewältigen. Als Auftrag im Fachlos E gelten auch solche Bergungen von Fahrzeugen bis einschließlich 3,5 t zGM, die auf Grund der Gegebenheiten vor Ort (Ausladung, Lage des zu bergenden Objekts) nicht mit Fahrzeugen des Fachloses B geborgen werden können.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Vertragsverhältnis - bei Bedarf des Auftraggebers - zu gleichen Bedingungen um zweimal ein weiteres Jahr, längstens also um zwei weitere Jahre, zu verlängern. Diese optionale Laufzeitverlängerung ist für den Auftraggeber nicht verpflichtend. Die Laufzeitverlängerung wird dem Auftragnehmer im Bedarfsfall schriftlich spätestens vier Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit angezeigt.
Einen Zuschlag auf die jeweilige Rahmenvereinbarung erhalten alle geeigneten Bieter, die anhand ihrer eingereichten Angebote alle Anforderungen gem. den Vergabeunterlagen erfüllen.
Alle Bieter, die einen Zuschlag auf einen oder mehrere Rahmenvereinbarungen erhalten haben, werden dann während der Vertragslaufzeit bei der Einzelauftragsvergabe berücksichtigt.
Hierfür werden für jedes Fachlos in jedem der 13 Gebietslose Ranglisten erstellt.
Gebietslos Polizeipräsidium Stuttgart
Polizeipräsidium Stuttgart Hahnemannstraße 1 70191 Stuttgart Haupterfüllungsort ist das Gebiet des Polizeipräsidiums Stuttgart
Ortszuständigkeit:
- Stadtkreis Stuttgart ohne BAB.
Tätigkeitsbereiche des Auftragnehmers im Sinne der allgemein als "Abschleppdienste" beschriebenen Anforderungen einschließlich Anlagen umfassen das
- Abschleppen,
- Bergen,
- Schleppen,
- Transportieren und
- Verwahren
von ein- oder mehrspurigen Fahrzeugen in den jeweiligen Einsatz-/Vermittlungskategorien (Fachlose A - E)
Fachlos A - PKW1
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM ohne Einsatz eines Hebekrans zur Bergung mittels Seilwinde / Transport rollfähiger Fahrzeuge
Fachlos B - PKW2
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM zur Bergung mittels Hebekran von nicht roll-/lenkfähigen Fahrzeugen
Fachlos C - AWU
(Abschleppwagen Unterfahrlift) - Sonderfall von PKW1 bzw. PKW2 für den Einsatzbereich z. B. in Tiefgaragen oder beengten Straßen. Der Einsatz eines AWU dient der Verbringung des Auftragsobjekts zur nächst gelegenen Verlademöglichkeit. Es folgt eine Maßnahme von i.d.R. PKW1 oder PKW2.
Fachlos D - SLV1 (Schwerlastverkehr)
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge über 3,5 t zGM.
Hierbei handelt es sich um Einsätze vorwiegend nach Unfällen, bei denen das havarierte Fahrzeug noch auf den Rädern steht und nicht mehr fahrbereit oder auf mindestens einer Achse nicht mehr rollfähig ist.
Dabei kann das defekte Fahrzeug mittels Abschleppstange gezogen oder nötigenfalls mit einem Abschleppkran oder Unterfahrlift angehoben und abgeschleppt werden.
Mit Einsatzfahrzeugen im Fachlos D müssen auch rollfähige Schwerfahrzeuge mittels Seilwinde geborgen werden können (z. B. Lkw, Hänger- oder Sattelzüge, Omnibusse).
Fachlos E - SLV2
Auto- oder Mobilkran zur Bergung von Fahrzeugen über 3,5 t zGM, einschließlich SLV1.
Der Auftragnehmer muss in der Lage sein, alle gängigen Bergungseinsätze von Schwerfahrzeugen, bei denen havarierte Fahrzeuge gehoben werden müssen, zu bewältigen. Als Auftrag im Fachlos E gelten auch solche Bergungen von Fahrzeugen bis einschließlich 3,5 t zGM, die auf Grund der Gegebenheiten vor Ort (Ausladung, Lage des zu bergenden Objekts) nicht mit Fahrzeugen des Fachloses B geborgen werden können.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Vertragsverhältnis - bei Bedarf des Auftraggebers - zu gleichen Bedingungen um zweimal ein weiteres Jahr, längstens also um zwei weitere Jahre, zu verlängern. Diese optionale Laufzeitverlängerung ist für den Auftraggeber nicht verpflichtend. Die Laufzeitverlängerung wird dem Auftragnehmer im Bedarfsfall schriftlich spätestens vier Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit angezeigt.
