FE 15.0688/2021/ARB - Abdichtung von Verkehrsflächen auf Betonbrücken nach TL BEL-B 1 Referenznummer der Bekanntmachung: Z2mg-FE 15.0688/2021/ARB
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 15.0688/2021/ARB - Abdichtung von Verkehrsflächen auf Betonbrücken nach TL BEL-B 1
FE 15.0688/2021/ARB - Untersuchungen vor dem Hintergrund aktueller Schäden bei der Abdichtung von Verkehrsflächen auf Betonbrücken, Teil 1: Verträglichkeit der zugelassenen Polymerbitumen-Schweißbahnen entsprechend der „Zusammenstellung nach den TL BEL-B 1“ mit temperaturabgesenktem Gussasphalt und Teil 2: Verbesserung des Haftverbundes zwischen der Polymerbitumen-Schweißbahn und der Betonoberfläche
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die Einführung eines Arbeitsplatzgrenzwertes für den Einbau von Asphalten von 1,5 mg/m³ festgelegt. Dieser wurde allerdings mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2024 ausgesetzt. Eine Möglichkeit zur Minderung der Emissionen beim Einbau ist eine weitere Absenkung der Einbautemperatur.
Die zurzeit nach der „Zusammenstellung der geprüften Polymerbitumen-Schweißbahnen nach den TL BEL-B 1“ zugelassenen Abdichtungssysteme sind auf eine Einbautemperatur des Gussasphaltes von 250 °C hin optimiert. Es ist somit zu befürchten, dass eine weitere Absenkung der Einbautemperatur des Gussasphaltes in der Praxis zu Problemen beim Haftverbund der Schweißbahnen zur Betonunterlage führt.
Ziel des Forschungsprojektes ist die Klärung der Frage, ob auch bei einer weiteren Temperaturabsenkung beim Einbau des Gussasphaltes der Schutzschicht auf Betonbrücken auf ≤ 200 °C noch ein ausreichender Haftverbund besteht. Außerdem soll geklärt werden, ob der Haftverbund zwischen der Polymerbitumen-Schweißbahn und der Betonoberfläche durch Ausführung einer zweilagigen Grundierung anstatt der zurzeit vorgesehenen Versiegelung verbessert werden kann.
Die Bearbeitung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens umfasst im Wesentlichen
- Vorbereitung und Behandlung der Betonunterlage
- Einbau der Polymerbitumen-Schweißbahnen, Durchführung einer ausreichenden Anzahl an Abreißprüfungen
- Einbau der Gussasphalt-Schutzschichten mit 230 °C und 190 °C, Durchführung einer ausreichenden Anzahl an Abreißprüfungen
- Statistische Auswertung der Untersuchungsergebnisse
- Interpretation der Ergebnisse. Abschließende Dokumentation der Projektergebnisse in einem wissenschaftlichen Schlussbericht in Abstimmung mit dem Auftraggeber
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
FE 15.0688/2021/ARB - Abdichtung von Verkehrsflächen auf Betonbrücken nach TL BEL-B 1
Ort: Bardowick
NUTS-Code: DE935 Lüneburg, Landkreis
Postleitzahl: 21357
Land: Deutschland
Ort: Langen
NUTS-Code: DE71C Offenbach, Landkreis
Postleitzahl: 63225
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.