Sanierung GOA-Gebäude
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwäbisch Gmünd
NUTS-Code: DE11D Ostalbkreis
Postleitzahl: 73525
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.schwaebisch-gmuend.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung GOA-Gebäude
Die Stadt Schwäbisch Gmünd plant die Umnutzung eines 6-geschossigen Bürogebäudes aus den 1950er Jahren (mit Teilsanierung aus den 1990er Jahren) in ein Schulungsgebäude für das Pädagogische Fachseminar Schwäbisch Gmünd (Lehrerausbildungseinrichtung); energetische Modernisierung nach Neubaustandard.
Flächen:
Gesamtfläche: 3.126 m² Baujahr: 1957.
Mit der PLanung soll direkt nach der Beauftragung begonnen werden.
Schwäbisch Gmünd
Gebäudeplanung gemäß § 34 HOAI - Leistungsphasen 2 - 9 + besondere Leistungen (Überwachung Mängelbeseitigung) Leistungsphasen 2,3 und 7 anteilig; 4,5,6,8,9 voll.
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Die Beauftragung der Leistungsphasen erfolgt stufenweise. Der Auftraggeber ist in seiner Entscheidung über eine Weiterbeauftragung frei; ein Anspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht
Vetragslaufzeit abhängig von Projektverlauf
1) Anzahl Beschäftigte:
Durchschnittliche Zahl der technischen Beschäftigten (m/w/d) in den letzten 3 Geschäftsjahren, Teilzeitbeschäftigte können entsprechend ihrer Teilzeit angerechnet werden (Bei Bewerbergemeinschaften: Summe der Beschäftigten).
- 3 und mehr Beschäftigte: 100 Punkte,
- weniger als 3 Beschäftigte: 0 Punkte.
2) Referenzen Unternehmen: 2 Refrenzen - Punktzahl je Referenz:
a) Gebäudetyp:
- Schulgebäude, Volkshochschule oder vergleichbares: 100 Punkte,
- Verwaltungs-, Bürogebäude oder vergleichbares: 50 Punkte.
b) Fläche (Sanierte/modernisierte Fläche) - >= 1.000 m² BGF: 100 Punkte,
- >= 500 m² BGF; < 1.000 m² BGF: 50 Punkte.
c) Sanierung mit Umstrukturierung der Räume: 150 Punkte,
d) Inbetriebnahme nach dem 31.12.2016: 100 Punkte,
e) Öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 GWB: 150 Punkte,
f) erbrachte Leistungsphasen 1 - 9 gemäß HOAI: 100 Punkte Bei reduziertem Leistungsbild werden die maximal erreichbaren Punkte um die entsprechenden Leistungspunkte gemäß § 34 HOAI reduziert. Die Leistungsphase 9 darf angerechnet werden, auch wenn diese noch nicht abgeschlossen ist.
Maximal erreichbare Punktzahl: 1.500. Es werden die 3-5 Punktbesten für die Stufe 2 Ausgewählt. Bei Punktgleichheit wird gelost.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— § 44 VgV i. V. m § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV: Eigenerklärung, dass mindestens ein Inhaber oder Führungskraft des Unternehmens Mitglied der Architektenkammer ist oder eine entsprechende Qualifikation besitzt.
(Mindestbedingung: Dipl.-Ing. / Master Architektur oder vergleichbares) – Ausschlusskriterium
— § 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV: Eigenerklärung zur Anzahl der Beschäftigten,
— § 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV: Eigenerklärung, dass eine Berufshaftpflichtversicherung mit 1,5 Mio. EUR Deckungssumme für Personen- und 1,5 Mio. EUR Deckungssumme für Sachschäden vorliegt bzw. dass die Deckungssummen im Auftragsfall entsprechend erhöht werden. (Ausschlusskriterium),
— § 47 VgV: Eigenerklärung zur Eignungsleihe und entsprechende Verpflichtungserklärung (bei Bedarf).
— § 46 Abs. 3 Nr. 1: 2 Referenzprojekte mit vergleichbarer Aufgabenstellung und Planungsanforderung an, bei denen Sie die die Gebäudeplanung gemäß § 34 HOAI unter Beachtung der deutschen Richtlinien, Regelwerke und Rechtsvorschriften bzw. vergleichbarer ausländischer Regelungen erbracht wurde.
Für jedes Referenzprojekt ist ein Projektdatenblatt mit kurzer Beschreibung des Projekts und der erbrachten Leistungen einzureichen.
Die Projekte müssen mindestens in die Honorarzone III gemäß Anlage 10.2 HOAI eingeordnet sein.
Inbetriebnahme muss vor Einreichungsfrist dieses Teilnahmeantrags liegen.
Für die Referenzprojekte müssen >= 60 Leistungspunkte gemäß § 34 HOAI erbracht worden sein Bei den Projekten muss es sich um Sanierungen/Modernisierungen handeln.
Bauvorlageberechtigung gemäß LBO
— § 123 und § 124 GWB: Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 123 und § 124 GWB bestehen (Ausschlusskriterium, bei den Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB entscheidet die Vergabestelle über den Ausschluss),
— § 6 Abs. 2 VgV: Eigenerklärung, dass keine Interessenskonflikte gemäß § 6 VgV bestehen (Ausschlusskriterium),
— § 73 Abs. 3 VgV: Eigenerklärung, dass die Durchführung der Leistungen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen erfolgt (Ausschlusskriterium),
— Mindestlohn: Eigenerklärung, dass bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht (Ausschlusskriterium).
- Rechtsform von Bietergemeinschaften im Auftragsfall: Es gibt keine Vorgabe hinsichtlich der Rechsform, erforderlich ist eine gesamtschuldnerische Haftung. Es sind alle Mitglieder der Bietergemeinschaft anzugeben, eines davon ist als bevollmächtigter Vertreter zu benennen.
- Russland-Sanktionen: Eigenerklärung, dass keine Gründe für eine Sanktionierung bestehen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Auftraggeber stellt den Teilnahmeantrag in Form einer Excel-Datei zur Verfügung. Die Bewerbungsunterlagen stehen unter der unter Ziffer I.3) genannten Internetplattform bis zum Ablauf der unter Ziffer IV.2.2) genannten Frist zum Herunterladen bereit und sind nur auf diesen Weg erhältlich.
- Für die Abgabe des Teilnahmeantrags sind zwingend die von der Vergabestelle vorgegebenen Bewerbungsunterlagen zu verwenden und ausgefüllt abzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass nur die in den Vorlagen eingetragenen Angaben und die geforderten Anlagen gewertet werden.
- Die Abgabe des Teilnahmeantrags erfolgt elektronisch in Textform.
- Jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft und jeder Nachunternehmer muss die Ausschlusskriterien (§ 123 und § 124 GWB, § 6 Abs. 2, § 73 Abs. 3 VgV) separat erfüllen. Der Teilnahmeantrag ist von der Bewerbergemeinschaft in Summe zu belegen und auszufüllen.
Eine Bewerbung in einer Bewerbergemeinschaft schließt eine zusätzliche Einzelbewerbung aus und umgekehrt. Eine Bewerbung als Einzelbewerber oder in einer Bewerbergemeinschaft schließt eine zusätzliche Bewerbung als Subunternehmer aus. Mehrfachbewerbungen als Subunternehmer bei unterschiedlichen Einzelbewerbern bzw. Bewerbergemeinschaften sind zugelassen.
- Die Nachforderung fehlender, unvollständiger oder fehlerhafter Unterlagen gemäß § 56 Abs. 3 VgV liegt im Ermessen der Vergabestelle.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag:
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.