Einen Zuschlag auf die jeweilige Rahmenvereinbarung erhalten alle geeigneten Bieter, die anhand ihrer eingereichten Angebote alle Anforderungen gem. den Vergabeunterlagen erfüllen.
Alle Bieter, die einen Zuschlag auf einen oder mehrere Rahmenvereinbarungen erhalten haben, werden dann während der Vertragslaufzeit bei der Einzelauftragsvergabe berücksichtigt.
Hierfür werden für jedes Fachlos in jedem der 13 Gebietslose Ranglisten erstellt.
Gebietslos Polizeipräsidium Ulm
Polizeipräsidium Ulm Münsterplatz 47 89073 Ulm Haupterfüllungsort ist das Gebiet des Polizeipräsidiums Ulm
Ortszuständigkeit:
- Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberach, Göppingen und Heidenheim sowie der Stadt-kreis Ulm
ggf. abweichend
- Bundesautobahn Würzburg - Ulm (A 7) von der Anschlussstelle Aalen-Oberkochen (km 791,504) hälftig bis zur Landesgrenze Bayern (km 834,138)
- Bundesautobahn Karlsruhe - München (A 8) von der Anschlussstelle Wendlingen (km 183,340) hälftig bis zur Landesgrenze Bayern (km 118,868)
Tätigkeitsbereiche des Auftragnehmers im Sinne der allgemein als "Abschleppdienste" beschriebenen Anforderungen einschließlich Anlagen umfassen das
- Abschleppen,
- Bergen,
- Schleppen,
- Transportieren und
- Verwahren
von ein- oder mehrspurigen Fahrzeugen in den jeweiligen Einsatz-/Vermittlungskategorien (Fachlose A - E)
Fachlos A - PKW1
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM ohne Einsatz eines Hebekrans zur Bergung mittels Seilwinde / Transport rollfähiger Fahrzeuge
Fachlos B - PKW2
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge bis einschl. 3,5t zGM zur Bergung mittels Hebekran von nicht roll-/lenkfähigen Fahrzeugen
Fachlos C - AWU
(Abschleppwagen Unterfahrlift) - Sonderfall von PKW1 bzw. PKW2 für den Einsatzbereich z. B. in Tiefgaragen oder beengten Straßen. Der Einsatz eines AWU dient der Verbringung des Auftragsobjekts zur nächst gelegenen Verlademöglichkeit. Es folgt eine Maßnahme von i.d.R. PKW1 oder PKW2.
Fachlos D - SLV1 (Schwerlastverkehr)
Einsatzbereich für ein- oder mehrspurige Fahrzeuge über 3,5 t zGM.
Hierbei handelt es sich um Einsätze vorwiegend nach Unfällen, bei denen das havarierte Fahrzeug noch auf den Rädern steht und nicht mehr fahrbereit oder auf mindestens einer Achse nicht mehr rollfähig ist.
Dabei kann das defekte Fahrzeug mittels Abschleppstange gezogen oder nötigenfalls mit einem Abschleppkran oder Unterfahrlift angehoben und abgeschleppt werden.
Mit Einsatzfahrzeugen im Fachlos D müssen auch rollfähige Schwerfahrzeuge mittels Seilwinde geborgen werden können (z. B. Lkw, Hänger- oder Sattelzüge, Omnibusse).
Fachlos E - SLV2
Auto- oder Mobilkran zur Bergung von Fahrzeugen über 3,5 t zGM, einschließlich SLV1.
Der Auftragnehmer muss in der Lage sein, alle gängigen Bergungseinsätze von Schwerfahrzeugen, bei denen havarierte Fahrzeuge gehoben werden müssen, zu bewältigen. Als Auftrag im Fachlos E gelten auch solche Bergungen von Fahrzeugen bis einschließlich 3,5 t zGM, die auf Grund der Gegebenheiten vor Ort (Ausladung, Lage des zu bergenden Objekts) nicht mit Fahrzeugen des Fachloses B geborgen werden können.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Vertragsverhältnis - bei Bedarf des Auftraggebers - zu gleichen Bedingungen um zweimal ein weiteres Jahr, längstens also um zwei weitere Jahre, zu verlängern. Diese optionale Laufzeitverlängerung ist für den Auftraggeber nicht verpflichtend. Die Laufzeitverlängerung wird dem Auftragnehmer im Bedarfsfall schriftlich spätestens vier Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit angezeigt.
Einen Zuschlag auf die jeweilige Rahmenvereinbarung erhalten alle geeigneten Bieter, die anhand ihrer eingereichten Angebote alle Anforderungen gem. den Vergabeunterlagen erfüllen.
Alle Bieter, die einen Zuschlag auf einen oder mehrere Rahmenvereinbarungen erhalten haben, werden dann während der Vertragslaufzeit bei der Einzelauftragsvergabe berücksichtigt.
