FE 15.0699/2022/ARB - Statisch-konstruktive Nachweise beim Rückbau von Brücken Referenznummer der Bekanntmachung: Z2sä-FE 15.0699/2022/ARB
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 15.0699/2022/ARB - Statisch-konstruktive Nachweise beim Rückbau von Brücken
FE 15.0699/2022/ARB
„Statisch-konstruktive Nachweise beim Rückbau von Brücken"
51427 Bergisch Gladbach, Brüderstrasse 53
Die ungünstige Altersstruktur der Brückenbauwerke, der prognostizierte Anstieg des Güterverkehrs sowie die Zunahme von disruptiven Ereignissen bedingen Defizite bei der Standsicherheit, Dauerhaftigkeit und Verkehrssicherheit. Maßnahmen wie die Instandsetzung oder die Verstärkung können die Defizite beseitigen, um die notwendige Zuverlässigkeit der Brücken als wichtigen Teil der Verkehrsinfrastruktur weiterhin zu gewährleisten. Sind diese Maßnahmen unwirtschaftlich oder technisch nicht machbar, verbleibt die Maßnahme Ersatzneubau.
Bestandteil des Ersatzneubaus ist dann zunächst mindestens ein Teilrückbau (Überbau) bzw. vollständiger Rückbau (Überbau und Unterbauten) des alten Bauwerks. Wie der Neubau von Brücken ist auch der Rückbau eine individuelle Aufgabe, bei der vielfältige Faktoren zu berücksichtigen sind.
Für die häufige Aufgabe „Rückbau von Brücken“ wurde eine Erfahrungssammlung erarbeitet und auf der Homepage der BASt zum Download bereitgestellt. Insgesamt wurden die Erfahrungen aus 19 Rückbaubeispielen 10 identifizierten Rückbauverfahren zugeordnet. Die Beispiele zeigen die wesentlichen Bauarten und Bauverfahren des Brückenbaus.
Im vorhandenen Regelwerk für den Brückenbau sind Lücken bei statisch-konstruktiven Nachweisen in Bezug auf den Rückbau vorhanden.
Ziel des Forschungsvorhabens ist es, die Lücken durch wissenschaftliche Untersuchungen zu schließen und Textvorschläge für die Integration in das vorhandene Regelwerk zu erarbeiten. Somit kann ein einheitliches Vorgehen bei der häufigen Aufgabe „Rückbau von Brücken“ im Bundesfernstraßenbereich sichergestellt werden.
Die Laufzeit des Vertrages ist anzubieten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum),
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen
und
- ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
Anforderung Nachzuweisen durch
(Referenzliste bzw. Eigenerklärung)
Fachkunde und Erfahrung mit der ingenieurmäßigen Planung oder der Prüfung des Rückbaus von Spannbetonbrücken 2 abgeschlossene Projekte aus den letzten 5 Jahren
Fachkunde und Erfahrung mit der ingenieurmäßigen Planung oder der Prüfung des Rückbaus von Stahl- oder Stahlverbundbrücken 1 abgeschlossenes Projekt aus den letzten 5 Jahren
Aufträge werden grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, sofern diese nicht nach § 123 GWB, § 124 GWB und § 128 GWB auszuschließen sind.
Gemäß EU-Verordnung besteht ein Zuschlagsverbot an Bieter, die vom Tatbestand des Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 erfasst sind.
Der Bieter hat daher mit Angebotsabgabe das Nichtvorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der Verordnung mittels Eigenerklärung nachzuweisen (Formblatt, Liste der Vergabe- und Vertragsunterlagen Nr. 4d).
Ist der Tatbestand erfüllt oder wird die entsprechende Erklärung ggf. auch auf Nachforderung nicht abgegeben, wird das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.