Hierfür werden für jedes Fachlos in jedem der 13 Gebietslose Ranglisten erstellt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung über das Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB.
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 2 Monate); bei Bietergemeinschaften von jedem einzelnen Mitglied
- Nachweis der steuerlichen Zuverlässigkeit durch eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Betriebsfinanzamtes (nicht älter als zwei Monate)
- Bescheinigung der Immissionsschutzbehörde über das Nichtvorliegen von beschränkenden Auflagen für den 24-Stunden-Dienst
- Erweiterte Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von [Betrag gelöscht] EUR, die die Risiken aus den gewerblichen Arbeiten des Auftragnehmers im Tätigkeitsbereich, wie z. B. Pannenhilfe, Bergen, Abschleppen, außerhalb des Betriebsgeländes abdeckt.
- Hakenlast- und Transportversicherung
- Haftpflicht gegen Güter- und Verspätungsschäden
- Umweltschadenversicherung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft
- Ausnahmegenehmigung nach §§ 15a, 46 StVO
- Erlaubnisurkunde nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gemäß § 3 GüKG oder die Gemeinschaftslizenz nach Art. 4 der VO (EG) Nr. 1072/2009
- Anmeldung des Bergungs-/Abschleppgewerbes nach § 14 GewO
- Kfz-Scheine/-briefe/Zulassungsbescheinigungen Teil I und II für zur Listung vorgesehene Einsatzfahrzeuge
- Bescheinigung der letzten gültigen Prüfung wie z.B.:
- UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (DGUV Vorschrift 54, bisher BGV D8)
- UVV "Krane" (DGUV Vorschrift 53, bisher BGV D6)
- UVV "Fahrzeuge" (DGUV Vorschrift 70, bisher BGV D29)
- UVV "Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1, bisher DGV A1)
- Sicherungsmaßnahme bei Pannen- und Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten" (DGUV Information 214-010)
- Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen" (DGUV Information 209-093)
- Kranstammblatt mit Abnahmeprüfung und/oder EG-Konformitätsbescheinigung
- Tragfähigkeitstabelle für Abschleppwagen, Kräne
- Evtl. Nutzungsänderung im Sinne der Landesbauordnung BW für
(Bescheinigung der zuständigen Behörde)
- Bei Miet-/Pachtobjekten: Miet-/Pachtvertrag Gebäude, Gelände (dauernde Verfügungsgewalt und alleinige Nutzung)
- Sollte ein Miet-, Leasing- oder ein vergleichbar ausgestaltetes Überlassungsverhältnis bestehen, muss der dauerhafte Besitz am Fahrzeug oder das ausschließliche Nutzungsrecht des Unternehmers durch Vertrag oder Zusatzvereinbarung nachgewiesen werden
- Bescheid/Bestätigung Untere Verwaltungsbehörde/Wasserbehörde
- Nachweise Leichtflüssigkeitsabscheider (Entsorgung/Wartung/etc.)
- Hebebühnen-Prüfbücher (nur Polizeiaufträge bis 3,5 t zGM)
- Der Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass entsprechend der jeweiligen Fachlose gefordertes zuverlässiges, qualifiziertes und fach-kundiges Personal vorhanden ist, das über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um Bergungs- und Abschlepparbeiten und die hierzu erforderlichen Sicherungsmaßnahmen im Einsatzfall vor Ort fachgerecht ausführen zu können.
Personalliste für den Bereich Bergen und Abschleppen samt Qualifizierungsnachweise sind einzureichen.
- Der Bewerber/ Bieter versichert im Auftragsfall die Verpflichtungen aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag zu erbringen und die von ihm dargelegten technischen-organisatorischen Maßnahmen während der gesamten Vertragslaufzeit zu erfüllen
- Eigenerklärung über die Verpflichtung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)
- Eigenerklärung zur Umsetzung von Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 (5. EU-Sanktionspaket gegen russische Unternehmen)
- Der Bewerber/Bieter versichert, dass er im Auftragsfall ausschließlich zuverlässige Personen mit Arbeiten im Auftrag der Polizei betrauen und sein eingesetztes oder beauftragtes Personal (Betriebsverantwortliche und Mitarbeiter) ggf. auf Verlangen des Auftraggebers einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen lässt
- für Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Komplementäre und sonstige weisungsbefugte Personen sind Führungszeugnisse (nicht älter als zwei Monate) für Behörden gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorzulegen
- für Mitarbeiter von Auftragnehmern: Führungszeugnis (nicht älter als zwei Monate) gemäß § 30 Abs. 1 BZRG
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Auftragswerte werden zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 und Nr. 4 VgV nicht veröffentlicht.
Bekanntmachungs-ID: CXR6YYDY6R9
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Auszug aus dem GWB
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB Form, Inhalt
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.